Betreff
Anzeige von Nebentätigkeiten gem. Korruptionsbekämpfungsgesetz
a) Anzeige gem. § 18 Abs. 1
b) Aufstellung gem. § 18 Abs. 2
Vorlage
10/158/2013
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

zu a)

 

Nach § 18 I Korruptionsbekämpfungsgesetz (in Kraft getreten am 01. März 2005) zeigt der Bürgermeister seine Tätigkeiten nach § 68 I Landesbeamtengesetz vor Übernahme dem Rat an. Unter anderem sind anzugeben Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft oder einem in anderer Rechtsform betriebenen Unternehmen, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

 

zu b)

 

Gemäß § 18 II in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz hat der Bürgermeister dem Rat jährlich eine Aufstellung seiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.

 

 

Allgemeiner Hinweis zur Abführungspflicht von Nebeneinnahmen:

 

Gemäß § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.

 

 

Gemäß § 18 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind dem Rat vor der Übernahme Tätigkeiten nach § 68 Landesbeamtengesetz anzuzeigen:

 

Fehlanzeige

 

Auch vor In-Kraft-Treten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes wurden keine entsprechenden Tätigkeiten aufgenommen.

 

 

 

Meldung von Nebeneinnahmen (§ 71 LBG, § 15 NtV)

 

 

1. Folgende genehmigungspflichtige und / oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2,3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) wurden gegen Vergütung ausgeübt:

 

 

 

 

 

Gremium

Art der Tätigkeit

Zeitlicher Umfang – Anzahl Sitzungen / Jahr

Vergütung 2012

1

Stadtwerke Haan GmbH

Mitglied im Aufsichtsrat

2

 

200,00 €

 

 

Diese Vergütung wird direkt von den Gremien an die Stadt Haan überwiesen.

 

 

 

2. Folgende genehmigungspflichtige und / oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden gegen Vergütung ausgeübt:

 

Fehlanzeige

 

 

3. Folgende Tätigkeiten unterliegen nicht der Anzeigepflicht, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen (Nr. 1-3). Dennoch werden sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:

 

 

 

Gremium

Art der Tätigkeit

Zeitlicher Umfang – Anzahl Sitzungen / Jahr

Vergütung 2012

1

Stadtsparkasse Haan

Mitglied im Verwaltungsrat

 

6

 

1.530,00 €

2

Stadtsparkasse Haan

Mitglied im Risikoausschuss

 

4

 

1.020,00 €

3

 

Stadtsparkasse

Haan

Mitglied im

Bauausschuss

1

        255,00 €

 

4

Bergisch-Rhein.

Wasserverband

Mitglied im

Vorstand

4

           60,00 €

 

 

 


Obwohl das Korruptionsbekämpfungsgesetz eine Veröffentlichung nicht vorschreibt, möchte ich meine Nebentätigkeiten auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Haan bekannt geben. Diese Veröffentlichung erfolgt in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Haan.

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat nimmt die Anzeige des Bürgermeisters über seine ausgeübten Nebentätigkeiten im Jahre 2012 zur Kenntnis.“

Finanz. Auswirkung:

 

siehe Sachverhalt