Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 06.12.2012 hat der Präsident des Landgerichts in Wuppertal die
Stadt Haan darüber informiert, dass der Jugendhilfeausschuss für die Wahl der
Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte des
Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018
(Anlage 2)
- 4
Jugendhauptschöffen (2 männliche und 2 weibliche) sowie
- 6
Jugendhilfsschöffen (3 männliche und 3 weibliche)
und
für die Wahl der Jugendhauptschöffen für die Jugendkammern des
Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018
(Anlage 3)
- 6
Jugendhauptschöffen (3 männliche und 3 weibliche)
vorzuschlagen
hat.
Die
Verwaltung hat im Februar 2013 und erneut im April über eine Pressemitteilung
sowie über die Homepage der Stadt Haan die Bürgerinnen und Bürger über das
Bewerbungsverfahren informiert.
Die vom Ausschuss zu beschließende Vorschlagsliste gilt
als Vorschlagsliste gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz. Für die Aufnahme von
Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 35 Jugendgerichtsgesetz).
Die Vorschlagliste ist nach Beschlussfassung im
Jugendhilfeausschuss eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der
Zeitpunkt ist vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 35 Abs. 3
Jugendgerichtsgesetz).
Die
Vorschlagsliste ist bis zum 15.08.2013 dem Amtsgericht Mettmann vorzulegen.
Auf die Wahl der Schöffen hat die Stadt Haan keinen
Einfluss. Diese Aufgabe obliegt dem in § 40 Gerichtsverfassungsgesetz
vorgesehenen Ausschuss beim Landgericht Wuppertal.
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Haan beschließt die von der Verwaltung
vorgelegte Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen und
Jugendhilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte und Jugendkammern des
Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018
entsprechend Anlage 1.
Finanz. Auswirkung:
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