Betreff
Angleichung der Finanzierung der KJHG/SPFH-Leistungen im Sinne §§ 76, 77 KJHG für den SKFM Haan e.V. nach KGST-Standard - Antrag des SKFM Haan e.V. vom 28.10.2013
Vorlage
51/142/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 28.10.2013 beantragt der SKFM Haan e. V. die

 

            „Angleichung der Berechnungsgrundlage für die Finanzierung gemäß KGSt, S12, Büroarbeitsplatz und Organisation für geleistete Dienste nach dem KJHG, für Leistungen nach § 31 KJHG gemäß KGSt, S11“.

 

Seit mehreren Jahrzehnten nimmt der SKFM Haan e. V. (wie auch die Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann) als freier Träger der Jugendhilfe Aufgaben der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wahr.

 

Im SGB VIII ist die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe insoweit geregelt, dass eine gleichrangige Partnerschaft gegeben ist, wobei dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamtverantwortung der Erledigung der Aufgaben obliegt (§ 79 SGB VIII). Die Formen der Zusammenarbeit sind u. a. in den §§ 4, 5 und 78 SGB VIII geregelt. Nach § 4 Abs. 3 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII (u. a.) fördern.

 

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und dem SKFM (und der Diakonie) hat sich bewährt. Das Fallaufkommen der freien Träger richtet sich weitgehend nach dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) sowie einer Auftragserteilung durch das Jugendamt im Einzelfall.

 

Der SKFM erhält seit 2006 (letzte Anpassung durch Ratsbeschluss 20.12.2005) einen Personal- und Sachkostenzuschuss als Sockelbetrag in Höhe von 18.532 € / Jahr (entsprechende Regelung für die Diakonie) sowie einen leistungsbezogenen Zuschuss für Einzelfallhilfen in Höhe von (bis zu) 20.452 € / Jahr. Zuvor erfolgte eine Anpassung 1999. Die Regelung ab 2006 orientierte sich an die damaligen Richtwerte der Kommunalen Gemeinschaftstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) in Form der Personalkosten der entsprechenden Entgeltgruppen ohne Sach- bzw. Gemeinkosten.

 

Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 10.12.2005 legte die Verwaltung dem SKFM eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Abschluss vor, die Vereinbarung kam nicht zustande.

 

 

Systematik des KGSt-Berichts:

 

-    Arbeitszeit / Stundenwert                                              1.570 Jahresarbeitszeitstunden

     (Arbeitszeit einer „Normalarbeitskraft“, TVöD,

     Beschäftigte West, 39 Std./Woche)

 

-    Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes                        9.700 €

     (u. a. Raumkosten, Geschäftskosten, Kosten der

     Telekommunikation, Hardware, Software)

 

-    Gemeinkosten *)                                                             10 % der Bruttopersonalkosten

     (u. a. Planung, Steuerung, Kontrolle, Leitung)

    

*)    Die KGSt geht von Gemeinkosten von insgesamt 20 % der Bruttopersonalkosten aus. Der Gemeinkostenanteil ist auf 10 % zu reduzieren, da ein Teil des „Overheads“ vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe wahrgenommen wird (hier: Fallführung liegt regelmäßig beim Bezirkssozialdienst)

 

-    Bruttopersonalkosten (Jahr)

     Entgeltgruppe S11                                                          58.000 €

     Entgeltgruppe S12                                                          58.800 €

 

Berechnung:

                                                                                                S11                 S12

 

-    Bruttopersonalkosten                                                     58.000 €         58.800 €

-    Sachkosten                                                                        9.700 €           9.700 €

-    Gemeinkosten (10 % der Bruttopersonalkosten)        5.800 €           5.880 €

 

     Summe                                                                             73.500 €         74.380 €

     div. durch Jahresarbeitszeitstunden                             1.570              1.570

 

-    Stundensatz                                                                          46,82 €        47,38 €

 

 

 

Der derzeitige Zuschuss im Verhältnis zum Leistungsumfang ergibt aktuell rd. 30 € als Entgelt für eine Fachleistungsstunde. Bei Orientierung an den aktuellen „KGSt-Standard“ (KGST-Bericht 4/2013 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand: 2013/2014)) unter Berücksichtigung der vorstehenden KGSt-Systematik entsteht deutlicher Mehraufwand. Die Kosten einer Arbeitsstunde (einschl. Sach- und anteiliger Gemeinkosten) betragen in der Entgeltgruppe S11 46,82 € und in der Entgeltgruppe  S12 47,38 €. Eine Steigerung um > 50 % ergäbe einen Mehraufwand von derzeit rd. 20.000 € / Jahr.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind weitergehende Aufbereitungen erforderlich. Bei Veränderung des derzeitigen „Zuschuss-Systems“ muss die Gleichbehandlung der beiden freien Träger bei gleichen Sachverhalten Beachtung finden. Zudem ist aus Sicht der Verwaltung wünschenswert, den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem SKFM zu erzielen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag des SKFM Haan e. V. vom 28.10.2013 für die Haushaltsberatungen 2014 weitergehend aufzubereiten. Hierbei ist die Zuschussangelegenheit des anderen in Haan tätigen freien Trägers der Jugendhilfe zu betrachten. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, eine schriftliche Vereinbarung mit dem SKFM vorzubereiten und dem Jugendhilfeausschuss zeitnah vorzulegen.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Aufwand bei Produkt 060310 (Ambulante Hilfe), siehe auch Erläuterungen im Haushaltsplan 2013, Seite 419, zu 15.