Sachverhalt:
Die wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung sind in der Vergangenheit regelmäßig alle zwei bis drei Jahre überprüft und durch den Jugendhilfeausschuss bzw. den Rat beschlussmäßig angepasst worden. Die letzte Anpassung erfolgte mit Ratsbeschluss vom 29.03.2011 mit Wirkung ab 01.03.2011. Die aktuelle Anpassung soll mit Wirkung ab 01.01.2014 erfolgen.
Die Richtlinien im Grundsatz werden seit 01.01.1991 angewendet, also seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).
Die wirtschaftlichen Leistungen zum Unterhalt des Kinders oder des Jugendlichen sind begründet durch § 39 SGB VIII.
Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Laufende Leistungen werden teilweise nach Maßgabe des § 39 SGB VIII durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (aktuell: Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW) festgelegt. Für andere Leistungen - diese sind pflichtig dem Grunde nach bzw. durch § 39 SGB VIII im Rahmen bestimmt - besteht hinsichtlich der Festsetzung für den Jugendhilfeträger Ermessen. Für Art und Höhe wurden Regelungen bzw. Durchschnittswerte anderer Jugendhilfeträger zu Grunde gelegt.
Die derzeit gültigen Richtlinien sind beigefügt (Anlage 2).
§ 39 SGB VIII wird zur Information abgebildet:
§ 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des
Kindes oder des Jugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2
bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder
Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten
für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder
Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen
gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2
Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des
Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§
34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die
laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei
einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) sind nach den
Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur
Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie
für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen
Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt
werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende
Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind
oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer
sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts
Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die
Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen
gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen
Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle
gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von
den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem
altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen
durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das
Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so
ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des
Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden
Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste
Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses
Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes
Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in
einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist
auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslichen Unterbringungen gem. den rechtlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) werden in der Fassung der Anlage 1mit Wirkung ab 01.01.2014 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Veranschlagung bei Produkt 060320
Gegenüber den aktuellen Richtlinien weisen die neuen Richtlinien Steigerungen von regelmäßig <5 % aus.