Betreff
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
- Zielvereinbarung zwischen den Behindertenvertretern und der Stadt Haan zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
- Barrierefreiheit (Beteiligung der/des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten)
- Anträge der SPD-Ratsfraktion vom 06.11.2008
Vorlage
51/016/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.      Anlass der Vorlage 

 

Die SPD-Ratsfraktion beantragte unter dem 06.11.2008:

 

·        „Die Stadt schließt zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinde­rungen eine gemeinsame Zielvereinbarung mit dem Behindertenbeauf­tragten und den Gruppierungen für Behinderte ab.“ (Siehe Anlage 1)

 

·        „Dem Behindertenbeauftragten sind alle relevanten Bauplanungen (Bebau­ungspläne, Verkehrsplanungen, Bauanträge) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Planungen auf ihre Barriere­freiheit prüfen kann.

Gegebenenfalls reicht eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtes über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zur Barriere­freiheit aus. In Zweifelsfragen hat der zuständige Ausschuss auf Antrag des Behindertenbeauftragten zu entscheiden.“ (Siehe Anlage 2)

 

 

         Die beiden Anträge wurden in die Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2008 eingebracht und von diesem beraten. In der Beratung wurde deut­lich, dass die beiden Anträge in der nächsten Sitzung des Sozialausschusses (28.01.2009) erneut auf die Tagesordnung zusammengefasst - die Antragstelle­rin signalisierte hierzu Zustimmung - gesetzt werden und von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse aufbereitet werden sollen.

 

         In der Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2008 erläuterte Herr Dupke, Vorsitzender des Behindertenbeirates der Stadt Hilden, die zwischen dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden und der Stadt Hilden zu Beginn des Jahres 2008 abgeschlossene Zielvereinbarung und deren bisher erkennbare Auswir­kung. Die zuvor angesprochene Zielvereinbarung wurde der Niederschrift über die Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2008 und wird nochmals dieser Vorlage beigefügt (siehe Anlage 3).

 

 

2.   Zielvereinbarung zwischen den Behindertenvertretern und der Stadt Haan zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen

 

 

         Nach § 5 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz NRW - BGG NRW) sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG - nach § 13 Abs. 3 BGG erteilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag die Anerkennung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen) anerkannten  Verbänden oder deren nordrhein-westfälischen Landesverbänden einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unterneh­men andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von Men­schen mit Behinderung sein. Die Verbände können die Aufnahme von Ver­handlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

 

         § 13 BGG NRW führt aus, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinde­rung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

 

        

Auszug aus der

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006:

 

   § 7

Zielvereinbarungen

 

1.   Der Rat der Stadt Haan erkennt gemäß der §§ 5 und 13 BGG NRW zur Gleichstellung behinderter Menschen anerkannte Verbände oder örtliche Zusammenschlüsse von Verbänden als Gesprächs- und Verhandlungs­partner beim Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG NRW an. Die örtlichen Vereine werden gleichgestellt.

 

2.   Zielvereinbarungen zwischen den in Abs. 1 genannten Verbänden, örtli­chen Vereinen und der Stadt Haan werden verhandelt durch den Ver­waltungsvorstand sowie weitere vom Bürgermeister benannte fachlich zuständige Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung sowie der oder dem Behindertenbeauftragten. Zielvereinbarungen mit finanzieller Aus­wirkung für die Stadt Haan sind durch den Rat der Stadt Haan zu genehmigen. Sonstige Zielvereinbarungen genehmigt der Sozialaus­schuss der Stadt Haan.

 

        

Nach § 5 BGG und § 5 BGG NRW sind Partner für den Abschluss von  Zielver­einbarungen die entsprechend anerkannten Verbände. Nach § 7 Abs. 1, Satz 2 der einschlägigen Satzung der Stadt Haan sind die örtlichen Vereine den aner­kannten Verbänden zum Abschluss einer Zielvereinbarung gleichgestellt.

 

Die SPD-Ratsfraktion beantragt, die Stadt solle eine Zielvereinbarung zur Wah­rung der Belange von Menschen mit Behinderungen mit dem ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan sowie den Gruppierungen für Behin­derte abzuschließen.

 

Eine Rückfrage bei der Antragstellerin ergab, dass neben dem im Antrag ange­sprochenen Behindertenbeauftragten die hier örtlich existierenden und tätigen Vereine (Freundeskreis Behinderte und Nichtbehin­derte Haan e. V. sowie der Verein „Gemeinsam leben und lernen Haan e. V.“) potentielle Partner für den Abschluss der Zielvereinbarung sein sollen.

 

Mit dem ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten sowie Vertretern der beiden vorgenannten Vereine wurde von hier Kontakt aufgenommen; es besteht grund­sätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Entwick­lung einer Zielvereinbarung.

 

Die Verwaltung und der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte sind sich in der Einschätzung einig, dass eine Anlehnung an die in Hilden abgeschlossene Ziel­vereinbarung (einschl. Maßnahmenkatalog) auch für Haan ein geeigneter Weg sein kann.

 

Zu den Auswirkungen, insbesondere den Folgekosten, einer Zielvereinbarung (ggf. entsprechend des in Hilden vereinbarten Maßnahmenkatalogs) kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Es liegen keine Ist-Analysen (im Verhältnis zu den zu vereinbarenden Maßnahmen) vor. Ein Teil des Hilde­ner Maßnahmenkatalogs bezieht sich auf den Gesetzesvollzug bzw. dessen Konkretisierung. In diesem Zusammenhang ist § 55 Bauordnung NRW (siehe Anlage 4) zu erwähnen. Letztendlich wird die Betrachtung bzw. Darstellung der Auswirkungen einschl. der Folgekosten erst an Hand einer ausgehandelten Zielvereinbarung im Verhältnis zu konkreten Maßnahmen möglich sein.

 

 

 

2.   Barrierefreiheit (Beteiligung der/des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten)

 

         Die Aufgaben der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan wird durch § 3 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 festgelegt.  

 

Die Zusammenarbeit zwischen der / dem ehrenamtlichen Behindertenbeauf­tragten der Stadt Haan und der Verwaltung regelt die vom Bürgermeister unter dem 28.04.2007 erlassene „Dienstanweisung über das Verfahren zur Beteili­gung der/s ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten in der Stadtverwaltung Haan“ (siehe Anlage 5).

 

Der Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 06.11.2008

 

„Dem Behindertenbeauftragten sind alle relevanten Bauplanungen (Bebauungspläne, Verkehrsplanungen, Bauanträge) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Planungen auf ihre Barriere­freiheit prüfen kann.

Gegebenenfalls reicht eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtes über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zur Barriere­freiheit aus. In Zweifelsfragen hat der zuständige Ausschuss auf Antrag des Behindertenbeauftragten zu entscheiden.“

 

kann als Konkretisierung der satzungsmäßigen Aufgaben der / des ehrenamtli­chen Behindertenbeauftragten betrachtet werden. Die Berücksichtigung des vorgenannten Antrags erfordert keine Satzungsänderung.

 

Bei der beantragten Aufgabenübertragung bzw. Aufgabenkonkretisierung ist zum einem zu beachten, dass keine quantitative und qualitative Überforderung der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten erfolgt. Des weiteren ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit im Verwaltungshandeln gewahrt bleibt.

 

Bei reinem Gesetzesvollzug (siehe z. B. § 55 BauO NRW) ist aus Sicht der Verwaltung die Beteiligung  der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten nicht erforderlich; sofern in solchen Verfahren Ausschüsse des Rates bzw. der Rat beteiligt sind, sollte eine entsprechende Aussage der Verwaltung über die Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften ausreichen. Darüber hinaus­gehend spricht aus Sicht der Verwaltung jedoch nichts dagegen, der / dem ehrenamtli­chen Behindertenbeauftragten grundsätzlich die städtischen Pla­nungsvorhaben / -maßnahmen bzw. Bauvorhaben so früh wie möglich anzu­reichen zwecks Betrachtung unter dem Blickwinkel der Barrierefreiheit.

 

Ob und in wie weit die grundsätzliche Beteiligung der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten sowie ggf. für zusätzliche Klärungen in der Verwaltung zusätzlich Personalkapazitäten bin­den werden, kann nicht eingeschätzt werden, dies muss die Praxis zeigen. Eventuell entstehende zusätzliche Sachkosten können vernachlässigt werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Verwaltung wird beauftragt, zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinde­rungen eine gemeinsame Zielvereinbarung mit dem Behindertenbeauf­tragten und den Gruppierungen für Behinderte nach § 7 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 zu verhandeln und nach Vorberatung im Sozialausschuss dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, dem Behindertenbeauftragten alle relevanten Bauplanungen (Bebau­ungspläne, Verkehrsplanungen, Bauvorhaben / Bauan­träge der Stadt Haan) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Planungen auf ihre Barriere­freiheit prüfen kann.

Gegebenenfalls reicht eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtes über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zur Barriere­freiheit aus. In Zwei­felsfragen hat der zuständige Ausschuss auf Antrag des Behindertenbeauftrag­ten zu entscheiden.