- Zielvereinbarung zwischen den Behindertenvertretern und der Stadt Haan zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
- Barrierefreiheit (Beteiligung der/des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten)
- Anträge der SPD-Ratsfraktion vom 06.11.2008
Sachverhalt:
1. Anlass der Vorlage
Die SPD-Ratsfraktion beantragte unter dem 06.11.2008:
·
„Die Stadt schließt zur
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen eine gemeinsame
Zielvereinbarung mit dem Behindertenbeauftragten und den Gruppierungen für
Behinderte ab.“ (Siehe Anlage 1)
·
„Dem
Behindertenbeauftragten sind alle relevanten Bauplanungen (Bebauungspläne,
Verkehrsplanungen, Bauanträge) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen,
damit dieser die Planungen auf ihre Barrierefreiheit prüfen kann.
Gegebenenfalls reicht eine schriftliche Bestätigung des zuständigen
Amtes über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit
aus. In Zweifelsfragen hat der zuständige Ausschuss auf Antrag des
Behindertenbeauftragten zu entscheiden.“ (Siehe Anlage 2)
Die beiden Anträge wurden in die Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2008 eingebracht und von diesem beraten. In der Beratung wurde deutlich, dass die beiden Anträge in der nächsten Sitzung des Sozialausschusses (28.01.2009) erneut auf die Tagesordnung zusammengefasst - die Antragstellerin signalisierte hierzu Zustimmung - gesetzt werden und von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse aufbereitet werden sollen.
In der Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2008 erläuterte Herr Dupke, Vorsitzender des Behindertenbeirates der Stadt Hilden, die zwischen dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden und der Stadt Hilden zu Beginn des Jahres 2008 abgeschlossene Zielvereinbarung und deren bisher erkennbare Auswirkung. Die zuvor angesprochene Zielvereinbarung wurde der Niederschrift über die Sitzung des Sozialausschusses am 26.11.2008 und wird nochmals dieser Vorlage beigefügt (siehe Anlage 3).
2. Zielvereinbarung zwischen den Behindertenvertretern
und der Stadt Haan zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
Nach § 5 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz NRW - BGG NRW) sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG - nach § 13 Abs. 3 BGG erteilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag die Anerkennung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen) anerkannten Verbänden oder deren nordrhein-westfälischen Landesverbänden einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderung sein. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
§ 13 BGG NRW führt aus, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.
Auszug aus der
Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006:
§ 7
Zielvereinbarungen
1. Der Rat der
Stadt Haan erkennt gemäß der §§ 5 und 13 BGG NRW zur Gleichstellung behinderter
Menschen anerkannte Verbände oder örtliche Zusammenschlüsse von Verbänden als
Gesprächs- und Verhandlungspartner beim Abschluss von Zielvereinbarungen nach
§ 5 BGG NRW an. Die örtlichen Vereine werden gleichgestellt.
2. Zielvereinbarungen
zwischen den in Abs. 1 genannten Verbänden, örtlichen Vereinen und der Stadt
Haan werden verhandelt durch den Verwaltungsvorstand sowie weitere vom
Bürgermeister benannte fachlich zuständige Vertreterinnen oder Vertreter der
Verwaltung sowie der oder dem Behindertenbeauftragten. Zielvereinbarungen mit
finanzieller Auswirkung für die Stadt Haan sind durch den Rat der Stadt Haan
zu genehmigen. Sonstige Zielvereinbarungen genehmigt der Sozialausschuss der
Stadt Haan.
Nach § 5 BGG und § 5 BGG NRW sind Partner für den Abschluss von Zielvereinbarungen die entsprechend anerkannten Verbände. Nach § 7 Abs. 1, Satz 2 der einschlägigen Satzung der Stadt Haan sind die örtlichen Vereine den anerkannten Verbänden zum Abschluss einer Zielvereinbarung gleichgestellt.
Die SPD-Ratsfraktion beantragt, die Stadt solle eine Zielvereinbarung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen mit dem ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan sowie den Gruppierungen für Behinderte abzuschließen.
Eine Rückfrage bei der Antragstellerin ergab, dass neben dem im Antrag angesprochenen Behindertenbeauftragten die hier örtlich existierenden und tätigen Vereine (Freundeskreis Behinderte und Nichtbehinderte Haan e. V. sowie der Verein „Gemeinsam leben und lernen Haan e. V.“) potentielle Partner für den Abschluss der Zielvereinbarung sein sollen.
Mit dem ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten sowie Vertretern der beiden vorgenannten Vereine wurde von hier Kontakt aufgenommen; es besteht grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Entwicklung einer Zielvereinbarung.
Die Verwaltung und der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte sind sich in der Einschätzung einig, dass eine Anlehnung an die in Hilden abgeschlossene Zielvereinbarung (einschl. Maßnahmenkatalog) auch für Haan ein geeigneter Weg sein kann.
Zu den Auswirkungen, insbesondere den Folgekosten, einer Zielvereinbarung (ggf. entsprechend des in Hilden vereinbarten Maßnahmenkatalogs) kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Es liegen keine Ist-Analysen (im Verhältnis zu den zu vereinbarenden Maßnahmen) vor. Ein Teil des Hildener Maßnahmenkatalogs bezieht sich auf den Gesetzesvollzug bzw. dessen Konkretisierung. In diesem Zusammenhang ist § 55 Bauordnung NRW (siehe Anlage 4) zu erwähnen. Letztendlich wird die Betrachtung bzw. Darstellung der Auswirkungen einschl. der Folgekosten erst an Hand einer ausgehandelten Zielvereinbarung im Verhältnis zu konkreten Maßnahmen möglich sein.
2. Barrierefreiheit
(Beteiligung der/des ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten)
Die Aufgaben der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan wird durch § 3 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 festgelegt.
Die Zusammenarbeit zwischen der / dem ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan und der Verwaltung regelt die vom Bürgermeister unter dem 28.04.2007 erlassene „Dienstanweisung über das Verfahren zur Beteiligung der/s ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten in der Stadtverwaltung Haan“ (siehe Anlage 5).
Der Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 06.11.2008
„Dem Behindertenbeauftragten sind alle relevanten
Bauplanungen (Bebauungspläne, Verkehrsplanungen, Bauanträge) in geeigneter Form
zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Planungen auf ihre Barrierefreiheit
prüfen kann.
Gegebenenfalls reicht eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtes über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit aus. In Zweifelsfragen hat der zuständige Ausschuss auf Antrag des Behindertenbeauftragten zu entscheiden.“
kann als Konkretisierung der satzungsmäßigen Aufgaben der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten betrachtet werden. Die Berücksichtigung des vorgenannten Antrags erfordert keine Satzungsänderung.
Bei der
beantragten Aufgabenübertragung bzw. Aufgabenkonkretisierung ist zum einem zu
beachten, dass keine quantitative und qualitative Überforderung der / des
ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten erfolgt. Des weiteren ist zu beachten,
dass die Rechtmäßigkeit im Verwaltungshandeln gewahrt bleibt.
Bei reinem Gesetzesvollzug (siehe z. B. § 55 BauO NRW) ist aus Sicht der Verwaltung die Beteiligung der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten nicht erforderlich; sofern in solchen Verfahren Ausschüsse des Rates bzw. der Rat beteiligt sind, sollte eine entsprechende Aussage der Verwaltung über die Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften ausreichen. Darüber hinausgehend spricht aus Sicht der Verwaltung jedoch nichts dagegen, der / dem ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten grundsätzlich die städtischen Planungsvorhaben / -maßnahmen bzw. Bauvorhaben so früh wie möglich anzureichen zwecks Betrachtung unter dem Blickwinkel der Barrierefreiheit.
Ob und in wie
weit die grundsätzliche Beteiligung der / des ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten sowie ggf. für zusätzliche Klärungen in der Verwaltung
zusätzlich Personalkapazitäten binden werden, kann nicht eingeschätzt werden,
dies muss die Praxis zeigen. Eventuell entstehende zusätzliche Sachkosten
können vernachlässigt werden.
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen eine gemeinsame Zielvereinbarung mit dem Behindertenbeauftragten und den Gruppierungen für Behinderte nach § 7 der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 zu verhandeln und nach Vorberatung im Sozialausschuss dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Behindertenbeauftragten alle relevanten Bauplanungen (Bebauungspläne, Verkehrsplanungen, Bauvorhaben / Bauanträge der Stadt Haan) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Planungen auf ihre Barrierefreiheit prüfen kann.
Gegebenenfalls reicht
eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtes über die Einhaltung aller
gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit aus. In Zweifelsfragen hat der
zuständige Ausschuss auf Antrag des Behindertenbeauftragten zu entscheiden.