Betreff
Satzungen - A. Satzung der Stadt Haan über die Förderung von Kinder in der Kindertagespflege - B. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Haan und Kindertagespflege
Vorlage
51/148/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) vom 30.10.2007 und dem Kinderförde­rungsge­setz (KiFöG) vom 10.12.2008 wurde der quantitative und qualitative Ausbau der Kinderta­gespflege näher ausgestaltet. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wurden rechtlich gleichrangig nebeneinander gestellt.

Die Stadt Haan hat neben dem Ausbau der institutionellen Betreuungsplätze in Kindertages­einrichtungen auch einen hohen Stand bei dem Betreuungsangebot in der Kindertagespflege erreicht (vgl. Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2013/2014, Vorlage 51/104/2013 und für das Kindergartenjahr 2014/2015, Vorlage 51/149/2014).

 

 

 

A.      Zur Satzung „Kindertagespflege“

 

Mit dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen KiFöG wurde u. a. § 24 SGB VIII geändert. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förde­rung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertages­pflege. Der bereits geltende Rechtsan­spruch für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebens­jahr auf Förderung in einer Tageseinrichtung blieb unverändert bestehen.

 

In § 23 SGB VIII wird die Förderung in der Kindertagespflege geregelt. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII sind über die laufenden Leistungen für den Sachaufwand die Förderungsleistung auch die Aufwendungen für eine Unfallversicherung und jeweils zur Hälfte Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Im Hinblick auf die Bedeutung die Bedeutung der Vorschrift ist § 23 SGB VIII als Anlage 3 beigefügt.

 

Tagespflegepersonen sind steuerrechtlich regelmäßig Freiberufler, Geldleistun­gen aus der Tagespflege sind einkommens­steuerpflichtig. Die Stadt gewährt Leistungen an die Tagespflegepersonen entsprechend der Rechts­vorschrift sowie auf Grund der vom Rat am 23.06.2009 beschlossenen Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Tagespflege (siehe Anlage 4).

 

Die vorliegende Satzung beinhaltet in qualitativer Hinsicht folgende Aspekte:

-    Die Vergütung der Tagespflegepersonen wird weiterhin grundsätzlich an eine Qualifizie­rung gebun­den. Diese erfolgt jedoch künftig in drei Qualifizierungsstufen, die Auswirkung auf die Geldleistungen haben (siehe § 8 Abs. 3 der Satzung). Die bisherige Leistung von 4,50 Euro je Betreuungsstunde bleibt als „Grundvergütung“ erhalten.

-    Die Darstellung und Art der Geldleistung entspricht der Rechtsvorschrift. Die Höhe der laufenden Geldleistung ist örtlich festzulegen (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Hierbei ist der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht aus­zugestalten.

-    Auf Grund der Bedarfslage der Eltern und der sich hieraus entwickelten Praxis wurden in die Sat­zung besondere Betreuungszeiten (insbesondere Randzeiten- und Wochenendbe­treuung) ein­gearbeitet mit angemessenen Modifizierungen der Geldleistungen.

 

Die vorliegende Satzung wurde in einem Abstimmungsprozess den Tagespflegepersonen zur Kenntnis gegeben und mit der IG Kindertagespflege Haan erörtert. Anregungen wurden weitgehend berücksichtigt.

 

Der durch die vorgelegte Satzung ausgelöste Mehraufwand gegenüber der derzeit gültigen Regelung wird auf rd. 20.000 €/Jahr geschätzt.

 

Problemstellungen:

Noch ungelöst sind die Problemstellungen hinsichtlich eines organisierten „Vertretungssys­tems“ bei Urlaubs-/Ausfallzeiten sowie der „Zuzahlung“ durch Eltern.

 

„Vertretungssystem“

 

In § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hat der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe für Ausfall­zeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Hie­raus ergibt sich die Verpflichtung, ein Vertretungssystem zu erarbeiten und vorzuhalten.

 

Vertretungen im Falle von Krankheit und Urlaub einer Tagespflegeperson werden derzeit, wenn regelbar, schon finanziert. Die bislang gültigen Richtlinien der Stadt Haan besagen, dass eine Unterbrechung der Betreuung wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr unerheblich sind (siehe Richtli­nien der Stadt Haan aus 2009, 7. Tagespflegegeld). Dennoch gibt es kaum Tagespflegepersonen, auf die im Falle einer Ersatzbetreuung zurück­gegriffen werden kann. Der Gesetzgeber erlaubt eine Betreuung durch eine Tagespflegeper­son von höchstens fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Aus­fallzeiten einer Tagespflege­person durch gegenseitige Vertretungen können nur bei entsprechend freier Platzkapazität und deshalb zurzeit nur in Einzelfällen kompensiert werden.

 

Das führt dazu, dass in den meisten Fällen die Familien selbst in einer solchen Situation ein­springen. Die zu organisierenden Ersatzbetreuungen stellen für Eltern große Herausforde­rungen dar und ermöglichen keine angemessene und zumutbare Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

 

Da kein sicheres Vertretungssystem besteht, stellt das Einlösen des gesamten Urlaubsan­spruches sowie Krankheitsausfälle für die Tagespflegepersonen grundsätzlich ein Problem dar

 

Verschiedene Modelle sind denkbar, hierüber gibt es verschiedene Abhandlungen, auch des Landes­jugendamtes, bzw. praktizierte Modelle. Nachfolgend werden verschiedene Modelle dargestellt.

 

 

 

Vertretungsmodelle

 

1.   Freihaltepauschale

 

     Bei diesem Modell schließen sich sechs Tagespflegepersonen (TPP) zu einem Ver­tretungs­team zusammen. Jede von ihnen hält einen Platz für einen Vertretungsfall vor. Dieser frei­gehaltene Platz sollte wie ein regulärer (beanspruchter) Platz perma­nent vergütet werden. Fällt eine Person des Teams aus, werden die Kinder dieser Tagespflegeperson auf die ver­bleibenden anderen Mitglieder verteilt. Es müssen sich mindestens sechs TPP zu einem Team zusammen schließen, um alle Kinder einer TPP bei Ausfallzeiten versorgen zu können. Die Aufteilung der Kinder muss von vorneherein feststehen, damit das zu betreuende Kind seine Vertretungsperson und deren Räumlichkeiten zwischenzeitlich kennenlernen kann. Durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten der Teammitglieder und deren Kinder wird das Kennenler­nen der Vertretungsperson und deren Räumlichkeiten ermöglicht. (siehe „Vertre­tungsmodelle in der Kindertagespflege, Praxismaterialen für die Jugendämter, Nr. 4, Okto­ber 2010, 43, Modell 3: Das „Tagespflegepersonen-Team“)

 

Die angemessene Vergütung sollte im Rahmen eines 20 Stunden Platzes pro Woche liegen. Derzeit müssen in Haan 13 Vertretungsplätze (ausgenommen davon sind die Großtages­pflegestellen, die zurzeit jeweils ein eigenes Vertretungsmodell vorweisen und die Tages­pflegepersonen, die ältere Kinder in Randzeiten betreuen) vorgehalten werden.

 

Berechnung:

20 Stunden x 4,50 € = 90 € pro Woche x 4,33 Wochen = 389,70 € monatlich für einen Platz.

389,70 € x 13 Plätze = 5.066,10 € monatlich

5066,10 € x 12 = rd. 60.800 € jährlich

 

2.   Springermodell

 

2.1 Springermodell auf Basis einer Festanstellung (Stadt)

 

„Die Kernaufgabe der Springerkraft besteht darin, im Fall von Krankheit, Urlaub oder auch Fortbildungen einer regulären Tagespflegeperson die Betreuung zu überneh­men. Zum einem sollen die Tagespflegepersonen mit ihren Kindern durch wöchent­liche Kontakte die Springerkraft und deren Räumlichkeiten kennenlernen, zum anderen kann die Ersatztages­pflegeperson ihre Kolleginnen/ Kollegen besuchen. Diese Kontakte dienen dazu, zu den Kindern eine Beziehung aufzubauen und eine unproblematische Übernahme der Kinder im Vertretungsfall zu gewährleisten.“ (Vertretungsmodelle  in der Kindertagespflege, Praxis­materialien für die Jugend­ämter, Nr. 4, 10/2010)

 

In diesem Modell würde eine Vertretungstagespflegeperson als Springerkraft auf                 Basis einer Festanstellung von der Stadt eingesetzt werden.

 

Die Vergütung würde sich wie folgt gestalten:

Vollzeittätigkeit: TVöD, SuE, S4

- Bruttolohn  Stufe 2 rd. 29.550 €/Jahr

- Bruttolohn  Stufe 3 rd. 31.370 €/Jahr

Hinzu kommt der Aufwand für eine angemietete Räumlichkeit (einschl. Betriebs­kosten). Der Aufwand wird auf rd. 7.000 €/Jahr geschätzt.

 

2.2 Vertretungsmodell am Beispiel der Stadt Düsseldorf

 

Die Stadt Düsseldorf finanziert Springerkräfte auf Basis einer Kooperationsvereinba­rung im Rahmen einer Vertretungsregelung als „Springerkraft“.

 

Eine qualifizierte und vom Jugendamt geprüfte Tagespflegeperson arbeitet freibe­ruflich und selbständig gemäß § 18 Abs.1 des EstG als Vertretungskraft in der Kin­dertagespflege.

 

Die Stadt Düsseldorf finanziert diese Kraft pauschal für 5 Kinder mit einer  wöchent­lichen Betreuungsstundenzahl von 35 pro Kind (zugrunde gelegt wurde die durch­schnittliche Stundenzahl eines wöchentlichen Betreuungsplatzes in der Stadt Düs­seldorf), zuzüglich der Erstattung der Sozialversicherungsleistungen, der Unfallver­sicherung und der nachgewiese­nen Fahrtkosten.

 

Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt unabhängig der tatsächlich geleis­teten Betreuungsstunden. In den freien Betreuungszeiten hält die Vertretungsperson regelmäßi­gen Kontakt zu den jeweiligen Kindertagespflegestellen.

 

Die Springerkraft stellt geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von 5 Kindern zur Ver­fügung.

 

Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit liegt in Haan bei 26 Stunden (Dez.2013). Hieraus ergibt sich folgender Finanzierungsaufwand:

 

26 x 4,50 € = 117 € pro Woche x 4,33 = 506,31 € monatlich für einen Platz

506,71 € x 5 = 2.533,05 € monatlich für 5 Plätze

2.533,05 € x12 = rd. 30.400 € jährlich

zuzüglich Unfall-/ Sozialversicherungen und Fahrtkosten

 

3.   Das „Tandemmodell“

 

Hier schließen sich lediglich zwei Tagespflegepersonen zusammen, die insgesamt nicht mehr als 50 v. H. der höchst zulässigen Betreuungsplätze belegen. Fällt eine Person aus, integriert die andere die Kinder in ihre Gruppe und betreut so vorüber­gehend die maximal zulässige Anzahl Kinder.

 

Eine gemeinsame Urlaubsplanung, ähnliche Erziehungsvorstellungen, eine fortlau­fende Abstimmung der Kinderzahl und Betreuungszeiten sind zwingend notwendig. Die Kinder müssen die Ersatzkraft, deren Kindergruppe und Räume außerdem bei regelmäßigen Tref­fen kennen lernen.

 

Für die Tagespflegepersonen bedeutet ein solches Teamkonzept zwangläufig ein relativ geringes Einkommen, da sie insgesamt (als „Tandem“) nicht mehr als fünf Kinder betreuen können. (siehe „Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege, Pra­xismaterialen für die Jugendämter, Nr. 4, Oktober 2010, 43, Modell 4: Das „Tan­demmodell“, Seite 10/ 11)

 

Aktuell (Dezember 2013) besteht nur bei zwei Tagespflegepersonen (auf Grund der dorti­gen Konstellationen) die Möglichkeit, das „Tandemmodell“ umzusetzen.

 

Die Umsetzung des Modells auf breiter Basis scheitert auch daran, dass dann in erhebli­chem Umfang Betreuungsplätze nicht angeboten werden könnten.

 

 

 

4.   Das „KiTa-KTP-Kooperations-Modell“

 

Hier kooperieren Kindertagespflege (KTP) und eine Kindertageseinrichtung (KiTa) miteinan­der. Bei dieser Variante sucht eine Tagespflegeperson mit ihren Kindern regelmäßig eine Kindertageseinrichtung in der Nähe auf. Sie nehmen dort Angebote der Einrichtung wahr und nutzen beispielsweise dessen Außengelände.

 

In der Kindertageseinrichtung steht eine pädagogische Fachkraft für die Betreuung der Kin­der im Vertretungsfall, die Kooperation mit der Tagespflegeperson und auch als Ansprech­partner für die Erziehungsberechtigten zur Verfügung.

 

Die Kinder bleiben bei diesem Modell bei einer notwendigen Vertretung zwar nicht in der gewohnten Umgebung, im optimalen Fall jedoch in ihrer gewohnten Kinder­gruppe. Trotz­dem wechselt das Betreuungssetting relativ stark, da die Tagespflege­kinder in eine Einrichtung kommen, in der gewöhnlich mehr Kinder betreut werden, andere Abläufe herrschen und das Durchschnittsalter der Kinder womöglich höher ist. (siehe „Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege, Praxismaterialen für die Jugendämter, Nr. 4, Oktober 2010, 43, Modell 4: Das „KiTa-KTP-Kooperationsmo­dell“, Seite 12/ 13)

 

Zur Abdeckung des aktuellen Vertretungsbedarfs in der Kindertagespflege müssen mehrere Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen / mit der Kindertages­pflege kooperieren, im Idealfall in Haan bis zu 13 Einrichtungen, um jeder Tages­pflegeperson eine Einrichtung zuordnen zu können. In den Einrichtungen sind jeweils freie Betreuungsplätze vorzuhalten (mindes­tens 3 - 5 je Einrichtung).

 

Bundesweit wird dieses Modell kaum praktiziert, so dass derzeit auf keine belastba­ren Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann.

 

 

Im Zusammenhang mit dem Planungsprozess für das Kindergartenjahr 2014/2015 erfolgte die vorbe­reitende Prüfung, ob ein (modifiziertes) KiTa-KTP-Kooperationsmodell eine Lösung für Vertretungsre­gelungen darstellen könne bei Nutzung des nach § 19 Abs. 4 KiBiz darge­stellten 10 %igen-Finanzierungs­puffers (ggf. kombinierte Nutzung von Unter- / Überbele­gung). Diese Überlegungen werden aktuell nicht weiter verfolgt, da mit dem Mitte Dezember 2013 vorgelegten Referentenentwurf zur „2. KiBiz-Revision“ (der Referentenentwurf liegt der Sitzungseinladung für die JHA-Sitzung am 23.01.2014 bei) der angesprochene „Puffer“ ent­fallen und diese Finanzierungs-Spezifikation auf eine andere Basis gestellt werden sollen. Hier bleibt das Gesetzgebungsverfahren, das Beteiligungsverfahren der Spitzenverbände sowie letztendlich die Gesetzesverabschiedung abzuwarten.

 

 

„Elternzuzahlung“

 

Die Erhebung eines zusätzlichen Betreuungsentgelts bei Eltern durch Tagespflegepersonen bei Inanspruchnahme der städtischen Leistung ist seit Jahren in der Diskussion, entspricht nach ein­schlägigen Abhandlungen nicht der Gesetzessystematik und ist im Land unter­schiedlich geregelt (teilweise enthalten örtliche Satzungen bei Inanspruchnahme städtischer Leistungen ein „Zuzah­lungsverbot“).

 

Der bereits angesprochene Referentenentwurf zur „2. KiBiz-Revision“ beinhaltet explizit das „Zuzah­lungsverbot“. Die IG Kindertagespflege Haan reagierte bereits mit Schreiben vom  23.12.2013 (siehe Anlage 5) auf diese angekündigte Gesetzesregelung.

 

Die hier vorgelegte Satzung macht zu der Fragestellung keine Aussage. Diese erübrigt sich bei einer Gesetzesregelung, wie zuvor dargestellt.

 

 

Fazit

 

Es ist festzuhalten, dass die Finanzierung der Betreuung in der Kindertagespflege gegen­über den Tagespflegepersonen überwiegend auf örtlicher Ebene zu regeln ist, Regelungs­bedarf entstanden ist und eine annähernd gleiche Linie im Land oder Kreisgebiet kaum fest­stellbar bis nicht gegeben ist. Leistungen der Städte sind z. T. erheblich unterschiedlich, was die Höhe der Leistungen als Erstattung des Sachaufwands sowie der Förderungsleistungen angeht, aber auch betreffend Leistungen über diesen Rahmen hinausgehend. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass inzwischen einige Städte für Zwecke der Tagespflege angemietete bzw. zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit einem städti­schen Mietzuschuss fördern.

 

Der Verwaltung ist bewusst, dass die Erfüllung des Gesetzesauftrags zusätzliche städtische Finanzierungsmittel erfordert. Die Beschäftigung einer städtischen „Springerkraft“ zur Rege­lung des Vertretungsproblems hält die Verwaltung in Hinblick auf die Situation des städti­schen Gesamthaushaltes (derzeit) für unan­gemessen. Die Verwaltung vertritt auch die Auf­fassung, dass das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens zur „2. KiBiz-Revision“ abzu­warten ist und die in § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII geforderte angemessene Erstattung des Sachaufwands und leistungsgerechte Aus­gestaltung der Förderungsleistung in den kom­menden Wochen und wenigen Monaten noch intensiv mit den Tagespflegepersonen erörtert werden muss.

 

 

B.      Zur Satzung „Elternbeiträge“

 

In Abhängigkeit zum Beschluss über die Satzung über die Förderung von Kindern in der Tagespflege legt die Verwaltung die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Eltern­beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Haan und Kindertagespflege zur Vereinheitlichung vor (siehe Anlage B).

 

Die bestehende Satzung vom 22.02.2008 wird um die Angelegenheiten der Kin­dertages­pflege, soweit erforderlich, ergänzt und als Neufassung vorgelegt. Die in der „Elternbeitragssatzung“ bisher geltenden Einkommensgruppen und Bei­trags­sätze werden nicht verändert.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege mit Wirkung ab 01.03.2014 in der Fassung der Anlage A.

Die vom Rat in seiner Sitzung am 23.06.2009 beschlossenen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege werden mit Wirkung vom 01.03.2014 aufgehoben.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Mehraufwand (siehe Finanzielle Auswirkungen) gegenüber der Haushaltshaltplanveranschlagung 2014 – Verwaltungsentwurf – für die Haushaltsberatung 2014 in der entsprechenden Vorlage zu berücksichtigen.

2.         Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von Elternbeiträ­gen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Haan und Kindertagespflege mit Wirkung ab 01.03.2014 in der Fassung der Anlage B.

 

Finanz. Auswirkung:

 

 

Zu A:

Im Haushaltsplan 2014 – Verwaltungsentwurf – sind bei Produkt 060130 – Kindertagespflege – bei den Transferaufwendungen für die Jahre 2014 – 2017 jeweils 450.000 € eingeplant.

Durch die in der Satzung aufgeführten zusätzlichen Aufwendungen sind die Planansätze wie folgt zu ändern:

Jahr           Ansatz alt      Mehraufwand           Ansatz neu

2014          450.000 €          17.000 €                 467.000 €      (Mehraufwand für 10 Mon.)

2015          450.000 €          20.000 €                 470.000 €

2016          450.000 €          20.000 €                 470.000 €

2017          450.000 €         20.000 €                  470.000 €

 

Zu B:

- keine –