Sachverhalt:
Mit dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) vom
30.10.2007 und dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) vom 10.12.2008 wurde der
quantitative und qualitative Ausbau der Kindertagespflege näher ausgestaltet.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wurden rechtlich gleichrangig
nebeneinander gestellt.
Die Stadt Haan hat neben dem Ausbau der
institutionellen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen auch einen hohen
Stand bei dem Betreuungsangebot in der Kindertagespflege erreicht (vgl.
Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2013/2014, Vorlage 51/104/2013 und
für das Kindergartenjahr 2014/2015, Vorlage 51/149/2014).
A. Zur
Satzung „Kindertagespflege“
Mit dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen
KiFöG wurde u. a. § 24 SGB VIII geändert. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein
Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche
Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der
bereits geltende Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr
auf Förderung in einer Tageseinrichtung blieb unverändert bestehen.
In § 23 SGB VIII wird die Förderung in der
Kindertagespflege geregelt. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII sind über die laufenden
Leistungen für den Sachaufwand die Förderungsleistung auch die Aufwendungen für
eine Unfallversicherung und jeweils zur Hälfte Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Im
Hinblick auf die Bedeutung die Bedeutung der Vorschrift ist § 23 SGB VIII als Anlage
3 beigefügt.
Tagespflegepersonen sind steuerrechtlich
regelmäßig Freiberufler, Geldleistungen aus der Tagespflege sind einkommenssteuerpflichtig.
Die Stadt gewährt Leistungen an die Tagespflegepersonen entsprechend der Rechtsvorschrift
sowie auf Grund der vom Rat am 23.06.2009 beschlossenen Richtlinien zur
Förderung von Kindern in der Tagespflege (siehe Anlage 4).
Die vorliegende Satzung beinhaltet in
qualitativer Hinsicht folgende Aspekte:
- Die Vergütung der Tagespflegepersonen wird
weiterhin grundsätzlich an eine Qualifizierung gebunden. Diese erfolgt jedoch
künftig in drei Qualifizierungsstufen, die Auswirkung auf die Geldleistungen
haben (siehe § 8 Abs. 3 der Satzung). Die bisherige Leistung von 4,50 Euro je
Betreuungsstunde bleibt als „Grundvergütung“ erhalten.
- Die Darstellung und Art der Geldleistung
entspricht der Rechtsvorschrift. Die Höhe der laufenden Geldleistung ist
örtlich festzulegen (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Hierbei ist der Betrag zur
Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten.
- Auf Grund der Bedarfslage der Eltern und der
sich hieraus entwickelten Praxis wurden in die Satzung besondere
Betreuungszeiten (insbesondere Randzeiten- und Wochenendbetreuung) eingearbeitet
mit angemessenen Modifizierungen der Geldleistungen.
Die vorliegende Satzung wurde in einem
Abstimmungsprozess den Tagespflegepersonen zur Kenntnis gegeben und mit der IG
Kindertagespflege Haan erörtert. Anregungen wurden weitgehend berücksichtigt.
Der durch die vorgelegte Satzung ausgelöste
Mehraufwand gegenüber der derzeit gültigen Regelung wird auf rd. 20.000 €/Jahr
geschätzt.
Problemstellungen:
Noch ungelöst sind die Problemstellungen
hinsichtlich eines organisierten „Vertretungssystems“ bei Urlaubs-/Ausfallzeiten
sowie der „Zuzahlung“ durch Eltern.
„Vertretungssystem“
In § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hat der
örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe für Ausfallzeiten einer
Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind
sicherzustellen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, ein Vertretungssystem
zu erarbeiten und vorzuhalten.
Vertretungen im Falle von Krankheit und
Urlaub einer Tagespflegeperson werden derzeit, wenn regelbar, schon finanziert.
Die bislang gültigen Richtlinien der Stadt Haan besagen, dass eine Unterbrechung
der Betreuung wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr
unerheblich sind (siehe Richtlinien der Stadt Haan aus 2009, 7.
Tagespflegegeld). Dennoch gibt es kaum Tagespflegepersonen, auf die im Falle
einer Ersatzbetreuung zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber erlaubt
eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson von höchstens fünf gleichzeitig
anwesenden Kindern. Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson durch gegenseitige
Vertretungen können nur bei entsprechend freier Platzkapazität und deshalb
zurzeit nur in Einzelfällen kompensiert werden.
Das führt dazu, dass in den meisten Fällen
die Familien selbst in einer solchen Situation einspringen. Die zu
organisierenden Ersatzbetreuungen stellen für Eltern große Herausforderungen
dar und ermöglichen keine angemessene und zumutbare Vereinbarkeit von Familie
und Beruf.
Da kein sicheres Vertretungssystem besteht,
stellt das Einlösen des gesamten Urlaubsanspruches sowie Krankheitsausfälle
für die Tagespflegepersonen grundsätzlich ein Problem dar
Verschiedene Modelle sind denkbar, hierüber
gibt es verschiedene Abhandlungen, auch des Landesjugendamtes, bzw.
praktizierte Modelle. Nachfolgend werden verschiedene Modelle dargestellt.
Vertretungsmodelle
1.
Freihaltepauschale
Bei
diesem Modell schließen sich sechs Tagespflegepersonen (TPP) zu einem Vertretungsteam
zusammen. Jede von ihnen hält einen Platz für einen Vertretungsfall vor. Dieser
freigehaltene Platz sollte wie ein regulärer (beanspruchter) Platz permanent
vergütet werden. Fällt eine Person des Teams aus, werden die Kinder dieser
Tagespflegeperson auf die verbleibenden anderen Mitglieder verteilt. Es müssen
sich mindestens sechs TPP zu einem Team zusammen schließen, um alle Kinder
einer TPP bei Ausfallzeiten versorgen zu können. Die Aufteilung der Kinder muss
von vorneherein feststehen, damit das zu betreuende Kind seine
Vertretungsperson und deren Räumlichkeiten zwischenzeitlich kennenlernen kann.
Durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten der Teammitglieder und deren Kinder
wird das Kennenlernen der Vertretungsperson und deren Räumlichkeiten
ermöglicht. (siehe „Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege,
Praxismaterialen für die Jugendämter, Nr. 4, Oktober 2010, 43, Modell 3: Das
„Tagespflegepersonen-Team“)
Die angemessene Vergütung sollte
im Rahmen eines 20 Stunden Platzes pro Woche liegen. Derzeit müssen in Haan 13
Vertretungsplätze (ausgenommen davon sind die Großtagespflegestellen, die
zurzeit jeweils ein eigenes Vertretungsmodell vorweisen und die Tagespflegepersonen,
die ältere Kinder in Randzeiten betreuen) vorgehalten werden.
Berechnung:
20 Stunden x 4,50 € = 90 € pro
Woche x 4,33 Wochen = 389,70 €
monatlich für einen Platz.
389,70 € x 13 Plätze = 5.066,10 € monatlich
5066,10 € x 12 = rd. 60.800 € jährlich
2.
Springermodell
2.1
Springermodell auf Basis einer Festanstellung (Stadt)
„Die Kernaufgabe der
Springerkraft besteht darin, im Fall von Krankheit, Urlaub oder auch
Fortbildungen einer regulären Tagespflegeperson die Betreuung zu übernehmen.
Zum einem sollen die Tagespflegepersonen mit ihren Kindern durch wöchentliche
Kontakte die Springerkraft und deren Räumlichkeiten kennenlernen, zum anderen
kann die Ersatztagespflegeperson ihre Kolleginnen/ Kollegen besuchen. Diese
Kontakte dienen dazu, zu den Kindern eine Beziehung aufzubauen und eine
unproblematische Übernahme der Kinder im Vertretungsfall zu gewährleisten.“
(Vertretungsmodelle in der
Kindertagespflege, Praxismaterialien für die Jugendämter, Nr. 4, 10/2010)
In diesem Modell würde eine
Vertretungstagespflegeperson als Springerkraft auf Basis einer Festanstellung von
der Stadt eingesetzt werden.
Die Vergütung würde sich wie
folgt gestalten:
Vollzeittätigkeit: TVöD, SuE, S4
- Bruttolohn Stufe 2 rd. 29.550 €/Jahr
- Bruttolohn Stufe 3 rd. 31.370 €/Jahr
Hinzu kommt der Aufwand für eine
angemietete Räumlichkeit (einschl. Betriebskosten). Der Aufwand wird auf rd. 7.000 €/Jahr geschätzt.
2.2 Vertretungsmodell
am Beispiel der Stadt Düsseldorf
Die Stadt Düsseldorf finanziert
Springerkräfte auf Basis einer Kooperationsvereinbarung im Rahmen einer
Vertretungsregelung als „Springerkraft“.
Eine qualifizierte und vom
Jugendamt geprüfte Tagespflegeperson arbeitet freiberuflich und selbständig
gemäß § 18 Abs.1 des EstG als Vertretungskraft in der Kindertagespflege.
Die Stadt Düsseldorf finanziert
diese Kraft pauschal für 5 Kinder mit einer
wöchentlichen Betreuungsstundenzahl von 35 pro Kind (zugrunde gelegt
wurde die durchschnittliche Stundenzahl eines wöchentlichen Betreuungsplatzes
in der Stadt Düsseldorf), zuzüglich der Erstattung der
Sozialversicherungsleistungen, der Unfallversicherung und der nachgewiesenen
Fahrtkosten.
Die Zahlung der laufenden
Geldleistung erfolgt unabhängig der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.
In den freien Betreuungszeiten hält die Vertretungsperson regelmäßigen Kontakt
zu den jeweiligen Kindertagespflegestellen.
Die Springerkraft stellt
geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von 5 Kindern zur Verfügung.
Die durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit liegt in Haan bei 26 Stunden (Dez.2013). Hieraus
ergibt sich folgender Finanzierungsaufwand:
26 x 4,50 € = 117 € pro Woche x
4,33 = 506,31 € monatlich für einen
Platz
506,71 € x 5 = 2.533,05 € monatlich für 5 Plätze
2.533,05 € x12 = rd. 30.400 € jährlich
zuzüglich Unfall-/
Sozialversicherungen und Fahrtkosten
3.
Das
„Tandemmodell“
Hier schließen sich lediglich
zwei Tagespflegepersonen zusammen, die insgesamt nicht mehr als 50 v. H. der
höchst zulässigen Betreuungsplätze belegen. Fällt eine Person aus, integriert
die andere die Kinder in ihre Gruppe und betreut so vorübergehend die maximal
zulässige Anzahl Kinder.
Eine gemeinsame Urlaubsplanung,
ähnliche Erziehungsvorstellungen, eine fortlaufende Abstimmung der Kinderzahl
und Betreuungszeiten sind zwingend notwendig. Die Kinder müssen die
Ersatzkraft, deren Kindergruppe und Räume außerdem bei regelmäßigen Treffen
kennen lernen.
Für die Tagespflegepersonen
bedeutet ein solches Teamkonzept zwangläufig ein relativ geringes Einkommen, da
sie insgesamt (als „Tandem“) nicht mehr als fünf Kinder betreuen können. (siehe
„Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege, Praxismaterialen für die
Jugendämter, Nr. 4, Oktober 2010, 43, Modell 4: Das „Tandemmodell“, Seite 10/
11)
Aktuell (Dezember 2013) besteht
nur bei zwei Tagespflegepersonen (auf Grund der dortigen Konstellationen) die
Möglichkeit, das „Tandemmodell“ umzusetzen.
Die Umsetzung des Modells auf
breiter Basis scheitert auch daran, dass dann in erheblichem Umfang Betreuungsplätze
nicht angeboten werden könnten.
4.
Das
„KiTa-KTP-Kooperations-Modell“
Hier kooperieren
Kindertagespflege (KTP) und eine Kindertageseinrichtung (KiTa) miteinander.
Bei dieser Variante sucht eine Tagespflegeperson mit ihren Kindern regelmäßig
eine Kindertageseinrichtung in der Nähe auf. Sie nehmen dort Angebote der
Einrichtung wahr und nutzen beispielsweise dessen Außengelände.
In der Kindertageseinrichtung
steht eine pädagogische Fachkraft für die Betreuung der Kinder im Vertretungsfall,
die Kooperation mit der Tagespflegeperson und auch als Ansprechpartner für die
Erziehungsberechtigten zur Verfügung.
Die Kinder bleiben bei diesem
Modell bei einer notwendigen Vertretung zwar nicht in der gewohnten Umgebung,
im optimalen Fall jedoch in ihrer gewohnten Kindergruppe. Trotzdem wechselt
das Betreuungssetting relativ stark, da die Tagespflegekinder in eine
Einrichtung kommen, in der gewöhnlich mehr Kinder betreut werden, andere
Abläufe herrschen und das Durchschnittsalter der Kinder womöglich höher ist.
(siehe „Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege, Praxismaterialen für die
Jugendämter, Nr. 4, Oktober 2010, 43, Modell 4: Das „KiTa-KTP-Kooperationsmodell“,
Seite 12/ 13)
Zur Abdeckung des aktuellen
Vertretungsbedarfs in der Kindertagespflege müssen mehrere
Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen / mit der Kindertagespflege
kooperieren, im Idealfall in Haan bis zu 13 Einrichtungen, um jeder Tagespflegeperson
eine Einrichtung zuordnen zu können. In den Einrichtungen sind jeweils freie
Betreuungsplätze vorzuhalten (mindestens 3 - 5 je Einrichtung).
Bundesweit wird dieses Modell
kaum praktiziert, so dass derzeit auf keine belastbaren Erfahrungswerte
zurückgegriffen werden kann.
Im Zusammenhang mit dem Planungsprozess für
das Kindergartenjahr 2014/2015 erfolgte die vorbereitende Prüfung, ob ein
(modifiziertes) KiTa-KTP-Kooperationsmodell eine Lösung für Vertretungsregelungen
darstellen könne bei Nutzung des nach § 19 Abs. 4 KiBiz dargestellten 10
%igen-Finanzierungspuffers (ggf. kombinierte Nutzung von Unter- / Überbelegung).
Diese Überlegungen werden aktuell nicht weiter verfolgt, da mit dem Mitte
Dezember 2013 vorgelegten Referentenentwurf zur „2. KiBiz-Revision“ (der
Referentenentwurf liegt der Sitzungseinladung für die JHA-Sitzung am 23.01.2014
bei) der angesprochene „Puffer“ entfallen und diese
Finanzierungs-Spezifikation auf eine andere Basis gestellt werden sollen. Hier
bleibt das Gesetzgebungsverfahren, das Beteiligungsverfahren der
Spitzenverbände sowie letztendlich die Gesetzesverabschiedung abzuwarten.
„Elternzuzahlung“
Die Erhebung eines zusätzlichen
Betreuungsentgelts bei Eltern durch Tagespflegepersonen bei Inanspruchnahme der
städtischen Leistung ist seit Jahren in der Diskussion, entspricht nach einschlägigen
Abhandlungen nicht der Gesetzessystematik und ist im Land unterschiedlich
geregelt (teilweise enthalten örtliche Satzungen bei Inanspruchnahme
städtischer Leistungen ein „Zuzahlungsverbot“).
Der bereits angesprochene Referentenentwurf
zur „2. KiBiz-Revision“ beinhaltet explizit das „Zuzahlungsverbot“. Die IG Kindertagespflege
Haan reagierte bereits mit Schreiben vom 23.12.2013 (siehe Anlage 5) auf diese angekündigte
Gesetzesregelung.
Die hier vorgelegte Satzung macht zu der
Fragestellung keine Aussage. Diese erübrigt sich bei einer Gesetzesregelung,
wie zuvor dargestellt.
Fazit
Es ist festzuhalten, dass die Finanzierung
der Betreuung in der Kindertagespflege gegenüber den Tagespflegepersonen
überwiegend auf örtlicher Ebene zu regeln ist, Regelungsbedarf entstanden ist
und eine annähernd gleiche Linie im Land oder Kreisgebiet kaum feststellbar
bis nicht gegeben ist. Leistungen der Städte sind z. T. erheblich
unterschiedlich, was die Höhe der Leistungen als Erstattung des Sachaufwands sowie
der Förderungsleistungen angeht, aber auch betreffend Leistungen über diesen
Rahmen hinausgehend. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass
inzwischen einige Städte für Zwecke der Tagespflege angemietete bzw. zur
Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit einem städtischen Mietzuschuss fördern.
Der Verwaltung ist bewusst, dass die
Erfüllung des Gesetzesauftrags zusätzliche städtische Finanzierungsmittel
erfordert. Die Beschäftigung einer städtischen „Springerkraft“ zur Regelung
des Vertretungsproblems hält die Verwaltung in Hinblick auf die Situation des
städtischen Gesamthaushaltes (derzeit) für unangemessen. Die Verwaltung
vertritt auch die Auffassung, dass das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens
zur „2. KiBiz-Revision“ abzuwarten ist und die in § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII
geforderte angemessene Erstattung des Sachaufwands und leistungsgerechte Ausgestaltung
der Förderungsleistung in den kommenden Wochen und wenigen Monaten noch
intensiv mit den Tagespflegepersonen erörtert werden muss.
B. Zur
Satzung „Elternbeiträge“
In Abhängigkeit zum Beschluss über die
Satzung über die Förderung von Kindern in der Tagespflege legt die Verwaltung
die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Haan und
Kindertagespflege zur Vereinheitlichung vor (siehe Anlage B).
Die bestehende Satzung vom 22.02.2008 wird
um die Angelegenheiten der Kindertagespflege, soweit erforderlich, ergänzt
und als Neufassung vorgelegt. Die in der „Elternbeitragssatzung“ bisher
geltenden Einkommensgruppen und Beitragssätze werden nicht verändert.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Förderung von
Kindern in der Kindertagespflege mit Wirkung ab 01.03.2014 in der Fassung der Anlage
A.
Die
vom Rat in seiner Sitzung am 23.06.2009 beschlossenen Richtlinien zur Förderung
von Kindern in Tagespflege werden mit Wirkung vom 01.03.2014 aufgehoben.
Die
Verwaltung wird beauftragt, den Mehraufwand (siehe Finanzielle Auswirkungen) gegenüber der
Haushaltshaltplanveranschlagung 2014 – Verwaltungsentwurf – für die
Haushaltsberatung 2014 in der entsprechenden Vorlage zu berücksichtigen.
2.
Der
Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der
Stadt Haan und Kindertagespflege mit Wirkung ab 01.03.2014 in der Fassung der Anlage
B.
Finanz. Auswirkung:
Zu
A:
Im Haushaltsplan 2014 – Verwaltungsentwurf –
sind bei Produkt 060130 – Kindertagespflege – bei den Transferaufwendungen für
die Jahre 2014 – 2017 jeweils 450.000 € eingeplant.
Durch die in der Satzung aufgeführten
zusätzlichen Aufwendungen sind die Planansätze wie folgt zu ändern:
Jahr Ansatz
alt Mehraufwand Ansatz neu
2014 450.000 € 17.000 € 467.000
€ (Mehraufwand für 10 Mon.)
2015 450.000 € 20.000 € 470.000
€
2016 450.000 € 20.000 € 470.000
€
2017 450.000 € 20.000 € 470.000
€
Zu
B:
- keine –