Betreff
Beruhigungszone Innenstadt Haan
Tempo-20-Zone als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
hier:
Antrag der Stv. Frau Lukat vom 15.11.2013 mit dem Beschlussvorschlag:
1. Der Fachausschuss begrüßt eine Tempo-20-Zone der Innenstadt Haan als verkehrsberuhigten Geschäftsbereich auf der B228 zwischen der Einmündung Schillerstr./Kaiserstr. und der Einmündung Alleestr./Kampstr.
2. Die Stadtverwaltung Haan wird beauftragt die Voraussetzung für ein entsprechendes Pilotprojekt zu erheben und deren Realisierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Vorlage
66/044/2014
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Die Einrichtung einer Tempo-20-Zone auf der B 228 (Kaiserstraße) beinhaltet eine wesentliche Beschränkung des fließenden Verkehrs. Solche Eingriffe dürfen gemäß § 45  Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 genannten Rechtsgüter (Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen) erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht. Eine solche wäre z. B. bei einer besonderen Unfall-, Verkehrs- oder Lärmsituation gegeben. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat dabei ihre Ermessensentscheidung an den Grundsätzen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und insbesondere der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Die Entscheidung trifft sie im Benehmen mit der Polizei und der Straßenbaubehörde.

 

Auf der Kaiserstraße liegt weder ein Unfallhäufungspunkt, noch eine Unfallauffälligkeit vor. Insofern sind die Voraussetzungen gemäß der StVO für die Einrichtung einer Tempo-20-Zone hier nicht gegeben.

 

Wie auch in der Sitzungsvorlage zum Thema „Schwerverkehr“ erläutert, können aus städtebaulichen Gesichtspunkten heraus einzelne Bereiche auf lange Sicht überplant werden. Dies würde sinngemäß auch für einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich auf der Kaiserstraße gelten. Unabhängig davon, ob die Maßnahme als Pilotprojekt oder als „normale Planung“ durchgeführt wird, schreibt die StVO geeignete Alternativstrecken für den fließenden Verkehr vor. Diese Ausweichmöglichkeiten liegen aber für den Kfz-Verkehr nicht vor.

 

Die B 228 (Kaiserstraße) ist bestimmungsgemäß die Hauptverkehrsachse in Ostwestrichtung innerhalb des Stadtgebietes Haan. Parallel zur Kaiserstraße verläuft nördlich von ihr die K 16. Beide Straßen sind hoch belastet. Im Falle einer Realisierung der Tempo-20-Zone im Innenstadtbereich würde sich ein erheblicher Ausweichverkehr von der Kaiserstraße auf die K 16 ergeben. Aus westlicher Richtung kommend werden die Autofahrer die B 228 über die Schillerstraße verlassen, und über die Düppelstraße innerhalb der Tempo-30-Zone auf die K 16 (Feldstraße, Nordstraße) einbiegen. Weder die Schiller-, noch die Düppelstraße sind dafür geeignet diesen Verkehr aufzunehmen. Allen in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen mit dem Ziel der Herausnahme von Durchgangsverkehren in den betroffenen Wohngebieten wäre somit entgegen gewirkt.

 

Aus Richtung Osten wird der KFZ-Verkehr über den Kreisverkehr „Alleestr./Nordstr.“ auf die K 16 ausweichen. Die ohnehin schon stark frequentierte Kreisstraße wird dann noch zusätzlich belastet. Der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich in der Innenstadt geht somit zu Lasten des fließenden Verkehrs und insbesondere der Anwohner an der K 16 (Nordstr., Feldstr., Dieker Str.), aber auch der Anwohner an der Schiller- und Düppelstraße. Die StVO verbietet jedoch Maßnahmen die nur „auf Kosten Dritter“ umgesetzt werden können.

 

Daher erfordert die Verkehrsberuhigung auf der Kaiserstraße eine neue, noch zu erstellende Ostwestverbindung, die um den Innenstadtbereich herum geführt wird. Die Verkehrsbedeutung dieser Verbindung ist ebenso nachzuweisen, wie das Erreichen der städtebaulichen Ziele. Aufgrund des hohen Anteils von Quell-, Ziel- und Binnenverkehr wird eine ortsferne Linienführung diese Ziele nicht erreichen können. Eine Trasse für eine solche Straße ist aufgrund der bestehenden Bebauung und Eigentumsverhältnisse im näheren Umfeld nicht vorhanden, und auf absehbare Zeit auch nicht herstellbar.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Eine Beruhigungszone Innenstadt Haan auf der B 228 ist aus verkehrsrechtlichen Gründen derzeit nicht möglich und ohne massive Veränderungen des Haaner Straßennetzes auch zukünftig nicht zu realisieren. Der Antrag der Stv. Frau Lukat vom 15.11.2013 auf Beauftragung der Stadtverwaltung Haan die Voraussetzung für ein entsprechendes Pilotprojekt zu erheben und deren Realisierungsmöglichkeiten aufzuzeigen wird daher abgelehnt.