Betreff
Bürgerantrag- Gebühren Stadtranderholung
Vorlage
51/019/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Herr Klaus Negro beantragt die Änderung der Beiträge für die Stadtranderholung.

Der Antrag nach § 24 GO NRW i.V.m. § 11 der Hauptsatzung der Stadt Haan des Herrn Klaus Negro, Turnstr. 37, ohne Datum, (Anlage 1) eingegangen am 10.11.2008, wurde am 09.12.2008 im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Haan behandelt und zuständigkeitshalber an den Jugendhilfeausschuss verwiesen.

 

Im gen. Antrag wird ausgeführt, dass die z.Zt. gültige, einkommensabhängige Staffelung der Teilnehmerbeiträge der Ferienmassnahme „Stadtranderholung“ eine „ungerechtfertigte Bevorzugung derjenigen bedeutet, die deutlich mehr als € 36.813, 02 p.A. verdienen“ und dabei zur Verschenkung von Einnahmen führt, „die der Allgemeinheit zugute kämen“.

 

Zur Bewertung dieser Aussage erscheint es zunächst hilfreich, die Entwicklung der Teilnehmerbeiträge zur Stadtranderholung in ihrer langjährigen Entwicklung zu betrachten.

Bis zum Jahr 1994 wurden die Beiträge zur Stadtranderholung ohne Berücksichtigung des Einkommens erhoben. Sie betrugen 1993:

 

Kind:  120,00 DM

Kind:    80,00 DM

Kind:    80,00 DM (und weitere)

 

Im Jahr 1994 wurden die Beiträge deutlich erhöht, da inzwischen erhebliche Kostensteigerungen zu verzeichnen waren, gleichzeitig wurde eine „soziale Komponente“ eingeführt, d.h. die Beiträge wurden einkommensgestaffelt erhoben. Als Berechnungsgrundlage dient das Brutto-Jahreseinkommen der gesamten Familie.

 

Zur Vereinfachung des Vergleiches werden in den folgenden Ausführungen lediglich die Höchst- und Mindestbeiträge für das erste Kind aufgeführt:

 

Ab 1994 betrug der Höchstbeitrag für das 1. Kind (bei Einkommen über 72.000 DM p.A.) 300,00 DM, der Mindestbeitrag ( bis 24.000 DM p.A.) 100,00 DM

 

Nach zwei weiteren Anpassungen liegt seit 2003 der Höchstbeitrag für das 1. Kind bei

233,15 € (456,00 DM), der Mindestbeitrag bei 51,13 € (100,00 DM) bei unveränderten Einkommensgrenzen.

 

 

 

 

Dank der Einführung der „Sozialen Komponente“ wurden in der geringsten Einkommensstufe die Beiträge gesenkt (1993 = 120,00 DM; 2008 = 51,13 € (100,00 DM)

In der höchste Einkommensstufe wurden die Beiträge nahezu vervierfacht (1993 = 120,00 DM; 2008 = 233,15 € (456,00 DM)

Anmerkung: Die „krummen“ Zahlen entstanden durch die Euro-Umrechnung)

 

Ergänzend sei bemerkt, dass schon immer Bezieher von Öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beitragszahlung befreit wurden.

Zur Zeit (Stand 2008) ergibt sich eine Verteilung der Einkommensstufen wie folgt:

 

 

Teilnehmerbeitrag

 

Jahreseinkommen          1. Kind            2. Kind          3. Kind (und weitere)         Anteil Teiln.

 

über 36.813,02 €            233,15 €          196,33 €        153,38 €                              51%

 

bis    36.813,02 €           176,40 €          141,12 €        105,83 €                               11 %

 

bis    24.542,01 €             92,03 €            61,36 €          46,02 €                               15 %

 

bis    12.271,01 €             51,13 €            38,35 €          25,27 €                                 6 %

 

Betragsbefreiung              -------              -------             -------                                  19 %

 

 

Diese Tabelle verdeutlicht, dass trotz einer erheblich höheren finanziellen Heranziehung der „Besserverdiener“ eine ausgezeichnete soziale Durchmischung der Ferienmassnahme erzielt wird.

Dieser Umstand ist aus sozialpädagogischen Gründen unbedingt erstrebenswert und trägt einen wesentlichen Anteil zur Qualität der Stadtranderholung bei.

 

Ausgehend von der naheliegenden Überlegung, dass ein signifikanter Anteil der Zahler des Höchstbeitrages über ein deutlich höheres Einkommen als 36.813,02 € verfügt, (wie auch im Bürgerantrag vermutet) würde sich deren Beitrag im Extremfall noch einmal fast verdoppeln

(ver8-fachen seit 1993) wenn der vorliegende Bürgerantrag als Grundlage der Beitragsbemessung herangezogen wird.

Es steht zu vermuten, dass hier eine „Schmerzgrenze“ erreicht wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung des Anteils von Teilnehmern höherer Einkommensstufen führen wird. Im Hinblick auf eine Qualitätssicherung der Haaner Stadtranderholung schlägt die Verwaltung vor, dem Bürgerantrag in der vorliegenden Form nicht zu folgen.

 

Die gegenwärtige Beitragsgestaltung führte 2008 zur einer Einnahme von rd. 28.800,00 €.

Dieser Einnahme stand ein Haushaltsansatz von 49.000 € gegenüber, der allerdings nicht alle entstehenden Kosten erfasst. Unter Hinzurechnung von Verwaltungskosten, Kosten für hauptamtliches Personal sowie zusätzliche Betriebskosten Gymnasium ergibt sich ein Gesamtkostenrahmen von ca. 60.000 € (geschätzt).

 

 

Mit einer moderaten Anhebung der Beitragssätze lässt sich dieses Einnahme/Ausgabeverhältnis nach Ansicht der Verwaltung dennoch erkennbar verbessern, ohne negative Auswirkungen auf die Qualität der Stadtranderholung befürchten zu müssen, wenn folgende „Eckpunkte“ berücksichtigt werden:

 

 

 

Der Kostenrahmen von 60.000 € verursacht bei 200 Teilnehmern Kosten von 300,00 € pro teilnehmendem Kind. Dieser Betrag sollte bei der Bemessung des Höchstbeitrages nicht überschritten werden, im Sinne eines Gleichgewichtes von Zahlung und Leistung.

 

Die Festlegung von oberen Einkommensgrenzen erfolgt auf einer „nach oben offenen Einkommens-Skala. Ohne Hinzuziehung von Richtwerten ist nicht nachvollziehbar, warum der Bürgerantrag jenseits 98.168,07 € eine Grenze zieht. (Diesem Gedanken konsequent folgend, ist es nicht weit zu der absurden Situation, dass ein „Höchstverdienender“ mit seinem Teilnehmerbeitrag allein die ganze Massnahme finanziert) Die Verwaltung schlägt daher vor, die obere Einkommensgrenze analog der „Beitragsstaffel gemäss § 4 Abs. 1 für Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder“ („Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Haan vom 22.02.2008) auf

     „über 75.000 €“ festzulegen.

 

 

Bei Beachtung dieser Vorgaben könnte eine neue Beitragserhebung wie folgt aussehen:

 

 

 

Teilnehmerbeitrag (€)

 

Jahreseinkommen          1. Kind            2. Kind          3. Kind (und weitere)         

 

über  75.000                  300,00            260,00            220,00 

 

bis     75.000                  280,00            240,00            200,00

 

bis     62.000                  260,00            220,00            180,00

 

bis     50.000                  240,00            200,00            160,00

 

bis     37.000                  180,00            140,00            100,00                  

 

bis     25.000                    90,00              60,00              45,00

 

bis     12.300                    50,00              35,00        25,00                               

 

Betragsbefreiung              -------              -------             -------

(bei Bezug von Öffentlicher

  Hilfe zum Lebensunterhalt)

 

 

Diese Tabelle behält die bisherigen Beitragssätze weitgehend bei. Lediglich die „Euro-basierenden“ Beträge wurden unten leicht ab- und oben leicht aufgerundet. Neu hinzugekommen sind die Einkommensgrenzen 50.000 €; 62.000 €; 75.000 € und

„über 75.000 €“

 

Eine gleichbleibende Verteilung der Teilnehmer auf die Einkommensgruppen vorausgesetzt und unter der Annahme, dass sich die Teilnehmer zwischen den Einkommensgrenzen „bis 50.000 €“ und „über 75.000 €“ linear verteilen, wäre so gegenüber den bisherigen Einnahmen eine Steigerung von ca. 3.000 € zu erzielen.

Damit ist allerdings schon fast ein Endstand erreicht, wenn der Selbstkostenpreis als Obergrenze der Teilnahmegebühr festgelegt wird und eine soziale Staffelung mit Beitragsermässigungen im bisherigen Umfang weiter Bestand haben soll.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Bürgerantrag des Herrn Klaus Negro abzuweisen.

Weiterhin wird vorgeschlagen, die Richtlinien über die Höhe von Teilnehmerbeiträgen für die örtliche Ferienmassnahme „Stadtranderholung“ wie oben dargestellt zu ändern. Zur Übersicht ist eine Vergleichstabelle der relevanten Staffelungsmodelle und –vorschläge zu den Teilnehmerbeiträgen beigefügt. (Anlage 2)

 

Das Anmeldeverfahren zur Stadtranderholung 2009 läuft bereits seit dem 02.01.2009.

Der erste Abschnitt ist bereits zu 82% belegt, der zweite zu 51%. (Stand: 26.01.09)

Vor diesem Hintergrund sollte zur Wahrung von Rechtssicherheit eine mögliche Veränderung der Teilnehmerbeiträge erst 2010 in Kraft treten.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschliesst:

 

Der Bürgerantrag nach § 24 GO NRW i.V.m. § 11 der Hauptsatzung der Stadt Haan des  Herrn Klaus Negro, Turnstr. 37, ohne Datum, (Anlage 1) eingegangen am 10.11.2008, wird abgewiesen.

 

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt HFA und RAT:

 

1.   Die Richtlinien über die Höhe von Teilnehmerbeiträgen für die örtliche    Ferienmassnahme „Stadtranderholung“ werden wie folgt geändert:

 

      

Teilnehmerbeitrag (€)

 

      Jahreseinkommen          1. Kind            2. Kind          3. Kind (und weitere)          

 

      über  75.000                  300,00            260,00            220,00 

 

      bis     75.000                  280,00            240,00            200,00

 

      bis     62.000                  260,00            220,00            180,00

 

      bis     50.000                  240,00            200,00            160,00

 

      bis     37.000                  180,00            140,00            100,00                  

 

      bis     25.000                    90,00              60,00              45,00

 

      bis     12.300                    50,00              35,00           25,00                               

 

      Betragsbefreiung              -------              -------             -------

      (bei Bezug von Öffentlicher

         Hilfe zum Lebensunterhalt)

 

 

 

2.   Die Änderung der Richtlinien tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

siehe Sachverhalt