Sachverhalt:

 

Vorbemerkung

Seit einiger Zeit gibt es Bestrebungen von Energieanbietern, neben der Förderung "klassischer" Energieträger, wie Erdöl und (an konventionelle Lagerstätten gebundenes) Erdgas auch sogenannte "unkonventionelle Erdgasvorkommen" nutzbar zu machen.

Die mit der Gewinnungsmethode dieser Vorkommen ("Hydraulic Fracking") verbundenen Umweltgefährdungen (Stichwort: Grundwasser) haben dazu geführt, dass die Landesregierung 2012 ein Moratorium hiergegen verhängt hat. Vor einer entsprechenden Risikobeurteilung durch ein Gutachten des Landes NRW dürfen deshalb vorerst keine Förderbohrungen niedergebracht werden.

 

 

Was sind "Unkonventionelle Erdgasvorkommen?

Zu den unkonventionellen Vorkommen werden gezählt:

-  „Flözgas“: (CBM = Coal Bed Methane): Methan in Kohlenflözen

-  „Shale Gas“: in Tonsteinen enthaltenes Methan

-  „Tight Gas“: Erdgas in besonders undurchlässigen Gesteinen.

In Nordrhein-Westfalen kommen unkonventionelle Erdgasvorkommen demnach außer in den Kohlenflözen selbst (Flözgas) in Tonsteinen aus Schichten des Erdmittelalters und  des Erdaltertums vor („Shale Gas“). „Tight Gas“-Vorkommen sind in NRW nach bisherigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Der Geologische Dienst NRW hat zu dem Thema die Informationsbroschüre „"Unkonventionelle Erdgasvorkommen in Nordrhein-Westfalen" veröffentlicht ( www.gd.nrw.de ).

 

Die Bezirksregierung Arnsberg hat als zuständige Behörde in Bezug zu möglichen Vorkommen von „unkonventionellen“ Erdgaslagerstätten großräumig dimensionierte Abbaufelder ausgewiesen. Diese umfassen auch potentiell "Shale-Gas" – führende Schichten am Nordrand des Rheinischen Schiefergebirges. Weiter südlich sind keine Abbaufelder ausgewiesen, da diese Schichten hier nicht vorkommen. Die am weitesten nach Süden reichenden Bereiche der Abbaufelder (das Feld "Ruhr") erstrecken sich bis in den nördlichen Kreis Mettmann und sogar bis in die nördlichsten Teile des Haaner Stadtgebietes.

Die Abgrenzungen dieser Felder entsprechen jedoch nicht den genauen geologischen Verhältnissen, sondern umgrenzen die potentiell geeigneten Gesteinsvorkommen nur sehr grob.

 

 

Mögliche Vorkommen im Gebiet des Kreises Mettmann

Da Kohlenflöze innerhalb des Kreisgebietes nicht vorhanden sind, ist ein Vorkommen von Flözgas hier auszuschließen. Gleiches gilt für "Tight Gas"-Vorkommen (s. o.).

Die möglichen Lagerstätten im Kreisgebiet beschränken sich demnach auf "Shale Gas"- Vorkommen. Diese sind im Kreisgebiet auf Tonsteine aus der Unterkarbon-Zeit („Hangende Alaunschiefer“) beschränkt, welche im nördlichen Rheinischen Schiefergebirge sowie im Untergrund der Niederrheinischen und der Münsterländer Bucht vorkommen.

Das südlichste Vorkommen liegt deutlich außerhalb der Stadt Haan innerhalb eines von der Bundesstraße 7 östlich von Mettmann ost-nordöstlich ziehenden Gesteinsverbandes der sogenanten "Herzkamper Mulde" (Quelle: Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1: 100.000, Blatt C 4706 Düsseldorf-Essen).

Aber selbst hier sind schon die Grundvoraussetzungen für eine Gewinnung zumindest als schwierig zu bezeichnen:

·      Ausdehnung und Tiefenlage der Schichten sind eher gering, meist direkter Kontakt mit dem oberen Grundwasserhorizont und mit der Erdoberfläche

·      erhöhte Umweltschutz-Auflagen auf Grund der Besiedlungsdichte im betreffenden Raum

·      fortgeschrittene, natürliche Ausgasung durch Verwitterung und Oberflächenkontakt des Gesteins in vorgeschichtlicher Zeit.

 

Die im Rahmen der Prospektion durch den Geologischen Dienst NRW als potentiell Erdgas führend ausgewiesenen Gesteine kommen im Haaner Stadtgebiet nicht vor. Eine Betroffenheit des Haaner Stadtgebiets ist somit nicht gegeben.

 

 

Rechtlichen Rahmenbedingungen

Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas sei hier auf die Erläuterung der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg zum Thema verwiesen.

http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/e/erdgas_rechtlicher_rahmen/index.php

 

„Der rechtliche Rahmen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gas in konventionellen oder in unkonventionellen Lagerstätten aufgesucht beziehungsweise gewonnen wird.

Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen.

  • Zum einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmer lediglich prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu gewinnen.
  • Zum anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von Bohrungen. Hierfür benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine gestattende Entscheidung in Form einer sogenannten Betriebsplanzulassung.

Für alle vorgenannten Entscheidungen ist die Bezirksregierung Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW zuständig.

 

 

Bergbauberechtigungen

Erdgas zählt zu den Kohlenwasserstoffen und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Bergfreie Bodenschätze sind nicht Bestandteil des Grundeigentums. Sowohl für ihre Aufsuchung als auch für ihre Gewinnung ist deshalb jeweils eine Bergbauberechtigung erforderlich. Diese Bergbauberechtigung kann in Form einer Erlaubnis oder einer Bewilligung erteilt beziehungsweise in Form des Bergwerkseigentums verliehen werden. Gemäß § 6 BBergG gilt der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, benötigt eine Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, benötigt eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum.

Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen. Sie sind sogenannte gebundene Entscheidungen. Der Behörde steht kein Ermessen zu. Wenn die in den §§ 11 und 12 BBergG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, besitzt der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bergbauberechtigung.

Vor der Entscheidung ist den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei stellt der Gesetzgeber auf das Feld einer Berechtigung in seiner gesamten Ausdehnung ab. Deshalb werden zum Beispiel bei der Erteilung von Erlaubnissen regelmäßig diejenigen Behörden beteiligt, die aufgrund ihrer Bündelungsfunktion einen Gesamtüberblick über die öffentlichen Interessen vermitteln können. Das sind konkret die Bezirksregierungen und in Bezug auf geologische Belange der Geologische Dienst NRW. Die Bergbauberechtigungen werden grundsätzlich befristet. Erlaubnisse werden beispielsweise auf höchstens fünf Jahre befristet. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.

In Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierung Arnsberg bisher 22 Erlaubnisse zu gewerblichen Zwecken zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten erteilt, weitere 8 derartige Anträge liegen vor. Zudem ist die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen seit 2006 Inhaberin einer Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken. Gewinnungsberechtigungen auf Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten sind in Nordrhein-Westfalen weder beantragt noch erteilt.

 

 

Bohrungen

Wenn der Bergbauunternehmer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas Bohrungen niederbringen will, benötigt er dazu eine sogenannte Betriebsplanzulassung. Der Bergbauunternehmer reicht dazu bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag ein, aus dem insbesondere die beabsichtigte technische Durchführung des Vorhabens ersichtlich ist. Für jedes Vorhaben ist zumindest ein Hauptbetriebsplan einzureichen. Es gibt andere Arten von Betriebsplänen, die für ganz bestimmte Vorhaben vorgesehen sind.

Die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg über einen eingereichten Betriebsplan erfolgt entweder in Form einer Betriebsplanzulassung oder in Form der Ablehnung einer Zulassung. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde steht kein Ermessen zu.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind im § 55 Abs. 1 BBergG abschließend aufgezählt. Wenn sie erfüllt sind, hat der Bergbauunternehmer einen Anspruch auf die Betriebsplanzulassung.

Für bestimmte Vorhaben, die in der bundeseinheitlich geltenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) aufgeführt sind, ist die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP) vorgesehen. Dementsprechend erfordert die Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken dann eine UVP, wenn das tägliche Fördervolumen 500.000 Kubikmeter Erdgas übersteigt. Auch wenn keine UVP durchzuführen ist, werden Umweltbelange (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz etc.) sowie andere dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange in die Entscheidung einbezogen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Es findet eine Abwägung statt.

Die Bezirksregierung Arnsberg beteiligt vor der Entscheidung die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und Gemeinden. Sie bittet auch gegebenenfalls andere Stellen um eine Stellungnahme. Die Einbeziehung von Bürgern erfolgt über Bürgerinformationstermine, die vor der Einreichung von Betriebsplänen zweckmäßig sind. Die Bezirksregierung fordert in diesem Zusammenhang von den Bergbauunternehmen eine Information der Öffentlichkeit in den betroffenen Kommunen ein.

Ob zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, unterliegt einer Einzelfallentscheidung. Gemäß § 49 Abs. 1 WHG muss eine Bohrung 1 Monat vor Arbeitsbeginn angezeigt werden. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die örtlich zuständige Untere Wasserbehörde (Kreis bzw. kreisfreie Stadt). Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfung der Anzeige ergeben hat, dass sich die Bohrung nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Dann ist die Bezirksregierung Arnsberg für die Entscheidung über die Erlaubnis zuständig. Sie hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde zu treffen.

 

 

Sachstand zu den Aufsuchungsaktivitäten

Im Rahmen der Aufsuchung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in NRW hat die Bezirksregierung Arnsberg bisher lediglich eine Betriebsplanzulassung für eine Erkundungsbohrung „Oppenwehe 1“ in Stemwede (Kreis Minden-Lübbecke) erteilt. Inhaber dieser Betriebsplanzulassung mit Bescheid 19.06.2008 ist die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG). Die Bohrung selbst wurde bereits im Jahre 2008 niedergebracht und wird seither in einem Kontrollregime überwacht. Aktuell plant EMPG nach eigenen Angaben vorerst keine weiteren Aktivitäten in dieser Bohrung.

Die im Sommer 2010 von der Firma EMPG bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereichten Betriebsplanungen (Hauptbetriebsplan) für eine weitere Erkundungsbohrung „Nordwalde Z1“ im Gemeindegebiet Nordwalde (Münsterland) wurden zwischenzeitlich vor Erteilung einer Zulassung durch die Antragstellerin offiziell zurück gezogen. Das entsprechende Zulassungsverfahren wurde daraufhin eingestellt. Das Gleiche gilt auch für den von EMPG für dieses Bohrprojekt im März 2011 eingereichten Wasserrechtsantrag.

Mit Schreiben vom 19.12.2011 hat nun die Firma EMPG der Bezirksregierung Arnsberg einen neuen Hauptbetriebsplan für eine Erkundungsbohrung „Nordwalde Z1“ vorgelegt und dessen Zulassung beantragt. Diese neuen Betriebsplanungen sehen ein verändertes Bohrkonzept für diese Erkundungsbohrung vor. Bereits im Anschreiben verweist die Antragstellerin ausdrücklich darauf, dass in dieser Bohrung keinerlei Frac’s geplant sind und auch nicht durchgeführt werden sollen und können. Derzeit laufen die internen Prüfungen der Antragsunterlagen, auch auf Grundlage des gemeinsamen Erlasses von MWEBWV und MKULNV an die BR Arnsberg vom 18.11.2011.

Eine entsprechende Anzeige auf Grundlage des § 49 WHG hat die Fa. EMPG für diese Erkundungsbohrung „Nordwalde Z1“ an die zuständige Untere Wasserbehörde - hier Kreis Steinfurt - gerichtet.

Darüber hinaus hat das Unternehmen EMPG bereits im Jahr 2010 über die Planung von zwei weiteren Bohrungen in den Bereichen Borken („Borkenwirthe Z1“) und Drensteinfurt („Drensteinfurt Z1“) informiert. Entsprechende Anträge auf Zulassung von Betriebsplänen liegen der Bezirksregierung Arnsberg dazu aber bisher nicht vor.

Über weitere geplante Standorte für Bohrungen oder andere Erkundungsmaßnahmen ist der Bezirksregierung Arnsberg derzeit nichts bekannt.

Zurzeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen keine Erdgasgewinnung mit Ausnahme von Grubengas. Eine Erdgasgewinnung aus einer konventionellen Lagerstätte ist im Bereich Ochtrup genehmigt. Sie ist jedoch im Jahr 2007 zum Erliegen gekommen und wurde lagerstättenbedingt eingestellt.

 

 

Verlängerung von Bergbauberechtigungen

Die Verlängerung von Bergbauberechtigungen ist mit Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2014 neu geregelt worden.

Damit sollen die Belange der z. B. von Aufsuchungserlaubnissen berührten Kommunen und Kreise besser in die jeweiligen bergbehördlichen Entscheidungen einfließen und die Transparenz der entsprechenden Entscheidungen damit selbst verbessert werden.“

 

 

Fazit:

Die im Rahmen der Prospektion durch den Geologischen Dienst NRW als potentiell Erdgas führend ausgewiesenen Gesteine kommen im Haaner Stadtgebiet nicht vor. Eine Betroffenheit des Haaner Stadtgebiets ist somit nicht gegeben.

Die mit der Gewinnungsmethode "unkonventionelle Erdgasvorkommen" ("Hydraulic Fracking") verbundenen Umweltgefährdungen (Stichwort: Grundwasser) haben dazu geführt, dass die Landesregierung 2012 ein Moratorium hiergegen verhängt hat. Vor einer entsprechenden Risikobeurteilung durch ein Gutachten des Landes NRW dürfen deshalb vorerst keine Förderbohrungen niedergebracht werden.

Davon unbenommen liegen der Verwaltung auch nach aktueller Rücksprache (April 2014) beim Kreis Mettmann keine Informationen über konkreten Planungen/Tätigkeiten des Konzessionsunternehmens im Kreisgebiet vor.

Die Verwaltung hatte auf eine Anfrage der SPD-Fraktion vom 14.02.2012 bereits seinerzeit zum Thema „Unkonventionelle Erdgasvorkommen“ im Kreis Mettmann ausführlich Stellung genommen. Die Einladung eines Vertreters der AGNU Haan e.V. ist unter Bezug auf die seinerzeitige Stellungnahme und die o.g. Ausführungen daher entbehrlich.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Dringlichkeitsantrag der StV. Frau Maike Lukat „Top Fracking“ vom 31.03.2014 abzulehnen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Dringlichkeitsantrag der StV. Frau Meike Lukat „Top Fracking“ vom 31.03.2014 wird abgelehnt, da eine Betroffenheit des Haaner Stadtgebiets nicht gegeben ist.