hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Am
23.10.2012 fasste der Planungs- und Umweltausschuss den Aufstellungsbeschluss
für die o. g. Bauleitplanung; den Planungszielen wurde zugestimmt. Gleichzeitig
wurde der Beschluss gefasst, zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 (1) BauGB auf der Grundlage der Vorentwurfsplanung eine
Diskussionsveranstaltung durchzuführen.
Die Diskussionsveranstaltung fand am 10.01.2013 im Schulzentrum Walder
Straße statt. Die anonymisierte Niederschrift zur Diskussionsveranstaltung ist
als Anlage A dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Mit Schreiben vom
16.11.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinden und Naturschutzverbände von der Bauleitplanung unterrichtet
und um Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert; das
Ergebnis ist der Anlage B zu entnehmen.
1.1 Beteiligung
der Öffentlichkeit, § 3 (1) BauGB:
Zu den Planungsinhalten wurden in der Diskussionsveranstaltung Fragen zur
Planung gestellt, welche durch den Planverfasser und die Verwaltung beantwortet
wurden. Konkrete Anregungen zur Planung wurden nicht vorgebracht (s. Anlage A).
Ein
Anwohner der Straße „Tannenwäldchen“ machte aber darauf aufmerksam, dass die
geplante Stichstraße zur Erschließung des geplanten, kleinen Wohngebiets
teilweise über die mit der Neubebauung neu angelegten Gartenflächen führt. Bei
Ausführung der Stichstraße würden die Gartenflächen deutlich verkleinert und
die Nutzung beeinträchtigt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
angesprochene, geplante Straße ist bereits Bestandteil der rechtskräftigen 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 120; im Rahmen der 2. Änderung wird diese
Festsetzung übernommen. Im Zuge einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass
mit der Neubebauung der Häuser Nr. 6 bis Nr. 8a Flächen der festgesetzten
Verkehrsfläche teilweise für die Anlage der Reihenhausgärten in Anspruch
genommen wurden. Auch liegt das Geländeniveau der angelegten Gärten z. T.
deutlich unterhalb des ursprünglichen Geländes. Die Verwaltung hat mit dem
Bauträger hierzu Gespräche geführt und dabei klar gemacht, dass nach wie vor an
der planerischen Erschließung des dahinter gelegenen Wohngebiets festgehalten
werde. Es wurde hierbei jedoch eine Kompromisslösung dahin gehend
vorgeschlagen, dass zwischen der realisierten Sichtschutzhecke der Gärten
(Häuser Nr. 6-8a) und der südlichen Bebauung (Haus Nr. 4) eine Verkehrsfläche
in reduzierter Breite angelegt werden kann und somit die
Erschließungsfunktion auch ohne Inanspruchnahme der Gärten aufrecht
erhalten werden kann (bauplanungsrechtlich zulässiges Zurückbleiben hinter
einer festgesetzten Verkehrsfläche). Die Verengung auf ca. 3,50 m besteht auf
einer Länge von lediglich ca. 25 m; eine wesentliche Beeinträchtigung der
Erschließungsfunktion für das dahinter gelegene, kleine Wohngebiet ist
hierdurch nicht gegeben. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120
bildet diese Lösung ab, in dem die Verkehrsfläche an der besagten Stelle bis
zur Grundstücksgrenze entsprechend verjüngt wird.
(In einem
hierzu vergleichbaren Fall, der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18b
„Zwengenberger Straße“ werden über eine rd. 25 m lange und nur 3,0 m breite
(private) Erschließungsfläche ebenfalls ca. 7-8 Wohngebäude erschlossen.)
1.2 Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, § 4 (1) BauGB:
Das Ergebnis
der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit den jeweiligen
Ergebnissen der Prüfung durch die Verwaltung ist als Anlage B dieser
Sitzungsvorlage beigefügt.
2./ Entwurfserarbeitung
Basierend auf den
Ergebnissen der o. g. Beteiligungsverfahren wurden die Entwürfe zur 29.
FNP-Änderung und zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 erarbeitet. Als
weitere, wesentliche Entwurfsgrundlagen sind hierbei die Fachgutachten zu den
Themen
·
Verkehrsplanung,
·
Konzeption
der Niederschlagswasserbehandlung,
·
Immissionsschutz (Lärm),
·
Landschaftspflegerische Begleitplanung incl. naturschutzrechtliche
Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung,
·
Artenschutzprüfung,
·
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung
zu nennen, welche als Anlagen der jeweiligen
Begründung beigefügt sind.
So wurde der Platzbedarf zum Umbau des bestehenden Knotens Flurstraße/Ginsterweg/Zufahrt
als Kreisverkehrsplatz bei der Bemessung der Straßenbegrenzungslinie berücksichtigt.
Entsprechend den Ergebnissen der Schalltechnischen
Untersuchung wurden eine Lärmkontingentierung des Gewerbelärms gem. TA Lärm
sowie Lärmpegelbereiche zum Schutz gegen Verkehrslärm festgesetzt.
Die Ergebnisse der
Landschaftspflegerischen Begleitplanung einschl. Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung finden ihren Niederschlag in den Festsetzungen nach § 9
(1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB.
Es wird empfohlen, den
vorgelegten Entwürfen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 „Westliches
Heidfeld“ und der 29. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
"Westliches Heidfeld" einschließlich ihrer Begründungen zuzustimmen
und die öffentliche Auslegung der v. g. Bauleitplanung nach § 3 (2) BauGB zu
beschließen.
3./ Weitere
Vorgehensweise
Nach erfolgtem Beschluss wird die
Bauleitplanung mit den Begründungen und den nach Einschätzung der Stadt Haan
wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen für die
Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die Behörden und Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
können, werden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung sowie im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen
werden geprüft und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung
und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Die Kompensation der durch die Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft kann nicht innerhalb des Plangebietes erfolgen. Deshalb sollen auf einer rd. 13.000 m² großen, externen Fläche im Bereich Osterholz Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag). Die genaue Flächengröße, Ausgestaltung, Dauer und Kontrolle der Maßnahme sind im Detail noch mit der unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Mettmann abzustimmen und dann im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vor Rechtskraft des Bebauungsplanes mit dem Vorhabenträger abschließend zu sichern.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 120 „Westliches Heidfeld“ i. d. F. vom 16.04.2014 mit der
Begründung in der Fassung vom 15.04.2014 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke
der Gemarkung Haan, Flur 2, Nrn. 519, 552, 553, 618, 628, 629, 799, 800, 801,
822, 830, 833, 927 und 928. Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der Planentwurf mit der zugehörigen Begründung und den nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen ist gemäß § 3 (2) BauGB
öffentlich auszulegen.
3. Dem Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich "Westliches Heidfeld" i. d. F. vom 11.04.2014 mit der
Begründung in der Fassung vom 15.04.2014 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet liegt ca. 2 km westlich des Haaner Zentrums. Es umfasst in der
Gemarkung Haan, Flur 2 die Flurstücke 519, 552, 553, 618, 628, 629, 927, 928
sowie in Teilen 799, 801, 822, 830 und 833. Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
4. Der Planentwurf mit der zugehörigen Begründung und den nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen ist gemäß § 3 (2) BauGB
öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine