Betreff
Einführung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
10/004/2014
Art
Informationsvorlage
Sachverhalt:
Die Stellvertreter des Bürgermeisters werden vom Bürgermeister eingeführt und verpflichtet (§ 67 (3) Gemeindeordnung NW).
In den Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:
„Ich verpflichte mich, dass
ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz,
die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum
Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“