Betreff
Bestellung der Ausschussvorsitze und der Stellvertretungen
Vorlage
10/006/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Hier geht es ausschließlich um die Feststellung, welche Fraktion für den einzelnen Ausschuss den Vorsitzenden bzw. seinen oder seine Stellvertreter benennen wird. Die namentliche Benennung  erfolgt später nach Wahl der Ausschussmitglieder.

 

Bevor es zur Verteilung der Ausschussvorsitze durch Einigung der Fraktionen oder durch das „Zugreifverfahren“ kommt, sind Vorabentscheidungen notwendig, und zwar

 

- über die Zahl der stellvertretenden Ausschussvorsitze,

 

- über das Auswahlverfahren bei den stellvertretenden Ausschussvorsitzen (gleiche Fraktion wie bei den Ausschussvorsitzen oder Zugreifverfahren; bei Zugreifverfahren die Fortsetzung im Anschluss an die Verteilung der Ausschussvorsitze oder der Neubeginn)

 

 

In der Sitzungen des Rates der Stadt Haan am 27.10. und 03.11.2009 lauteten die entsprechenden einstimmigen Beschlüsse:

 

„Die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitze je Ausschuss wird auf 2 festgelegt.

 

Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen den Fraktionen zugeteilt. Das „Zugreifverfahren“ für die stellvertretenden Ausschussvorsitze wird nach Abschluss des „Zugreifverfahrens“ für die Ausschussvorsitze fortgesetzt.“

 

 

Erläuterungen:

 

1.         Ausschussvorsitze

 

1.1       Voraussetzung

 

            Nach § 58 (5) Satz 1 GO NW können nur stimmberechtigte Ratsmitglieder zu Vorsitzenden in Ausschüssen bestellt werden.

 

1.2      Einigung der Fraktionen

 

            Die Verteilung der Ausschussvorsitze ist durch Einigung der Fraktionen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder widersprechen, möglich (§ 58 (5) Satz 1 GO NW). Der Bürgermeister ist hier nicht stimmberechtigt.

 

            Teil- oder Vorabeinigungen sind möglich. Dies kann von Bedeutung werden, wenn in der 1. Sitzung des neugewählten Rates keine Einigung über alle Ausschussvorsitze erreicht werden kann und allein eine Einigung für den unverzüglich zu bildenden Wahlprüfungsausschuss (Zuweisung des Vorsitzes auf eine Fraktion, Stelle der Anrechnung des Vorsitzes im Zugreifverfahren) erfolgen soll.

 

            Einigungen für Stellvertretungen im Haupt- und Finanzausschuss sowie für Vorsitz und Stellvertretungen im Jugendhilfeausschuss sind möglich, müssen jedoch durch Wahl in den entsprechenden Ausschüssen formal bestätigt werden.

 

1.3      Zugreifverfahren

 

            Kommt eine Einigung nach § 58 (5) Satz 1 GO NW nicht zustande, ist das Zugreifverfahren nach § 58 (5) Sätze 2 ff. GO NW durchzuführen.

 

            Die Zuteilung der Ausschussvorsitze an die Fraktionen im Zugreifverfahren erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren ( § 58 (5) Sätze 2 und 3). Unabhängig von der Zahl der Anwesenden sind die Mitgliederzahlen der Fraktionen maßgeblich. Mehrere Fraktionen können sich zum Zwecke des gemeinsamen Zugriffs zusammenschließen. Auf diesen Zusammenschluss muss von Vertretern der entsprechenden Fraktionen rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen werden. Auch ohne Zusammenschluss von Fraktionen kann eine Fraktion den ihr nach dem Zugreifverfahren zustehenden Ausschussvorsitz an eine andere Fraktion „abtreten“.

 

2.         Stellvertretungen

 

            Grundsätzlich gelten die Vorschriften über die Ausschussvorsitze auch für die Stellvertretungen ( § 58 (5) Satz 6 GO NW).

 

            Die Zahl der Stellvertretungen ist nicht vorgeschrieben. Da bei Abwesenheit des Vorsitzenden und Stellvertreters kein Rückgriff auf einen „Ad-hoc-Vorsitzenden“ oder „Altersvorsitzenden“ möglich ist, beschloss der Rat 2009 je Ausschuss 2 Stellvertretungen.

            Kommt über die Stellvertretungen ein Beschluss des Rates entsprechend Beschlussentwurf b), 1. Satz (Vorsitz und Stellvertretung gleiche Fraktion) oder eine Einigung der Fraktionen ( § 58 (5) Satz 1  i.V.m. Satz 6 GO NW) nicht zustande, ist das Zugreifverfahren ( § 58 (5) Sätze 2 ff. GO NW) durchzuführen.

 

3.         Sonderregelungen

 

3.1      Haupt- und Finanzausschuss

 

            Der Bürgermeister ist Vorsitzender im Haupt- und Finanzauschuss ( § 57 (3) GO NW). Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Ausschussvorsitz und Stellvertretung(en) werden im (Zuteilungs-) bzw. „Zugreifverfahren“ nicht berücksichtigt.

 

3.2      Jugendhilfeausschuss

 

            Nach § 4 (5) AG KJHG werden Vorsitzender und Stellvertreter aus der Mitte des Ausschusses gewählt ohne Berücksichtigung im (Zuteilungs-) bzw. „Zugreifverfahren“.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

a)        „Die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitze je Ausschuss wird auf ....... festgelegt.

 

b)        Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden jeweils von den Fraktionen benannt, die auch den Vorsitzenden benannt hat.

 

oder

 

Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen den Fraktionen zugeteilt. Das „Zugreifverfahren“ für die stellvertretenden Ausschussvorsitze wird nach Abschluss des „Zugreifverfahrens“ für die Ausschussvorsitze

- neu begonnen oder

- fortgesetzt.

 

 

1.         Nach Einigung bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden ( § 58 (5) Satz 1 GO NW): .......

 

alternativ zu 1.

 

1.1      Die Ausschussvorsitze werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen den Fraktionen zugeteilt. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen („Zugreifverfahren“, § 58 (5), Sätze 2-4 GO NW):

 

            (wenn kein Beschluss entsprechend b) Satz 1 gefasst wurde)

 

2.         Nach Einigung bestimmen die Fraktionen die stellvertretenden Ausschussvorsitze ( § 58 (5) Satz 1 GO NW): ........

 

            alternativ zu 2.

 

2.1      Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren stellvertretenden Vorsitz sie beanspruchen („Zugreifverfahren“, § 58 (5) Satz 6 GO NW): .....“.