Betreff
Zusammensetzung der Ausschüsse
Vorlage
10/007/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.         Besetzung der Ausschüsse / Wahl der Ausschussmitglieder

 

            Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend (§ 50 (3) GO NW). Der Bürgermeister hat gem. § 50 (1) Satz 5 hier kein Stimmrecht.

 

            Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Verteilung der Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ( § 50 (3) Sätze 2,3 GO NW). Ein Berechnungsbeispiel ist der Vorlage 10/005/2014 beigefügt.

 

 

2.         Stellvertretungen

 

            Stellvertretungen sind nicht zwingend, sie sind jedoch für eine ordnungsgemäße Ausschussarbeit zweckmäßig.

 

            Die Regelung der Stellvertretungen kann zusammen mit dem einheitlichen Wahlvorschlag erfolgen. In den vergangenen Wahlperioden wurde vorgesehen, dass jedes Ausschussmitglied von jedem Mitglied derselben Fraktion / desselben Wahlvorschlags vertreten werden kann. Dies bietet den Vorteil, dass der Ausschussvorsitz selbst dann besetzt ist, wenn das ordentliche Mitglied als auch der namentliche Vertreter verhindert ist. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist (ggfls. durch Nummerierung in der Auflistung) festzulegen.

 

            Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, sind die Stellvertretungen nach § 50 (3) Sätze 2,3 GO NW mit neuen Listen zu wählen.

 

 

3.         Ratsmitglieder / sachkundige Bürger / sachkundige Einwohner

 

3.1      Stimmberechtigte Ausschussmitglieder

 

            In den Haupt- und Finanzausschuss sowie in den Rechnungsprüfungsausschuss können nur Ratsmitglieder gewählt werden (§ 58 (3) Satz 1 GO NRW).

 

            Sonstige besondere Regelungen siehe Ziffer 4

 

            In alle übrigen Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger als stimmberechtigte Mitglieder (oder als Stellvertreter) gewählt werden. Sie müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für eine Wahl in den Rat der Stadt gefordert werden (Alter, Wohnsitz, deutsche Staatsangehörigkeit, keine Ausschließungsgründe).

 

            Die Anzahl der Ratsmitglieder muss höher sein als die der sachkundigen Bürger (Ausnahme Jugendhilfeausschuss, siehe Ziffer 4).

 

            Der Rat der Stadt muss festlegen, wie viele Ratsmitglieder und wie viele sachkundige Bürger er in den einzelnen Ausschuss wählen will. In der Praxis erfolgt diese Festlegung durch den einheitlichen Wahlvorschlag bzw. durch die Wahl.

 

3.2      Verteilung auf die Fraktionen

 

            Die Anteile der Ratsmitglieder zu den sachkundigen Bürgern müssen nicht je Fraktion gleich sein. Vielmehr muss bei der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder die Anzahl der Ratsmitglieder gegenüber der Anzahl der sachkundigen Bürger größer sein.

 

3.3      Sachkundige Einwohner

 

            Der Rat der Stadt kann zusätzlich sachkundige Einwohner mit beratender Stimme in Ausschüsse wählen ( § 58 (4) GO NW).

 

4          Besondere Regelungen

 

4.1      Jugendhilfeausschuss

 

            Nach der Satzung für das Jugendamt sind 15 stimmberechtigte Mitglieder vorgesehen, davon 9, die dem Rat der Stadt angehören oder, ohne Ratsmitglied zu sein, in der Jugendhilfe erfahren sind. Die weiteren 6 stimmberechtigten Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag von Trägern der freien Jugendhilfe gewählt.

           

            Da der Ausschussvorsitzende und seine Stellvertreter Ratsmitglieder sein müssen, sind mindestens einige Ausschussmitglieder aus diesem Personenkreis zu wählen.

 

            Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist ein namentlich bestimmtes stellvertretendes Mitglied zu wählen.

 

            Nach § 4 des Landgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind bei der Wahl Frauen angemessen zu berücksichtigen, ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.

 

            Außer den 15 stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss einige beratende Mitglieder an, deren Auswahl in der Satzung für das Jugendamt vorgegeben ist.

 

4.2      Schul-, Sport- und Kulturausschuss

 

            Gemäß § 85 (2) des Schulgesetzes ist je ein von der evangelischen und der katholischen Kirche zu benennende/r Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, sachkundige Einwohner in den Ausschuss zu wählen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die zu wählenden Personen volljährig sind und ihren Wohnsitz in Haan haben.

 

5.         Wahlprüfungsausschuss

 

            Der Wahlprüfungsausschuss ist unverzüglich, also in der 1. Sitzung des neugewählten Rates, zu bilden. Der Ausschuss macht dem neuen Rat einen Vorschlag über den im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschluss.

 

            Kommt es in der 1. Sitzung des Rates noch nicht umfassend zur Ausschussbesetzung, sind dennoch für den Wahlprüfungsausschuss die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter zu benennen bzw. zu wählen.

 

            Wählbar sind Ratsmitglieder und sachkundige Bürger. Der Anteil der Ratsmitglieder muss überwiegen.

 

Sollten Fraktionen im Ausschuss nicht mit mindestens 1 stimmberechtigten Mitglied vertreten sein, können sie ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Ausschussmitglied (ebenso Stellvertreter) benennen (§ 58 (1) Satz 7). Diese sind dann vom Rat der Stadt zu bestellen (§ 58 (1) Satz 8).

Ausnahmen sind hier der Wahl- sowie der Jugendhilfeausschuss.

 

           

Beschlussvorschlag:

 

„1.        Der Rat der Stadt beschließt die Besetzung der Ausschüsse (.....)

           (Ausschussmitglieder und Stellvertretungen): .............“

 

  alternativ zu 1.

 

„2.1     Der Rat der Stadt wählt in (Ausschüsse) die Ausschussmitglieder......

 2.2     Der Rat der Stadt wählt in (Ausschüsse) die stellvertretenden Ausschussmitglieder......“