Sachverhalt:
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 27.03.2014 den Entwurf des
KiBiz-Änderungsgesetzes (2. KiBiz-Revision) in den Landtag eingebracht, das
nach der beabsichtigten Gesetzesverabschiedung am 4./5.06.2014 zum 01.08.2014
in Kraft treten soll. Das Änderungsgesetz sieht u.a. die Förderung von Kindertageseinrichtungen
mit besonderem Unterstützungsbedarf (»plusKITA-Einrichtungen« mit landesweit 45
Mio. €) sowie zusätzlichem Sprachförderbedarf (»Sprachfördereinrichtungen« mit
landesweit 25 Mio. €) nach den §§ 16 a und b sowie 21 a und b KiBizE vor (siehe
Anlage 1). Die Mittel sollen anhand eines gesetzlich vorgegebenen
Schlüssels an die Jugendämter verteilt werden, die diese im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung und gestützt auf örtlich zu definierende
Auswahlkriterien an die Kindertageseinrichtungen weiterverteilen sollen. Der
Förderbetrag beträgt dabei mindestens 25.000 € je plusKITA-Einrichtung und je
Kindergartenjahr, die für pädagogisches Personal einzusetzen sind, sowie
mindestens 5.000 € je Einrichtung und je Kindergartenjahr mit festgestelltem
zusätzlichem Sprachförderbedarf.
Für die Stadt
Haan ist vorbehaltlich der Entscheidung des Gesetzgebers laut Rundschreiben des
Landesjugendamts vom 14. Mai 2014 ein Förderbetrag von 50.000 € für plusKITA-Einrichtungen
sowie 30.000 € für Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf zu
erwarten (siehe Anlage 2).
Um den Trägern
der Kindertageseinrichtungen für erforderliche Personaldispositionen möglichst
frühzeitige Planungssicherheit zu bieten und die Mittel zum 01. August 2014
bereitstellen zu können, ist eine zeitnahe Entscheidung über die zu fördernden
Einrichtungen durch den Jugendhilfeausschuss zu treffen.
Förderberechtigte
Kindertageseinrichtungen müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung
aufgenommen werden und sollen für einen Zeitraum von 5 Jahren festgelegt werden
(vgl. § 21 a Abs. 2). Die Verwendung der Landesmittel ist vom Träger über
Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich nicht
rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen.
plusKITA
Gemäß § 16 a
KiBizE sind plusKITA-Einrichtungen »Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil
von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses« und müssen
als »plusKITA« in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen werden. Ziel der
Gesetzesänderung ist, durch zusätzliche Investitionen in frühkindliche
Bildungsinstitutionen eine Verbesserung der Bildungschancen - insbesondere von
Kindern in sozial prekären Lagen - zu erreichen und bestehende
Benachteiligungen abzubauen bzw. ihnen entgegenzuwirken. plusKITA-Einrichtungen
haben - ähnlich wie Familienzentren - ein erweitertes Aufgabenspektrum wie die Abstimmung
der Förderung auf das Wohn- und Lebensumfeld, niedrigschwelligen Einbezug der
Familien (auch aufsuchend denkbar), Sozialraumorientierung, Einbringung in
lokale Netzwerkstrukturen, Ressourcenstärkung des pädagogischen Personals (Einsatz
zusätzlichen Personals und Qualifizierungs- bzw. qualitätssichernde Maßnahmen)
etc.
Zusätzlicher Sprachförderbedarf
Gemäß § 16 b
KiBizE haben Kindertageseinrichtungen, soweit sie Mittel für zusätzlichen
Sprachförderbedarf erhalten, »im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in
der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der
Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen.« Ziel der neuen Regelung ist die Neuausrichtung
der sprachlichen Bildung sowie eine zusätzliche Förderung von
Kindertageseinrichtungen, in denen viele Kinder mit besonderem
Sprachförderbedarf betreut werden. Kindertageseinrichtungen haben dabei Sorge
zu tragen, dass eine entsprechende spezielle Sprachförderkraft, die in der
Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen verfügen sollte, beschäftigt
wird.
Auswahlkriterien
Bei
der Entscheidung darüber, welche Kindertageseinrichtung künftig plusKITA ist
und als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen bzw. welche als
Kindertageseinrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf anerkannt wird, sollen
sich die Jugendämter neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung
auch an den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von
Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem
Unterstützungsbedarf“ orientieren (vgl. Anlage 2, S. 7 / 90).
Empfehlung der AG 78
Die AG 78 (Träger
der Kindertageseinrichtungen) hat sich gemeinsam mit der Verwaltung
(Jugendhilfeplanung) in einer Sondersitzung am 22.05.2014 mit einer adäquaten
Fördersystematik und Verteilungsregel der Landesmittel für plusKITA und
zusätzlichen Sprachförderbedarf beschäftigt.
Die AG 78
empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien
(siehe Anlage 3)
plusKITA
I. Anzahl und
Anteil beitragsfreier Kinder/Eltern
II. Anzahl und
Anteil Kinder mit Sprachförderbedarf
III.
Einrichtungsgröße/Platzzahl, Bedarf/Wirkungsgrad im Untersuchungsgebiet
sowie
Kindertageseinrichtung mit zusätzlichem
Sprachförderbedarf
I. Anzahl Kinder
mit Sprachförderbedarf
und deren Gewichtung
die folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA- bzw. „Sprachförder-KiTa“
für drei Jahre anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:
plusKITA |
Indikatorrang |
Betrag |
„Haus für Familien", Kindertagesstätte
& Nachbarschaftstreff - Familienzentrum Haan-Ost, Am Bandenfeld 110,
42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH) |
1 |
25.000 € |
Integrative
Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH) |
2 |
25.000 € |
Kindertageseinrichtung
mit zusätzlichem Sprachförderbedarf |
|
|
Integrative
Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH) |
1 |
5.000 € |
Integrative
Kindertagesstätte „Bollenberger Busch“, Bollenberger Busch 29, 42781 Haan
(Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH) |
2 |
5.000 € |
Evangelischer
Kindergarten und Tagesstätte Nachbarsberg, Kampstr. 70, 42781 Haan (Träger:
Evangelische Kirchengemeinde Haan) |
3 |
5.000 € |
„Haus
für Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff -
Familienzentrum Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO
Kreisverband Mettmann gGmbH) |
4 |
5.000 € |
Alleezwerge,
Städtisches Familienzentrum Haan, Alleestr. 8, 42781 Haan (Träger: Stadt
Haan) |
5 |
5.000 € |
Evangelischer
Kindergarten, Kurze Str. 4, 42781 Haan (Träger: Evangelische Kirchengemeinde
Haan) |
6 |
5.000 € |
Die AG 78 schlägt
außerdem vor, jeweils eine Befristung auf 3 statt der im Gesetz vorgesehenen
„in der Regel 5 Jahre“ zu beschließen, da
a) mit der
voraussichtlich nach diesem Zeitraum vollzogenen Änderung der KiTa-Landschaft
in der Stadt Haan (Neubau eines städt. Gebäudes für eine Kindertageseinrichtung
mit Integration der städt. Einrichtung am Standort Bollenberg sowie dem Neubau
der Einrichtungen „Hochdahler Straße“ und „Bachstraße“) eine Neubewertung der
Situation sowie eine erneute Überprüfung der Auswahlkriterien zu empfehlen ist
sowie
b) mit
Einstellung des DELFIN 4-Sprachtests in 2014 und dem anstehenden Systemwechsel
das Auswahlkriterium erneut überprüft werden sollte.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Kindertageseinrichtungen
a) „Haus für
Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff - Familienzentrum
Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann
gGmbH) und
b) Integrative
Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)
werden unter
Berücksichtigung der Auswahlkriterien
I. Anzahl und
Anteil beitragsfreier Kinder/Eltern
II. Anzahl und
Anteil Kinder mit Sprachförderbedarf
III.
Einrichtungsgröße/Platzzahl, Bedarf/Wirkungsgrad im Untersuchungsgebiet
und deren
Gewichtung gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a des Regierungsentwurfs zur
Änderung des Kinderbildungsgesetztes (KiBizE) als plusKITA-Einrichtungen
anerkannt, als solche in die Jugendhilfeplanung /
Kindertagesstättenbedarfsplanung der Stadt Haan aufgenommen und mit jeweils
25.000 € je Kindergartenjahr durch das Land gefördert.
2. Die
Kindertageseinrichtungen
a) Integrative
Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH),
b) Integrative
Kindertagesstätte „Bollenberger Busch“, Bollenberger Busch 29, 42781 Haan
(Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH),
c) Evangelischer
Kindergarten und Tagesstätte Nachbarsberg, Kampstr. 70, 42781 Haan (Träger:
Evangelische Kirchengemeinde Haan),
d) „Haus für
Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff - Familienzentrum
Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann
gGmbH),
e) Alleezwerge,
Städtisches Familienzentrum Haan, Alleestr. 8, 42781 Haan (Träger: Stadt Haan) und
f) Evangelischer
Kindergarten, Kurze Str. 4, 42781 Haan (Träger: Evangelische Kirchengemeinde
Haan)
werden unter
Berücksichtigung des Auswahlkriteriums
I. Anzahl Kinder
mit Sprachförderbedarf
gemäß § 16 b in
Verbindung mit § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des
Kinderbildungsgesetztes (KiBizE) als Einrichtungen mit zusätzlichem
Sprachförderbedarf anerkannt, als solche in die Jugendhilfeplanung /
Kindertagesstättenbedarfsplanung der Stadt Haan aufgenommen und mit jeweils
5.000 € je Kindergartenjahr durch das Land gefördert.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die
entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des Regierungsentwurfs zur
Änderung des KiBiz zu gewähren.
4. Die
Anerkennung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ende des
Kindergartenjahres 2016/17 am 31.07.2017. Für das Kindergartenjahr 2017/18 und
folgende ist ein erneutes Anerkennungsverfahren im Rahmen der
Jugendhilfeplanung durchzuführen.
5. Die
Beschlussfassung zu den Nummern 1-4 erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens
der angekündigten Revision des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014.
Finanz. Auswirkung:
Keine. Es handelt
sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der
Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.