Betreff
Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen und Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf im Rahmen der Umsetzung des 2. KiBiz-Änderungsgesetztes (Gesetzentwurf)
Vorlage
51/176/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 27.03.2014 den Entwurf des KiBiz-Änderungsgesetzes (2. KiBiz-Revision) in den Landtag eingebracht, das nach der beabsichtigten Gesetzesverabschiedung am 4./5.06.2014 zum 01.08.2014 in Kraft treten soll. Das Änderungsgesetz sieht u.a. die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit besonderem Unterstützungsbedarf (»plusKITA-Einrichtungen« mit landesweit 45 Mio. €) sowie zusätzlichem Sprachförderbedarf (»Sprachfördereinrichtungen« mit landesweit 25 Mio. €) nach den §§ 16 a und b sowie 21 a und b KiBizE vor (siehe Anlage 1). Die Mittel sollen anhand eines gesetzlich vorgegebenen Schlüssels an die Jugendämter verteilt werden, die diese im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung und gestützt auf örtlich zu definierende Auswahlkriterien an die Kindertageseinrichtungen weiterverteilen sollen. Der Förderbetrag beträgt dabei mindestens 25.000 € je plusKITA-Einrichtung und je Kindergartenjahr, die für pädagogisches Personal einzusetzen sind, sowie mindestens 5.000 € je Einrichtung und je Kindergartenjahr mit festgestelltem zusätzlichem Sprachförderbedarf.

 

Für die Stadt Haan ist vorbehaltlich der Entscheidung des Gesetzgebers laut Rundschreiben des Landesjugendamts vom 14. Mai 2014 ein Förderbetrag von 50.000 € für plusKITA-Einrichtungen sowie 30.000 € für Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf zu erwarten (siehe Anlage 2).

 

Um den Trägern der Kindertageseinrichtungen für erforderliche Personaldispositionen möglichst frühzeitige Planungssicherheit zu bieten und die Mittel zum 01. August 2014 bereitstellen zu können, ist eine zeitnahe Entscheidung über die zu fördernden Einrichtungen durch den Jugendhilfeausschuss zu treffen.

 

Förderberechtigte Kindertageseinrichtungen müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen werden und sollen für einen Zeitraum von 5 Jahren festgelegt werden (vgl. § 21 a Abs. 2). Die Verwendung der Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen.

 

plusKITA

 

Gemäß § 16 a KiBizE sind plusKITA-Einrichtungen »Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses« und müssen als »plusKITA« in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen werden. Ziel der Gesetzesänderung ist, durch zusätzliche Investitionen in frühkindliche Bildungsinstitutionen eine Verbesserung der Bildungschancen - insbesondere von Kindern in sozial prekären Lagen - zu erreichen und bestehende Benachteiligungen abzubauen bzw. ihnen entgegenzuwirken. plusKITA-Einrichtungen haben - ähnlich wie Familienzentren - ein erweitertes Aufgabenspektrum wie die Abstimmung der Förderung auf das Wohn- und Lebensumfeld, niedrigschwelligen Einbezug der Familien (auch aufsuchend denkbar), Sozialraumorientierung, Einbringung in lokale Netzwerkstrukturen, Ressourcenstärkung des pädagogischen Personals (Einsatz zusätzlichen Personals und Qualifizierungs- bzw. qualitätssichernde Maßnahmen) etc.

 

Zusätzlicher Sprachförderbedarf

 

Gemäß § 16 b KiBizE haben Kindertageseinrichtungen, soweit sie Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, »im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen.« Ziel der neuen Regelung ist die Neuausrichtung der sprachlichen Bildung sowie eine zusätzliche Förderung von Kindertageseinrichtungen, in denen viele Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf betreut werden. Kindertageseinrichtungen haben dabei Sorge zu tragen, dass eine entsprechende spezielle Sprachförderkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen verfügen sollte, beschäftigt wird.

 

Auswahlkriterien

 

Bei der Entscheidung darüber, welche Kindertageseinrichtung künftig plusKITA ist und als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen bzw. welche als Kindertageseinrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf anerkannt wird, sollen sich die Jugendämter neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren (vgl. Anlage 2, S. 7 / 90).

 

Empfehlung der AG 78

 

Die AG 78 (Träger der Kindertageseinrichtungen) hat sich gemeinsam mit der Verwaltung (Jugendhilfeplanung) in einer Sondersitzung am 22.05.2014 mit einer adäquaten Fördersystematik und Verteilungsregel der Landesmittel für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf beschäftigt.

 

Die AG 78 empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien (siehe Anlage 3) 

 

plusKITA

I. Anzahl und Anteil beitragsfreier Kinder/Eltern

II. Anzahl und Anteil Kinder mit Sprachförderbedarf

III. Einrichtungsgröße/Platzzahl, Bedarf/Wirkungsgrad im Untersuchungsgebiet

 

sowie

 

Kindertageseinrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

I. Anzahl Kinder mit Sprachförderbedarf

 

und deren Gewichtung die folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA- bzw. „Sprachförder-KiTa“ für drei Jahre anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:

 

plusKITA

Indikatorrang

Betrag

 „Haus für Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff - Familienzentrum Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)

1

25.000 €

Integrative Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan  (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)

2

25.000 €

 

Kindertageseinrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

 

 

Integrative Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan  (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)

1

5.000 €

Integrative Kindertagesstätte „Bollenberger Busch“, Bollenberger Busch 29, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)

2

5.000 €

Evangelischer Kindergarten und Tagesstätte Nachbarsberg, Kampstr. 70, 42781 Haan (Träger: Evangelische Kirchengemeinde Haan)

3

5.000 €

„Haus für Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff - Familienzentrum Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)

4

5.000 €

Alleezwerge, Städtisches Familienzentrum Haan, Alleestr. 8, 42781 Haan (Träger: Stadt Haan)

5

5.000 €

Evangelischer Kindergarten, Kurze Str. 4, 42781 Haan (Träger: Evangelische Kirchengemeinde Haan)

6

5.000 €

 

Die AG 78 schlägt außerdem vor, jeweils eine Befristung auf 3 statt der im Gesetz vorgesehenen „in der Regel 5 Jahre“ zu beschließen, da

 

a) mit der voraussichtlich nach diesem Zeitraum vollzogenen Änderung der KiTa-Landschaft in der Stadt Haan (Neubau eines städt. Gebäudes für eine Kindertageseinrichtung mit Integration der städt. Einrichtung am Standort Bollenberg sowie dem Neubau der Einrichtungen „Hochdahler Straße“ und „Bachstraße“) eine Neubewertung der Situation sowie eine erneute Überprüfung der Auswahlkriterien zu empfehlen ist sowie

 

b) mit Einstellung des DELFIN 4-Sprachtests in 2014 und dem anstehenden Systemwechsel das Auswahlkriterium erneut überprüft werden sollte.

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Kindertageseinrichtungen

 

a) „Haus für Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff - Familienzentrum Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH) und

b) Integrative Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan  (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH)

 

werden unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien

 

I. Anzahl und Anteil beitragsfreier Kinder/Eltern

II. Anzahl und Anteil Kinder mit Sprachförderbedarf

III. Einrichtungsgröße/Platzzahl, Bedarf/Wirkungsgrad im Untersuchungsgebiet

 

und deren Gewichtung gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a des Regierungsentwurfs zur Änderung des Kinderbildungsgesetztes (KiBizE) als plusKITA-Einrichtungen anerkannt, als solche in die Jugendhilfeplanung / Kindertagesstättenbedarfsplanung der Stadt Haan aufgenommen und mit jeweils 25.000 € je Kindergartenjahr durch das Land gefördert. 

 

2. Die Kindertageseinrichtungen

 

a) Integrative Kindertagesstätte der AWO, Käthe-Kollwitz-Str. 1, 42781 Haan  (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH),

b) Integrative Kindertagesstätte „Bollenberger Busch“, Bollenberger Busch 29, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH),

c) Evangelischer Kindergarten und Tagesstätte Nachbarsberg, Kampstr. 70, 42781 Haan (Träger: Evangelische Kirchengemeinde Haan),

d) „Haus für Familien", Kindertagesstätte & Nachbarschaftstreff - Familienzentrum Haan-Ost, Am Bandenfeld 110, 42781 Haan (Träger: AWO Kreisverband Mettmann gGmbH),

e) Alleezwerge, Städtisches Familienzentrum Haan, Alleestr. 8, 42781 Haan (Träger: Stadt Haan) und

f) Evangelischer Kindergarten, Kurze Str. 4, 42781 Haan (Träger: Evangelische Kirchengemeinde Haan)

 

werden unter Berücksichtigung des Auswahlkriteriums

 

I. Anzahl Kinder mit Sprachförderbedarf

 

gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des Kinderbildungsgesetztes (KiBizE) als Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf anerkannt, als solche in die Jugendhilfeplanung / Kindertagesstättenbedarfsplanung der Stadt Haan aufgenommen und mit jeweils 5.000 € je Kindergartenjahr durch das Land gefördert. 

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz zu gewähren.

 

4. Die Anerkennung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2016/17 am 31.07.2017. Für das Kindergartenjahr 2017/18 und folgende ist ein erneutes Anerkennungsverfahren im Rahmen der Jugendhilfeplanung durchzuführen.

 

5. Die Beschlussfassung zu den Nummern 1-4 erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der angekündigten Revision des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014.

Finanz. Auswirkung:

Keine. Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.