Betreff
Verpflichtung von Ausschussmitgliedern
Vorlage
51/007/2014
Art
Informationsvorlage
Einführung und Verpflichtung von Ausschussmitgliedern
Die Ausschussmitglieder, die nicht als Ratsmitglied
bereits verpflichtet worden sind, werden gem. § 58 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3
der Gemeindeordnung NW in den jeweils geltenden Fassungen von der
Ausschussvorsitzenden eingeführt und verpflichtet
In den
Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:
„Ich
verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten
und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“