Betreff
Verpflichtung von Ausschussmitgliedern
Vorlage
51/007/2014
Art
Informationsvorlage

Einführung und Verpflichtung von Ausschussmitgliedern

 

 

Die Ausschussmitglieder, die nicht als Ratsmitglied bereits verpflichtet worden sind, werden gem. § 58 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW in den jeweils geltenden Fassungen von der Ausschussvorsitzenden eingeführt und verpflichtet

 

 

In den Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“