Sachverhalt:
Der/die
Schulleiter/in einer Schule wird durch die jeweilige Schulkonferenz gewählt.
Zwecks Beteiligung des Schulträgers wird die Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 S. 2 und 3 des Schulgesetzes
in der aktuell gültigen Fassung um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert,
das der Schulträger entsendet. Bis zu drei Vertreter/innen des Schulträgers
können zudem beratend teilnehmen. Die Vertreter/innen des Schulträgers dürfen
nicht der Schule angehören. Nach erfolgter Wahl wird der Schulträger durch die
Bezirksregierung Düsseldorf zur Zustimmung aufgefordert, diese kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nur
durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Ratsbeschluss verweigert werden.
In Haan
erfolgte in den Jahren 2007 und 2012 eine interfraktionelle Einigung, dass
der/die jeweilige Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses als
stimmberechtigtes Mitglied und der/die Schuldezernent/in sowie jeweils ein von
den beiden stärksten Ratsfraktionen CDU und SPD zu benennendes Mitglied als
beratende Mitglieder entsendet werden.
Beschlussvorschlag:
Für die
erweiterte Schulkonferenz der städtischen Haaner Schulen werden seitens des
Schulträgers Vertreter/innen entsprechend der Anlage 1 zu dieser
Sitzungsvorlage entsandt.