Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht Ratsmitglieder sind
Vorlage
51/012/2014
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Die Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind (diese wurden gem. § 67 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW bereits in der Ratssitzung am 17. bzw. 24. Juni 2014 verpflichtet), werden durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden verpflichtet mit den folgenden Worten:

 

Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“

Beschlussvorschlag:

-

Finanz. Auswirkung:

keine