Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht Ratsmitglieder sind
Vorlage
51/012/2014
Art
Informationsvorlage
Sachverhalt:
Die
Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind (diese wurden gem. § 67 Abs.
3 Gemeindeordnung NRW bereits in der Ratssitzung am 17. bzw. 24. Juni 2014
verpflichtet), werden durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden
verpflichtet mit den folgenden Worten:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine
Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die
Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle
der Gemeinde erfüllen werde.“
Beschlussvorschlag:
-
Finanz. Auswirkung:
keine