Betreff
Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
Vorlage
51/014/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die stellvertretenden Vorsitzenden werden in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses vom Jugendhilfeausschuss selbst gewählt.

 

Die Wahl wird gem. § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung NW durch offene Abstimmung vollzogen, sofern diesem Verfahren niemand widerspricht.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG NW müssen die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft angehören und in dieser Eigenschaft Mitglied im Jugendhilfeausschuss sein.

Beschlussvorschlag:

-

Finanz. Auswirkung:

keine