Betreff
Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
Vorlage
51/014/2014
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Die
stellvertretenden Vorsitzenden werden in der konstituierenden Sitzung des
Ausschusses vom Jugendhilfeausschuss selbst gewählt.
Die Wahl wird gem.
§ 50 Abs. 2 Gemeindeordnung NW durch offene Abstimmung vollzogen, sofern diesem
Verfahren niemand widerspricht.
Gemäß § 4 Abs. 5
AG KJHG NW müssen die stellvertretenden Vorsitzenden der
Vertretungskörperschaft angehören und in dieser Eigenschaft Mitglied im Jugendhilfeausschuss
sein.
Beschlussvorschlag:
-
Finanz. Auswirkung:
keine