hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele
Sachverhalt:
1. Lage
des Plangebietes und derzeitiges Planungsrecht
Der seit dem 31.08.1984 rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 92 „Gewerbegebiet Düsselberger Straße“ befindet sich in Haan
Gruiten. Er umfasst die gewerblich und industriell genutzten Flächen westlich
der Thunbuschstraße, südlich der Düsselberger Straße und entlang der Leichtmetallstraße
(s. Anlage 1).
Zwischen Thunbuschstraße und Leichtmetallstraße setzt der Bebauungsplan
gegliederte Gewerbegebiete fest, westlich und südlich der Leichtmetallstraße
Industriegebiete. Die Gewerbegebiete entlang der Düsselberger Straße (GE1)
wurden aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung in der Art gegliedert, dass in
diesem Bereich nur nicht wesentlich störende Betriebe, Verwaltungs- und
Sozialgebäude, betriebszugehörige Läger sowie Anlagen zur betrieblichen Ver-
und Entsorgung bzw. betrieblichen Unterhaltung zulässig sind. Aufgrund dessen
wurde als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,8, eine GFZ von 2,0 und eine
maximal III-geschossige Bebauung festgesetzt. In den sonstigen Gewerbebereichen
entlang der Thunbuschstraße und der Leichtmetallstraße wird das Maß der
baulichen Nutzung hingegen mit einer GRZ von 0,8, einer GFZ von 1,2-1,6 mit
maximal II Vollgeschossen festgesetzt. In den Gewerbegebieten entlang der
Thunbuschstraße (GE2) wurde zudem festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe nicht
zulässig sind. Dies erfolgte „um eine weitere unerwünschte Ausdehnung der
Geschäftslage von der Bahnstraße bis zur Thunbuschstraße zu unterbinden. Die
Grundstücke an der Thunbuschstraße sollen sonstigen produzierenden
Gewerbebetrieben vorbehalten bleiben.“[1] Für die westlich
und südlich der Leichtmetallstraße gelegenen Industriegebiete wurde eine GRZ
von 0,8, eine Baumassenzahl von 5,0 – 6,0 und eine maximal II-geschossige
Bebauung festgesetzt. Zudem wurden die Industriegebiete aus
Immissionsschutzgründen gemäß der Abstandsliste vom 09.07.1982 gegliedert.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 92 ist bis auf eine betriebliche
Reservefläche an der Düsselberger Straße komplett mit gewerblichen Nutzungen
bebaut. Im Bereich der Thunbuschstraße befindet sich zudem ein
Familienfitnesscenter.
2. Anlass
und Ziel der Planung
Aufgrund von Betriebsaufgaben bzw. Fortzügen
aus dem Plangebiet des BP 92 wurden insbesondere zu den Gewerbebereichen an der
Thunbuschstraße und Düsselberger Straße Anfragen zur Umnutzung der Flächen für
großflächige und nicht großflächige Einzelhandelsnutzungen im Bereich der
Nahversorgung an die Verwaltung gestellt. Großflächige Einzelhandelsbetriebe
sind in allen Gewerbe- und Industriegebieten des BP 92 nicht zulässig. Nicht
großflächige Einzelhandelbetriebe wurden hingegen explizit nur in den GE
(2)-Gebieten entlang der Thunbuschstraße ausgeschlossen. Im GE (1) sind gemäß
Festsetzung zwar nur nicht störende Betriebe, Verwaltungs- und Sozialgebäude,
betriebszugehörige Läger sowie Anlagen zur betrieblichen Ver- und Entsorgung
bzw. betrieblichen Unterhaltung zulässig, die Festsetzung ist jedoch rechtlich
so unbestimmt, dass die Ansiedlung von nicht-großflächigen
Einzelhandelsnutzungen nicht abschließend ausgeschlossen ist. In den Industrie-
und Gewerbegebieten entlang der Leichtmetallstraße sind nicht großflächige
Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich zulässig.
Durch das Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht wurde im Jahr 2012/2013
in Zusammenarbeit mit dem Büro Stadt und Handel das im Jahr 2006 erstellte
Einzelhandelsgutachten fortgeschrieben und vom Rat der Stadt Haan gemäß § 1 (6)
Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Im Rahmen der
Überarbeitung des Einzelhandelsgutachtens wurde die räumliche Abgrenzung des
Nahversorgungszentrums Gruiten als zentraler Versorgungsbereich dieses
Stadtteils klar definiert. Er umfasst die Bereiche Bahnstraße zwischen der
Einmündung Gartenstraße und dem Gruitener Bahnhof (s. Anlage 2). Westlich des
zentralen Versorgungsbereiches schließt sich eine potentielle
Entwicklungsfläche bis zur Thunbuschstraße an. Ziel des Einzelhandelskonzeptes
ist es, die Nahversorgung primär auf die zentralen Versorgungsbereiche zu
fokussieren und hier zu erhalten und zu optimieren. Für den Ortsteil Gruiten
bedeutet dies, dass zur Sicherung der Nahversorgung der Bereich Bahnstraße gesichert
und verbessert werden soll. Sofern großformatigere Nutzungen nicht in die
vorhandenen eher kleinteiligen Strukturen integriert werden können, soll eine
Ansiedlung im Bereich der dargestellten Entwicklungsfläche geprüft werden. Auch
Sonderlagen für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel werden derzeit nicht für
Gruiten gesehen oder empfohlen.
Das Plangebiet des BP 92 grenzt unmittelbar an den Nahversorgungsbereich
bzw. die angedachte Entwicklungsfläche an. Die Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen wird gemäß dem Einzelhandelskonzept hier nicht gesehen.
Die Versorgung der angrenzenden Wohngebiete erfolgt über den zentralen
Versorgungsbereich und den bereits in der Entwicklungsfläche gelegenen Discounter.
Im Einzelhandelskonzept wird daher empfohlen, unter Berücksichtigung der
Ansiedlungsleitsätze konsequent und frühzeitig Einzelhandel in Gewerbegebieten
auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzuführen, dass in Haan
weiterhin ein hoher Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht, der nicht
gedeckt werden kann. Aufgrund dessen wird derzeit der Bebauungsplan zur
Entwicklung des 2. Bauabschnittes zum Technologiepark Haan / NRW aufgestellt.
Eine Umnutzung vorhandener Gewerbeflächen zu Einzelhandelsnutzungen würde
diesen Bemühungen entgegen laufen und kann daher städtebaulich nicht
befürwortet werden.
Um das Plangebiet des BP 92 weiterhin ausschließlich für das
produzierende und verarbeitende Gewerbe langfristig zu sichern, empfiehlt die
Verwaltung den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsbetriebe in allen
Gewerbe- und Industriegebieten auszuschließen. Hierdurch werden die
Empfehlungen und Leitlinien des beschlossenen Einzelhandelskonzeptes konsequent
umgesetzt. Ausnahmsweise sollten jedoch gemäß § 1 (5) und §1 (9) BauNVO
Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang
mit einem handwerklichen oder produzierenden bzw. be- und verarbeitenden
Betrieb in räumlicher, wirtschaftlicher und betriebsstruktureller Hinsicht besteht.
Gedacht ist hier an Betriebe wie KFZ-Handel mit Werkstatt, Reifenhandel mit
Montage und Reparatur, Elektrohandwerk mit Verkauf u.ä.. Diese atypischen
Betriebsarten sind weder zentrums- noch nahversorgungsrelevant und in der Regel
z.B. aufgrund der zu erwartenden Immissionen eher schwer in die anderen
Baugebiete zu integrieren. Ähnliche Festsetzungen wurden bereits in zahlreichen
Gewerbe- und Industriegebieten der Stadt Haan festgesetzt.
Des weiteren sollten im Rahmen eines Planänderungsverfahrens in den
Gewerbegebieten auch die Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 92 (Rechtsgrundlage: BauNVO 1977) schließt die
Nutzungsart "Vergnügungsstätten" für die festgesetzten Gewerbegebiete
nicht aus. Gebietsverträgliche Vergnügungsstätten sind daher in den
festgesetzten Gewerbegebieten derzeit zulässig. Diese Nutzungsarten widersprechen
jedoch ebenso wie die Einzelhandelsnutzungen der städtebaulichen Zielsetzung,
in diesem Bereich die gewachsenen, gewerblichen Strukturen für das
produzierende und verarbeitende Gewerbe zu erhalten und zu sichern. Zudem sind
negative stadtgestalterische Auswirkungen auf den Ortseingangsbereich (Umfeld
Bahnhof) zu befürchten und die Ansiedlung steht im Widerspruch zu den
angrenzenden sensiblen Nutzungen (Wohngebiete, Kindergarten). Im östlich
angrenzenden Bebauungsplan Nr. 105 „Thunbuschstraße“ wurden daher im Rahmen
seiner 1. Vereinfachten Änderung in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
3. Erforderliches
Planverfahren
Zur Umsetzung der o.a. städtebaulichen Ziele
muss der Bebauungsplan geändert werden. Da die angedachten Änderungen die
Grundzüge der Planung nicht berühren, keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss und keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sind,
kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Entsprechend
§ 13 (2) BauGB soll daher von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) BauGB (Bürgeranhörung) und § 4 (1) BauGB (frühzeitige
Trägerbeteiligung) abgesehen werden. Die Verwaltung kann somit direkt den
Offenlageentwurf erarbeiten und zum Beschluss der öffentlichen Auslegung nach §
3 (2) BauGB dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vorlegen.
Die vorgeschlagenen Planänderungen beziehen sich auf das gesamte
Plangebiet des BP 92 „Gewerbegebiet Düsselberger Straße“. Die genaue Lage des
Planänderungsgebietes ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung abgesehen.
4. Beschlussempfehlung
und weiteres Vorgehen
Seitens der
Verwaltung wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für das vereinfachte Änderungsverfahren
zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Gewerbegebiet Düsselberger Straße“
zu fassen und den Planungszielen zuzustimmen. Der geänderte
Bebauungsplanentwurf wird dann zu gegebener Zeit dem SUVA zum Beschluss der
öffentlichen Auslegung vorgelegt.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss kann die Verwaltung im Rahmen von
Bauanfragen die Instrumente nach § 14 und § 15 BauGB zur Sicherung der
Planungsziele anwenden.
Beschlussvorschlag:
„1. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Gewerbegebiet
Düsselberger Straße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren nach §
13 BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Gruiten. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt durch die Düsselberger
Straße im Norden, durch die Thunbuschstraße im Osten, den Neandertalweg im
Süden und durch die Leichtmetallstraße im Westen. Die genaue Darstellung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Den Planungszielen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92
wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der
Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
3. Da die Voraussetzungen des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
erfüllt sind, wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3
(1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.“
Finanz. Auswirkung:
keine