Betreff
Vorstellung und Einführung in die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
Vorlage
14/003/2014
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Überblick über die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses

In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden (§ 57 Abs. 2 GO NRW). Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses regelt § 59 Abs. 3 GO NRW. Danach prüft er den Jahresabschluss und seit 2010 auch den jährlich zu erstellenden Gesamtabschluss der Gemeinde. Nach § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens,- Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW).

 

Die Durchführung der Rechnungsprüfung ist in der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Mettmann geregelt. Diese gilt aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch für die durch das Prüfungsamt des Kreises Mettmann zu prüfenden Gemeinden. Sie ist zur Information als Anlage beigefügt.

 

Nach dieser Rechnungsprüfungsordnung sind die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes einschließlich derer, die in besonderem Auftrag des Rates oder der Bürgermeister erstellt wurden, dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. Sie werden in den Ausschusssitzungen beraten und zur Kenntnis genommen.

 

Darüber hinaus berät der Rechnungsprüfungsausschuss Themen für den Rat der Stadt vor, so z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses / Gesamtabschlusses und die daraus resultierende Entlastung des Bürgermeisters.

 

 

Verwaltungsorganisation und Ansprechpartner

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat ein zuständiges Amt, welches die Themen und Angelegenheiten des Ausschusses betreut. Dies ist das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Mettmann, das aufgrund der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen als örtliches Prüfungsamt fungiert. Alle Verwaltungsprüfer und -prüferinnen und die technischen Prüfer und Prüferinnen des Kreises Mettmann prüfen als örtliche Rechnungsprüfung in den Gemeinden. Der genaue Aufbau inklusive Ansprechpartner ist dem beigefügten Organigramm zu entnehmen.

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.