Betreff
Einführung und Verpflichtung der Ausschussmitglieder
Vorlage
61/021/2014
Art
Informationsvorlage
Die Mitglieder
des Unterausschusses, welche nicht Ratsmitglieder sind, werden vom Vorsitzenden
des Unterausschusses eingeführt und verpflichtet (§ 58 (2) i.V.m. § 67 (3)
Gemeindeordnung NRW).
In den Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:
„Ich
verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten
und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“