Betreff
Einführung und Verpflichtung der Ausschussmitglieder
Vorlage
61/021/2014
Art
Informationsvorlage

Die Mitglieder des Unterausschusses, welche nicht Ratsmitglieder sind, werden vom Vorsitzenden des Unterausschusses eingeführt und verpflichtet (§ 58 (2) i.V.m. § 67 (3) Gemeindeordnung NRW).

 

 

In den Verwaltungsvorschriften wird als Verpflichtungstext empfohlen:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“