Sachverhalt:
1. Beschlusslage
/ Ausgangslage
In seiner Sitzung am
06.05.2014 beschloss der Rat der Stadt Haan einstimmig:
„Der Rat der Stadt Haan
beauftragt die Verwaltung mit der weiteren Projektkonkretisierung auf
Grundlage der erfolgten Einplanung in den Haushalt 2014 (Ratsbeschluss vom
25.03.2014). Es ist Zielsetzung, Ende 2014 die Projektfreigabe für eine
Ausschreibung durch die politischen Gremien herbeizuführen.“
Der einstimmige
Ratsbeschluss vom 25.03.2014 lautet:
„Die Verwaltung
wird beauftragt, in den Sitzungen des Schul- und Sportausschusses am 2.4.2014
und des Jugendhilfeausschusses am 10.4.2014 die Projektplanung für den Neubau
eines städtischen Gebäudes für eine 4-gruppige Kindertageseinrichtung am
Standort Bollenberg mit ergänzenden baulichen Maßnahmen für die Erweiterung der
OGS / gemeinsame Nutzung von Räumen entsprechend der erfolgten Einplanung im
Haushaltsplanentwurf 2014 vorzustellen. Eine abschließende Beschlussfassung zur
Freigabe der Projektplanung ist in der Sitzung des Rates am 6.5.2014 vorzusehen,
so dass der Projektbeginn nach Genehmigung des Haushalts durch den Kreis /
Kommunalaufsicht unmittelbar erfolgen kann. Die Darstellung der fachlichen
Synergien ist in den Sitzungen der Fachausschüsse durch die Schulleitung der
GGS Bollenberg sowie der Vertreterin des OGS-/KiTA-Trägers vorzunehmen.“
Für
den vom Rat mit Beschluss vom 06.05.2014 erteilten Auftrag zur Erstellung des
Leistungsverzeichnisses mit der Zielsetzung „Projektfreigabe für eine
Ausschreibung“ ist die Trägerentscheidung nunmehr zwingend erforderlich. Bisher
konnte die baufachliche Vorbereitung des Projekts vorangetrieben werden
(Vermessung, Baugrundgutachten, Schallprognose, Abbruch- und
Entsorgungskonzept, Kampfmitteräumdienst etc.). Grundlage für die Erstellung
der Leistungsbeschreibung für den Neubau ist zwar zunächst das Standard-Raumprogramm
des Landes, die Konkretisierung des Raum- und Funktionsprogramms ist jedoch
unbedingt unter Einbindung bzw. Mitwirkung des künftigen Trägers der
Einrichtung unter Berücksichtigung von dessen pädagogischem Konzept vorzunehmen.
Zum
Sozialraum Haan-Ost, in dem sich der Neubau-Standort befindet, sind Ausführungen
jugendplanerischer Art erforderlich:
Haan-Ost
weist unter den Haaner Untersuchungsgebieten spezifische Handlungsbedarfe für
die Betreuung unter 6-jähriger auf, die insbesondere auf die Erhöhung sozialer,
ethnischer, räumlicher und institutioneller Teilhabechancen auszurichten sind.
So
weist Haan-Ost mit 17,1 % den höchsten Anteil von Kindern mit
Sprachförderbedarf („DELFIN“; Gesamtstadt: 9,5 %) und mit 11,8 % den höchsten
Anteil beitragsfreier Kindern/Eltern (Transferleistungsbezieher und
Geringverdiener mit materieller / kultureller / sozialer Benachteiligung) je
Platz in einer Kindertageseinrichtung auf. Damit besuchen mehr als zwei von
fünf unter 6jährigen mit Sprachförderbedarf (41,6 %) und fast jeder zweite
beitragsbefreite unter 6jährige (45,3 %) eine Einrichtung in Haan-Ost. Haan-Ost
hat mit 33,6 % auch den höchsten Anteil unter 6jähriger mit Migrationshintergrund
(Gesamtstadt: 25,2 %; Quelle jeweils JHA-Vorlage 51/176/2014).
2. Städtische Kindertageseinrichtung /
städtisches Familienzentrum Alleestraße 8
2.1 Vorbemerkungen
In
den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses am 02.07.2002 und des Rates der Stadt
Haan am 09.07.2002 wurde der Beschluss gefasst, zusätzlich 50
Kindergartenplätze für Kinder ab 3 Jahren zu schaffen, um kurzfristig die
Nachfrage für den „hereinwachsenden“ Jahrgang (Kinder im Alter von 2 - 3
Jahren) zu decken. Nachdem Verhandlungen mit freien Trägern zur Einrichtung
dieser zusätzlichen Plätze scheiterten, wurde per Dringlichkeitsbeschluss
durch den Rat der Stadt Haan am 07.08.2002 die Schaffung einer zweigruppigen
Kindertageseinrichtung in städtischer Trägerschaft beschlossen.
Die
städtische Kindertageseinrichtung hat nach der Erteilung der Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII zunächst mit einer Gruppe mit 25 Kindern vom vollendeten 3.
Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht, am 05. Februar 2003 den Betrieb
aufgenommen. Bis zum 01.09.2003 wurde das Angebot für insgesamt 50 Kinder im
Alter vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht erweitert. Seither
arbeitet die Einrichtung als zweigruppige Einrichtung. Mit Einführung des
Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2008 wurden 40 Betreuungsplätze, davon 10
Betreuungsplätze für Kinder ab dem 2. Lebensjahr angeboten. Das Raumprogramm
für unter Dreijährige entsprach nicht dem erforderlichen Standard, eine Möglichkeit
zur entsprechenden Herrichtung (Erweiterung) war nicht gegeben. Im Einvernehmen
mit dem Landesjugendamt und zur Fortführung der befristeten Betriebserlaubnis
bis zum 31.07.2016 wurde das Platzangebot ab dem laufenden Kindergartenjahr
auf 35 reduziert, davon 6 Betreuungsplätze für Kinder ab dem 2. Lebensjahr
Das
Angebot der städtischen Tageseinrichtung war zunächst bis zum 31.07.2008 befristet.
In der politischen Diskussion wurde das Einvernehmen deutlich, dass der
derzeitige Standort nicht dauerhaft erhalten bleibt. Eine Einrichtung in
städtischer Trägerschaft wurde aber unter dem Gesichtspunkt der Trägervielfalt
in Haan gewünscht.
In
der Pilotphase 2006/ 2007 zur Bildung von Familienzentren hatten sich in NRW
261 Kitas um die Anerkennung als Familienzentrum beworben. Die städtische
Tageseinrichtung „Alleezwerge“ wurde als Piloteinrichtung ausgewählt und
erhielt am 04.06.2007 das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“. Das Gütesiegel
wurde zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren verliehen. Im Kindergartenjahr
2010/2011 hat die Einrichtung erfolgreich am Re-Zertifizierungsverfahren
teilgenommen und das Gütesiegel erneut verliehen bekommen.
Ziel
eines Familienzentrums ist es, Angebote zur Förderung und Unterstützung von
Kindern und Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und mit unterschiedlichen
Bedürfnissen bereitzustellen. Um das umfangreiche zusätzliche Angebot eines
Familienzentrums für Familien umsetzen zu können, wurde im Zuge der Bewerbung
als Piloteinrichtung in den Räumen des städtischen Jugendhauses ein Gruppenraum
entsprechend ausgestattet und seither beständig und multifunktional genutzt.
Hier wurde u. a. von der Psychologischen Beratungsstelle die erste offene
Sprechstunde für Eltern in Haan angeboten.
Das
Familienzentrum als Netzwerk zeichnet sich aus durch eine gute Kooperation mit
dem Bezirkssozialdienst des Jugendamtes und den etablierten
Kooperationspartnern wie beispielsweise die Psychologische Beratungsstelle,
Schulen, DRK, Bücherei, Vereine.
Als
Piloteinrichtung ist das Familienzentrum mit diversen Projekten an den Start
gegangen, wie Angebote für Väter mit ihren Kindern, Selbstsicherheits- und
Konzentrationstraining für Kinder und Angebote für Eltern zur Stärkung der
Erziehungskompetenz wie „Starke Kinder-starke Eltern bzw. Effekt-
Elterntraining“. In den vergangenen Jahren wurde kontinuierlich an den
Standards gearbeitet und die Angebote des Familienzentrums ständig erweitert
so wurde die Einrichtung zum Haus der „Kleinen Forscher“ zertifiziert und
bietet Sprachförderung mit dem „Rucksackmodell“ an.
Im
Rahmen des Haushaltsplanentwurfs 2012 wurde bereits der Neubau einer städtischen
Einrichtung diskutiert, da am Standort Alleestraße aufgrund des Raumprogramms
dauerhaft nur maximal sechs Plätze für unter 3jährige angeboten werden. Die
aktuelle Betriebserlaubnis ist befristet bis zum 31.07.2016
2.2 Städtische Trägerschaft der neuen
Kindertageseinrichtung
Die
Frage nach der Trägerschaft für eine Kindertageseinrichtung ist von besonderer
Bedeutung, denn der Träger hat die Gesamtverantwortung für seine Kindertageseinrichtung
bzw. seine Einrichtungen. Der Träger ist zuständig für den Betrieb und die
Betriebskosten, für die Personalauswahl und den Personaleinsatz, die
Ausstattung der Räume, für das pädagogische Konzept sowie für die alltägliche,
praktische Erziehungs- und Bildungsarbeit und nicht zuletzt für die Einhaltung
aller gesetzlichen Bestimmungen.
Warum
soll es an dem neuen Standort „Bollenberg“ eine städtische Trägerschaft in
Kooperation mit der städtischen Grundschule und der OGS (Träger Arbeiterwohlfahrt
Kreis Mettmann gGmbH) geben?
Die
Antwort kann ganz kurz und prägnant lauten:
Nach
§ 3 SGB VIII ist ein wesentliches Kennzeichen der Jugendhilfe die Vielfalt von
Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten,
Methoden und Arbeitsformen.
Im
städtischen Familienzentrum haben wir das pädagogische Wissen, und …
ü … haben uns einen
Platz in der Trägerlandschaft in Haan erarbeitet
ü … haben seit mehr als
11 Jahren unter besonders schwierigen Bedin- gungen
gute Arbeit geleistet,
ü … dabei als erstes Familienzentrum in
Haan ein erweitertes Angebot für die
Eltern umgesetzt,
ü … können flexibel auf Bedürfnisse und Bedarfe
eingehen,
ü … und wollen
weiterhin aktiv und gestaltend mitarbeiten.
2.3 Zur Struktur des städtischen Familienzentrums
Das
städtische Familienzentrum ist die einzige Tageseinrichtung für Kinder in
städtischer Trägerschaft und stellt seit mehr als 11 Jahren im Rahmen des
Gebotes der Trägervielfalt ein interkulturelles und weltanschaulich neutrales
Angebot sicher. Insofern gibt es keine Einschränkungen bei den
Aufnahmekriterien. Das städtische Familienzentrum bestimmt sein Handeln durch
die Werte Gleichheit, Toleranz, Gerechtigkeit und die Anerkennung der
Individualität jedes Menschen, unabhängig von seinen Fähigkeiten, seiner
Herkunft und Religion. Die Grundwerte anderer Kulturen werden respektiert und
damit dafür gesorgt, dass Kinder aller Weltanschauungen gemeinsam aufwachsen
können.
Das
städtische Familienzentrum begleitet Familien mit ihren Kindern von Anfang an
und fördert neben Unterstützungsangeboten zur Elternkompetenz, die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In der täglichen pädagogischen Arbeit
werden vielfältige Formen von Bildungs- und Lernprozessen ermöglicht. Damit
arbeitet das städtische Familienzentrum fachlich auf einem hohen pädagogischen
Niveau.
Zwischen
dem städtischen Familienzentrum und den unterschiedlichen Fachbereichen der
Stadtverwaltung besteht eine über Jahre gewachsene Vernetzung. So ist das städtische
Familienzentrum in die Umsetzung des Schutzauftrages des Jugendamtes und in die
Frühen Hilfen für Familien als Baustein der Prävention von Kindeswohlgefährdung
aktiv eingebunden. Es erfolgt eine besondere Abstimmung mit dem Bezirkssozialdienst
des Jugendamtes bei Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung zur Vermeidung von
sozialen Härtefällen. (Eine Kinderbetreuung über Mittag kann in Einzelfällen
weitere Hilfe zur Erziehung kompensieren und Kosten sparen)
Das
Team vom städtische Familienzentrum hat
sich, entsprechend der Reggio- Pädagogik das Ziel gesetzt, den Kindern einen
Ort zu bieten, wo Kinder in der Gemeinschaft mit Kindern und Erwachsenen
forschen, hinterfragen und Dinge prüfen können. Die Lernfreude der Kinder soll
erhalten und gefördert werden. Der Aufbau der eigenen Identität und Entfaltung
der Persönlichkeit, die Erweiterung der individuellen Fähigkeiten und
Fertigkeiten, Entwicklung von Verantwortungsbewusstsein und Sozialverhalten
stehen dabei im Mittelpunkt. Die Eltern werden als Experten ihrer Kinder verstanden
und einbezogen, da sie über das Wissen verfügen hinsichtlich der Stärken und
Interessen ihrer Kinder.
In
unserem Team arbeiten, neben der Leitung, vier engagierte und kompetente
Erzieherinnen, sowie ein Erzieher, die sich alle bewusst für eine städtischen
Tageseinrichtung entschieden haben, da hier ein besonders multikulturelles
Zusammenleben von Kindern und deren Eltern möglich ist, unbesehen der
Nationalität, Religion oder anderer ideologischen Ausrichtungen.
Die
städtische Kindertageseinrichtung ist zertifiziertes Familienzentrum (s.
Vorbemerkungen) und trägt seit 2007 das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“. Das
Team ist qualifiziert für die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages
und für den kompetenten Dialog mit den Eltern. Die Eltern erhalten
Unterstützung in ihrer Elternrolle und dies mit unterschiedlichem
Kooperationspartner.
2.4 Vorzüge einer städtischen Trägerschaft
Eltern
sollte ein breitgefächertes Angebot und viele Auswahlmöglichkeiten unterbreitet
werden. Dies erfordert die ausgeprägte Trägervielfalt.
Nicht
alle Eltern möchten ihr Kind in einer konfessionellen oder bestimmten Ideologie
zugeordneten Einrichtung betreuen lassen. Sie möchten die Möglichkeit haben,
zwischen unterschiedlichen Konzepten, Trägerprofilen, pädagogischen
Ausrichtungen, Erziehungszielen und Werteorientierungen diejenige Einrichtung
zu wählen, die ihren Vorstellungen am meisten entspricht. Das heißt, es muss in
Haan auch weiterhin eine kommunale Trägerschaft geben.
Ausgehend
von der aktuellen Belegungssituation im städtischen Familienzentrum hat sich
ein fachlicher Schwerpunkt im Bereich der Begleitung von Kindern mit ausländischem
Hintergrund gebildet. In den vergangenen 11 Jahren haben wir insbesondere durch
die Zertifizierung als Familienzentrum kontinuierlich einen hohen fachlichen
Standard in den Bereichen Betreuung von U
3 Kindern, Familienbildung, Gesundheit, Bewegung, musische Erziehung,
Sprachförderung, Ernährung, Elternarbeit, interkulturelle Arbeit geschaffen.
Damit
hebt sich das städtische Familienzentrum nicht grundsätzlich vom Angebot der
anderen Träger ab, kann aber seine besondere Fachlichkeit und langjährige
Erfahrung im Bereich der interkulturellen Förderung darstellen.
Die
Kinder werden entsprechend der Grundsätze zur Bildungsförderung des Landes NRW
(s. Mehr Chancen durch Bildung von Anfang an – Grundsätze zur Bildungsförderung
von Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Primarbereich
des Landes NRW) ganzheitlich gefördert in den 10 Bildungsbereichen
· Bewegung
· Sprache
· Kommunikation
· Medien
· Körper, Gesundheit,
Ernährung
· Soziale, kulturelle
und interkulturelle Bildung
· Musische –
Ästhetische Bildung
· Religion und Ethik
· Mathematische Bildung
· Naturwissenschaftliche
und technische Bildung
· Ökologische Bildung
2.5 Kooperation Kindertageseinrichtung – Grundschule - OGS
Eine
enge Zusammenarbeit zwischen der städtischen
Kindertageseinrichtung und der Grundschule ist aus pädagogischer Sicht
zum einen wichtig, um den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule optimal
zu gestalten und zum anderen soll durch die Kooperation sichergestellt werden,
dass die Kinder durchgängig und wirksam unterstützt werden. Die Kinder sollen
von Klein auf so individuell gefördert werden, dass sie unabhängig von der
Herkunft und dem Bildungshintergrund der Eltern einen guten Zugang zu Bildung
erhalten. Sowohl die Kindertageseinrichtung als auch die Schulen stehen in der
gemeinsamen Verantwortung, den Bildungsauftrag umzusetzen (§3 KiBiz, §§ 2 und
11 SchulG NRW). Beide Institutionen verfolgen die Aufgabe, den Kindern Werte,
soziale und emotionale Kompetenzen, Wissen und Kenntnisse zu vermitteln.
Hierbei bauen sie aufeinander auf, da die Schule bereits erworbene Kompetenzen
und Kenntnisse aus dem Kindergarten voraussetzt.
Die
städtische Tageseinrichtung hat an dem aktuellen Standort gute Kompetenzen
erworben, um allen Kindern einen guten Übergang in die Grundschule zu ermöglichen,
auch an einem neuen Standort. Dabei ist Sprache ein Schlüssel für den
Bildungserfolg und die Integration. Auf spielerische Weise und gezielt wird die
Sprechfreude der Kinder im Alltag angeregt und damit auch die
Ausdrucksfähigkeit erweitert. Die Kinder lernen, ihre Interessen sprachlich zu
vertreten und sich erfolgreich mit anderen Kindern und Erwachsenen zu
verständigen.
Am
Standort Bollenberg besteht nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes im
Zusammenwirken der Kindertageseinrichtung mit der Grundschule und der OGS die
Option, ein neues Konzept im Bereich der Elementar- und Primarbildung zu entwickeln.
Derzeit besteht zwischen den Beteiligten Institutionen Einvernehmen darüber,
dass allein durch die gemeinsame Nutzung verschiedener Räumlichkeiten Synergien
entstehen werden.
Durch
die räumliche Zusammenlegung der genannten Einrichtungen würde ein gemeinsames
Anliegen unterstützt, die Potentiale aller Kinder frühzeitig zu erkennen und
kontinuierlich zu fördern, damit Kinder den Schulbeginn als Fortsetzung eines
bereits begonnenen Bildungsprozesses erleben. Mit der Errichtung der neuen
Kindertageseinrichtung unter einer städtischen Trägerschaft, auf dem Gelände
der Grundschule ist ein, die frühkindlichen Bildungsbereiche überschneidendes
Bildungskonzept mit den beteiligten Institutionen zu entwickeln. Ziel sollte
dabei sein, Kinder vom Eintritt in die Kindertageseinrichtung bis zum Verlassen
der Grundschule in ihrer frühkindlichen Bildung bestmöglich, ihren
Befähigungen entsprechend zu fördern und einen möglichst kontinuierlichen
Bildungsprozess zu gestalten. Wie auch eine enge Kooperation der Elementar-
und Primarbildung zu erreichen, um die vorhandenen fachlichen Fähigkeiten zu
bündeln und entwicklungsförderlich einzusetzen.
In
einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Kindergarten, Grundschule und OGS
stecken viele Kompetenzen, Ressourcen und Chancen für die Kinder und die
Familien. Das städtische Familienzentrum will sich mit seinen Erfahrungen aktiv
beteiligen und einbringen.
2.6 Fazit
Seit
1996 besteht nach § 24 SGB VIII für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Ab dem 01.
August 2013 hat jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege. Die Trägerschaft einer Einrichtung
spielt in diesem Kontext eine untergeordnete Rolle, aber nach § 5 SGB VIII ist
auch das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten zu beachten.
Hiernach haben “die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen
und Diensten verschiedener Träger zu wählen…“. Kindertageseinrichtungen werden
auch von einem Elternwillen getragen und jede einzelne Kindertageseinrichtung
hat ihren wesentlichen Rückhalt im Elternwillen.
Die
städtische Tageseinrichtung ist ein wesentlicher Baustein in der
Trägerlandschaft und damit in der Trägervielfalt. Ohne eine städtische
Tageseinrichtung ist das Wunsch- und Wahlreicht für Eltern eingeschränkt, gibt
es keine „tendenzfreie“ oder neutrale Kindertageseinrichtung. Die derzeitige
Elternschaft hat ihren Elternwillen deutlich bekundet, dass ihre Kinder
weiterhin eine städtische Tageseinrichtung besuchen sollen. Hierbei ist ihnen
auch wichtig, dass eine Betreuungskontinuität besteht und ihre Kinder ihre
bekannten und vertrauten Pädagoginnen erleben. Der Elternrat des städtischen
Familienzentrums plädiert ebenfalls ausdrücklich auf den Erhalt der städtischen
Trägerschaft. Die Eltern haben Unterschriften für einen Verbleib unter
städtischer Trägerschaft gesammelt.
Einen
weiteren wichtigen Punkt für eine städtische Trägerschaft sehen wir in dem Angebot,
dahingehend, dass städtische Mitarbeiter ihre Kinder in einer städtischen Einrichtung
betreuen lassen. Hier sind auch individuelle Absprachen wie Randzeitenbetreuung
realisierbar.
Die
Stadt Haan ist im Rahmen der Leistungsverpflichtung originär für die Deckung
des Kindergartenbedarfs zuständig. Der Rechtsanspruch von Eltern auf einen Kindergartenplatz
richtet sich ausschließlich gegen die Stadt. Ohne eine städtische Kindertageseinrichtung
verstärkt sich die Trägerabhängigkeit. Eine starke städtische Trägerschaft ist
in den Planungsprozessen sowie in der Umsetzung von unterjährigen Unterbringungen
von Kindern in Einrichtungen ein nicht zu unterschätzendes Steuerungselement.
Eine
städtische Kindertageseinrichtung ist auch ein Zeichen an die Bürger für eine
Kinder- und familienfreundliche Stadt Haan.
Die
Trägerlandschaft in Haan besteht aus einem guten Angebot von kirchlichen,
freien und privaten Trägern. Die städtische Tageseinrichtung vertritt hierbei
nur einen geringen Anteil, dennoch ist auch dieser Träger zu berücksichtigen.
Bei den abzuwägenden Aspekten wie Angebots- und Trägervielfalt und den
inhaltlichen Ausrichtungen führt diese Prüfung nicht zum Ergebnis, einen
städtischen Träger nicht zu beteiligen. Vielmehr sind die Belange des
öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bei der Trägerentscheidung ebenso zu
berücksichtigen wie die Ausgewogenheit zwischen öffentlicher, kirchlicher,
freier und privater Trägerschaft in Haan.
3. Trägerwechsel, rechtliche und finanzielle Auswirkungen
3.1 Interessenbekundungsverfahren, Einbindung aller Träger
Mit
Schreiben vom 07.10.2014 wurden die Träger, die in Haan Kindertageseinrichtungen
betreiben, über die Absicht zur Errichtung eines städtischen Gebäudes (viergruppige
Kindertageseinrichtung) am Standort Bollenberg informiert und befragt, ob Interesse
an der Übernahme der Trägerschaft besteht. Um Rückmeldung gebeten wurde bis zum
30.10.2014.
Mit
Schreiben vom 27.10.2014 meldet die Arbeiterwohlfahrt Kreis Mettmann gGmbH ihr
Interesse an der Übernahme der Trägerschaft an (siehe Anlage).
3.2 Rechtliche Auswirkungen
Bei
der Aufgabe der städtischen Trägerschaft und Übertragung der bisherigen städtischen
Trägerschaft auf einen anderen Träger oder bei der Übertragung einer Gruppe in
fremder Trägerschaft auf die Kommune auf der Basis von vertraglichen Regelungen
handelt es sich rechtlich um einen Trägerwechsel, der beim Land zu beantragen
durch das Land zu genehmigen ist.
Mit
Schreiben vom 14.08.2014 an das Landesjugendamt versuchte die Verwaltung mit
einem detaillierten Fragenkatalog die rechtlichen Auswirkungen eines Trägerwechsels
zu klären, insbesondere auch auf die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 6 KiBiz. Dort
heißt es:
„Führt
der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, so erhält der
neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 6 bedürfen der
Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde.“
Mit
Schreiben vom 02.09.2014 führt das Landesjugendamt aus, bei der Überleitung von
Gruppen / einer Gruppe sowie von Personal (mit vertraglichen Regelungen) auf
einen anderen Träger
- handele es
sich um einen Trägerwechsel - das Landesjugendamt weist in diesem Zusammenhang
auf § 613a BGB (Betriebsübergang) hin - und
- im Falle
eines Trägerwechsels sei ein Antrag auf Genehmigung des Trägerwechsels nach
Maßgabe des § 20 Abs. 1 S. 6 KiBiz vorzulegen. Dieser Antrag werde dann dem
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Im Falle einer positiven Entscheidung könne mit
einer Bezuschussung gerechnet werden entsprechend der KiBiz-Regelung für den
neuen Träger.
Vorstehende
Ausführung gilt also für den Fall der Überleitung der städtischen Einrichtung
auf einen anderen Träger sowie für die Integration der Dependance der Arbeiterwohlfahrt
in die neue städtische Einrichtung. Ein genehmigungspflichtiger Trägerwechsel
entsteht nicht, wenn der Betrieb der vorhandenen Einrichtung bzw. der
vorhandenen Gruppen-Dependance eingestellt wird, keine Überleitungen (Personal)
erfolgen und keine vertraglichen Regelungen getroffen werden.
§
613a BGB lautet:
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch
Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen
eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden
sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines
anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert
werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt
oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2)
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen
nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so
haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3)
Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
durch Umwandlung erlischt.
(4)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder
eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5)
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. |
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt
des Übergangs, |
|
2. |
den Grund für den Übergang, |
|
3. |
die rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und |
|
4. |
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Aussicht genommenen Maßnahmen. |
(6)
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines
Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen.
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen
Inhaber erklärt werden.
3.3 Finanzielle Auswirkungen
Die
finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen
für jedes aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt (§ 19 Abs. 1 KiBiz) Nach
§§ 20, 21 KiBiz erhalten die verschiedenen Träger zur Finanzierung des
Betriebs unterschiedliche
Jugendamtszuschüsse sowie das Jugendamt zur „Refinanzierung“ des hiesigen
Aufwands unterschiedliche Landeszuschüsse (siehe nachstehende Aufstellung).
|
Jugendamtszuschuss zu den Kindpauschalen (§ 20
Abs. 1 KiBiz) |
Landeszuschuss zu den Kindpauschalen (§ 21 Abs. 1
KiBiz) |
Kirchliche Trägerschaft |
88 v. H. |
36,5 v. H. |
Andere freie Trägerschaft 1) |
91 v. H. |
36,0 v. H. |
Elterninitiative 2) |
96 v. H. |
38,5 v. H. |
Kommunale Trägerschaft |
79 v. H. |
30,0 v. H. |
1) In Haan: Arbeiterwohlfahrt Kreis Mettmann gGmbH,
Caritasverband im Kreis
Mettmann
e. V.
2)
In Haan: Private Kindergruppe Haan e. V., Waldorfkindergarten Haan-Gruiten e.
V.
Über
den vorgenannten Jugendamtszuschuss hinaus erhalten auf Grund von Ratsbeschlüssen
/ Verträgen Träger städtische Zuschüsse zu den sog. Trägeranteilen (Differenz
zwischen der Summe der Kindpauschalen und dem Jugendamtszuschuss). Für „Andere
freie Träger“ und Elterninitiativen wird der sog. Trägeranteil regelmäßig von
der Stadt Haan übernommen.
In
dem Schreiben vom 27.10.2014 teilt die Arbeiterwohlfahrt mit, sie gehe davon
aus, dass bei Übertragung der Trägerschaft auf die Arbeiterwohlfahrt der Trägeranteil
von der Stadt übernommen werde.
Das
zum 01.08.2014 in Kraft getretene KiBiz beinhaltet eine neue Regelung zur
Auswirkung eines Trägerwechsels.
§ 20 Abs. 1 Satz 6 im neuen KiBiz
führt aus: „Führt der Wechsel der
Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, so erhält der neue Träger den
bisherigen Zuschuss.“
Der
Trägerwechsel wird also unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt. Grundsätzlich
erhält der neue Träger den Zuschuss auf der Basis des bisherigen Trägeranteils.
Führt der Wechsel in der Trägerschaft zu Erhöhungen des Zuschusses zulasten der
Landes- und der Jugendamts-Finanzierungsanteile, bedarf es für eine Ausnahme
bei der finanziellen Regelung der Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde
(Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen).
Für
eine viergruppige Einrichtung ergibt sich, vorbehaltlich der Entscheidung der
Jugendhilfeplanung über die Gruppenstrukturen und soweit bekannt, für die
Trägerarten“ Kommune und „Andere freie Träger“ (= Arbeiterwohlfahrt) auf der
Grundlage von Kindpauschalen in Höhe von insgesamt rd. 550.000 € (Jahresbetrag)
folgende beispielhafte Berechnung für die Landeszuweisung, den Jugendamtszuschuss
und den sog. Trägeranteil:
|
Kommune |
Arbeiterwohlfahrt |
Summe der Kindpauschalen |
550.000 € |
550.000 € |
Jugendendamtszuschuss |
434.500 € |
500.500 € |
Landeszuweisung |
165.000 € |
198.000 € 1) |
Trägeranteil (Summe Kindpauschalen abzgl.
Jugendamtszuschuss) |
115.500 € |
49.500 € |
Städtischer Aufwand: |
|
|
- Jugendamtszuschuss - Trägeranteil - abzgl. Landeszuweisung Städtischer Netto-Aufwand |
434.500 € 115.500 € - 165.000 € 385.000 € |
500.500 € 49.500 € 2) - 198.000 € 1) 352.000 € |
1) Vorbehaltlich der
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 6 KiBiz durch das
zuständige Ministerium. Ohne erteilte Ausnahmegenehmigung verbleibt es bei der
bisherigen Finanzierung entsprechend dem kommunalen Träger.
2) Übernahme des Trägeranteils durch die Stadt wird unterstellt.
Die
Mindestpersonalausstattung (unabhängig von der Trägerschaft) regelt die Anlage
zu § 19 KiBiz, der Aufwand ist mit den Kindpauschalen zu decken.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Trägerschaft für die neu zu errichtende viergruppige Kindertageseinrichtung am
Standort der städt. Grundschule Bollenberg, Robert-Koch-Str. 27, wird der Stadt
Haan übertragen.
Diese
neue viergruppige Einrichtung soll die bisher am Standort Alleestr. 8
betriebene zweigruppige städtische Einrichtung aufnehmen sowie die von der
Arbeiterwohlfahrt Kreis Mettmann gGmbH betriebene eingruppige Dependance der
Einrichtung Bollenberger Busch 29.
2. Mit
Inbetriebnahme der neuen Einrichtung am Standort Robert-Koch-Str. 27 wird die bisherige
städtische Einrichtung an der Alleestr. 8 aufgegeben.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere gegenüber
bzw. mit der Arbeiterwohlfahrt Kreis Mettmann gGmbH und dem Landesjugendamt,
entsprechend der Beschlüsse zu 1 und 2. rechtzeitig zu ergreifen bzw. zu
regeln.
Finanz. Auswirkung:
Im
Haushaltsplan 2014 sind bei Produkt 060125
Kindertageseinrichtung Bollenberg der
- laufende
Ertrag und Aufwand ab dem Planjahr 2016 (anteilig für 2016 ab 01.08.2016 - ab
Kindergartenjahr 2016/17; siehe Haushaltsplan 2014, Seiten 391 - 394) sowie
- der
investive Aufwand mit 2,25 Mio. € (siehe Haushaltsplan 2014, Seiten 395 u. 396)
ausgewiesen.