Sachverhalt:

 

 Mit Vorlage 51/148/2014 wurden die Satzungen der Stadt Haan über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Haan und Kin­dertagespflege in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 23.01.2014 zur Beratung vorgelegt.

Im Hinblick auf das vom Land eingeleitete Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze („2. KiBiz-Revision“) bestand im Ausschuss Konsens, das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetzes datiert vom 17.06.2014 und trat am 01.08.2014 in Kraft.

 

Auf Antrag der IG Kindertagespflege Haan vom 19.02.2014 beschloss der Rat in sei­ner Sitzung am 25.03.2014 u. a.:

2. Der Rat der Stadt Haan beschließt, bei Inkrafttreten des Zuzahlungsverbotes (Änderung des § 23 im KiBiz) zum 01.08.2014 die Förderleistung von derzeit 4,50 € je Kind und Betreuungsstunde um 1,50 € auf 6,00 € je Kind und Betreuungsstunde mit Wirkung ab 01.08.2014 zu erhöhen.

3. Bei Produkt 060130 - Kindertagespflege -, Aufwandsart Transferaufwendun­gen, wird der Ansatz für 2014 anteilig für die Zeit ab 01.08.2014 um 73.000 € und für die Planjahre 2015-2020 um jeweils 175.000 € pro Jahr auf den beste­henden Ansatz erhöht. Dieser Mehraufwand in 2014 wird mit einem Sperrver­merk ver­sehen.

Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetz betref­fend das Zuzahlungsverbot im Bereich der Kindertagespflege, voraussichtlich zum 01.08.2014, gilt der Sperrvermerk als aufgehoben. Bei einer abwei­chenden gesetzlichen Regelung ist ein Dringlichkeitsbeschluss herbeizufüh­ren.

Hinweis zum „Zuzahlungsverbot“:

Mit dem KiBiz-Änderungsgesetz vom 17.06.2014 werden weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegepersonen ausgeschlossen, soweit die Förderung in Kin­dertagespflege nach § 23 SGB VIII erfolgt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz). Der Sperrver­merk aus dem Ratsbeschluss vom 25.03.2014 galt somit mit Inkrafttreten des „KiBiz-Änderungsgesetzes“ als aufgehoben.

 

Anlass für die Vorlage der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kinderta­gespflege zu Beginn des Jahres 2014 war insbesondere die zum 01.08.2013 in Kraft getretene Änderung des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG), in dem u. a. der Rechts­anspruch eines Kindes ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf frühkindliche För­derung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege geregelt wurde.

Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen wurde ebenso zu Beginn des Jahres 2014 überarbeitet und vorgelegt auf der Grundlage der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zwecks Vereinheitlichung der Grundlagen für die Beitragserhebung.

Die bis dato geltenden Einkommensgruppen und Beitragssätze wurden nicht verän­dert. Dies gilt auch für die jetzt vorgelegte „Elternbeitrags-Satzung“.

 

Nach Bekanntmachung des „KiBiz-Änderungsgesetzes“ vom 17.06.2014 wurden die­ses sowie die in 2014 ergangene Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des OVG Münster vom 22.08.2014 zu laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegeperso­nen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, ausgewertet und soweit erforderlich, in der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege berücksichtigt.

Die von der Verwaltung erarbeitete Satzung über die Förderung von Kinder in der Kindertagespflege wurde im Entwurfsstadium mit der IG Kindertagespflege Haan unter Einbindung des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses erörtert, abge­stimmt und die Endfassung (weitgehend) im Konsens erstellt. Diese Satzung ersetzt die vom Rat am 23.06.2009 Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Tages­pflege vom 01.08.2009.

 

Hinweis zur Vertretungsregelung (Verfahrensstand)

Nach § 23 Abs. 4 SGB VIII ist für Ausfallzeiten (insbes. Urlaub, Krankheit) einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe sicherzustellen. Im Rahmen der Haushalts­beratung 2014 in der Sitzung am 26.02.2014 empfahl der Jugendhilfeausschuss dem Rat, zur Sicherstellung der „Vertretungsregelung“ über eine freiberufliche Tagespfle­geperson einen Betrag von jährlich 36.000 € zu etatisieren. Grundlage des vorge­nannten Betrages war eine wöchentliche Betreuungsleistung von 20 Stunden je betreutes Kind (pauschale Leistung: 6 €/Betreuungsstunde x 5 Kinder x 20 Stun­den/Woche x 52 Wochen + anteilige (Sozial-)Versicherungsleistungen). Der Rat folgte der Empfeh­lung in seiner Sitzung am 25.03.2014 mit seinem „Haushaltsbe­schluss“.

Folgend versuchte die Verwaltung, durch wiederholte öffentliche Ausschreibung, Beteiligung der für das Jugendamt Haan tätigen Pflegepersonen, wiederholte öffent­liche Werbung und Beteiligung der Arbeitsverwaltung eine geeignete Person in Haan zu fin­den. Diese Versuche sind gescheitert. Derzeit werden Verhandlungen mit einer nicht in Haan wohnenden qualifizierten Person geführt. Problemstellung ist, dass diese interessierte Person in Haan eine geeignete Wohnung anmieten muss. Die zur Ver­fügung stehenden Mittel reichen jedoch für Anmietung und Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht aus.

Aus Sicht der Verwaltung sollte vermieden werden, den Präzedenzfall eines „Mietzu­schusses“ zu schaffen.

Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Berechnungsgrundlage dahingehend zu ändern, dass pauschal die Betreuungszeit als Berechnungsgrundlage auf 26 Stun­den/Woche erhöht wird, dies entspricht einem Jahresbetrag von insgesamt rd. 46.000 €. Die Verwaltung wird den entsprechenden Betrag bei Produkt 060130 - Kindertages­pflege - in den Haushaltsplan 2015 einarbeiten.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Förde­rung von Kindern in der Kindertagespflege in der Fassung der Anlage A.

 

2.         Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Erhe­bung von Elternbeiträ­gen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtun­gen in der Stadt Haan und Kindertagespflege in der Fassung der Anlage B.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Die Verwaltung kalkuliert im Haushaltsplan für die Jahre 2015 ff. die Transferaufwen­dungen (Leistungen für die Betreuung in der Kindertagespflege) auf rd. 809.000 €. Mehrauf­wendungen gegenüber der Veranschlagung im Haushaltsplan 2014 für die Planjahre 2015 ff. (661.000 €/Jahr) entstehen voraussichtlich im Umfang von rd. 148.000 €/Jahr.

Mehraufwendungen entstehen insbesondere durch die finanziellen Regelungen zu Betreuungen zu Sonderzeiten (siehe § 8 Abs. 4 der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege) - die Inanspruchnahme der Betreuung zu Sonder­zeiten kann derzeit nur ge­schätzt werden – sowie bei Erreichen des angestrebten Ausbaus der Betreuungsplätze und für die angesprochene „Vertretungsrege­lung“.