Sachverhalt:
Mit
Vorlage 51/148/2014 wurden die Satzungen der Stadt Haan über die Förderung von
Kindern in der Kindertagespflege sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Haan und Kindertagespflege
in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 23.01.2014 zur Beratung vorgelegt.
Im Hinblick auf das vom Land eingeleitete
Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
und weiterer Gesetze („2. KiBiz-Revision“) bestand im Ausschuss Konsens, das
weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.
Das Gesetz zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetzes datiert vom 17.06.2014 und trat am
01.08.2014 in Kraft.
Auf Antrag der IG Kindertagespflege Haan vom
19.02.2014 beschloss der Rat in seiner Sitzung am 25.03.2014 u. a.:
2. Der Rat der Stadt Haan beschließt, bei Inkrafttreten des
Zuzahlungsverbotes (Änderung des § 23 im KiBiz) zum 01.08.2014 die
Förderleistung von derzeit 4,50 € je Kind und Betreuungsstunde um 1,50 € auf
6,00 € je Kind und Betreuungsstunde mit Wirkung ab 01.08.2014 zu erhöhen.
3. Bei Produkt 060130 - Kindertagespflege -, Aufwandsart
Transferaufwendungen, wird der Ansatz für 2014 anteilig für die Zeit ab
01.08.2014 um 73.000 € und für die Planjahre 2015-2020 um jeweils 175.000 € pro
Jahr auf den bestehenden Ansatz erhöht. Dieser Mehraufwand in 2014 wird mit
einem Sperrvermerk versehen.
Mit
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetz betreffend das
Zuzahlungsverbot im Bereich der Kindertagespflege, voraussichtlich zum
01.08.2014, gilt der Sperrvermerk als aufgehoben. Bei einer abweichenden
gesetzlichen Regelung ist ein Dringlichkeitsbeschluss herbeizuführen.
Hinweis zum „Zuzahlungsverbot“:
Mit dem KiBiz-Änderungsgesetz vom 17.06.2014
werden weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegepersonen
ausgeschlossen, soweit die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII
erfolgt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz). Der Sperrvermerk aus dem Ratsbeschluss vom
25.03.2014 galt somit mit Inkrafttreten des „KiBiz-Änderungsgesetzes“ als
aufgehoben.
Anlass für die Vorlage der Satzung über die
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zu Beginn des Jahres 2014 war
insbesondere die zum 01.08.2013 in Kraft getretene Änderung des
Kinderförderungsgesetzes (KiFöG), in dem u. a. der Rechtsanspruch eines Kindes
ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege geregelt wurde.
Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
wurde ebenso zu Beginn des Jahres 2014 überarbeitet und vorgelegt auf der
Grundlage der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
zwecks Vereinheitlichung der Grundlagen für die Beitragserhebung.
Die bis dato geltenden Einkommensgruppen und
Beitragssätze wurden nicht verändert. Dies gilt auch für die jetzt vorgelegte
„Elternbeitrags-Satzung“.
Nach Bekanntmachung des
„KiBiz-Änderungsgesetzes“ vom 17.06.2014 wurden dieses sowie die in 2014
ergangene Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des OVG Münster vom
22.08.2014 zu laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen nach § 23
Abs. 2 SGB VIII, ausgewertet und soweit erforderlich, in der Satzung über die
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege berücksichtigt.
Die von der Verwaltung erarbeitete Satzung über die Förderung von Kinder in der Kindertagespflege wurde im Entwurfsstadium mit der IG Kindertagespflege Haan unter Einbindung des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses erörtert, abgestimmt und die Endfassung (weitgehend) im Konsens erstellt. Diese Satzung ersetzt die vom Rat am 23.06.2009 Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Tagespflege vom 01.08.2009.
Hinweis zur Vertretungsregelung
(Verfahrensstand)
Nach § 23 Abs. 4 SGB VIII ist für
Ausfallzeiten (insbes. Urlaub, Krankheit) einer Tagespflegeperson rechtzeitig
eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind durch den öffentlichen Träger
der Jugendhilfe sicherzustellen. Im Rahmen der Haushaltsberatung 2014 in der
Sitzung am 26.02.2014 empfahl der Jugendhilfeausschuss dem Rat, zur
Sicherstellung der „Vertretungsregelung“ über eine freiberufliche Tagespflegeperson
einen Betrag von jährlich 36.000 € zu etatisieren. Grundlage des vorgenannten
Betrages war eine wöchentliche Betreuungsleistung von 20 Stunden je betreutes
Kind (pauschale Leistung: 6 €/Betreuungsstunde x 5 Kinder x 20 Stunden/Woche x
52 Wochen + anteilige (Sozial-)Versicherungsleistungen). Der Rat folgte der
Empfehlung in seiner Sitzung am 25.03.2014 mit seinem „Haushaltsbeschluss“.
Folgend versuchte die Verwaltung, durch
wiederholte öffentliche Ausschreibung, Beteiligung der für das Jugendamt Haan
tätigen Pflegepersonen, wiederholte öffentliche Werbung und Beteiligung der
Arbeitsverwaltung eine geeignete Person in Haan zu finden. Diese Versuche sind
gescheitert. Derzeit werden Verhandlungen mit einer nicht in Haan wohnenden
qualifizierten Person geführt. Problemstellung ist, dass diese interessierte
Person in Haan eine geeignete Wohnung anmieten muss. Die zur Verfügung
stehenden Mittel reichen jedoch für Anmietung und Sicherstellung des
Lebensunterhaltes nicht aus.
Aus Sicht der Verwaltung sollte vermieden
werden, den Präzedenzfall eines „Mietzuschusses“ zu schaffen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die
Berechnungsgrundlage dahingehend zu ändern, dass pauschal die Betreuungszeit
als Berechnungsgrundlage auf 26 Stunden/Woche erhöht wird, dies entspricht
einem Jahresbetrag von insgesamt rd. 46.000 €. Die Verwaltung wird den
entsprechenden Betrag bei Produkt 060130 - Kindertagespflege - in den
Haushaltsplan 2015 einarbeiten.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Förderung
von Kindern in der Kindertagespflege in der Fassung der Anlage A.
2.
Der
Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der
Stadt Haan und Kindertagespflege in der Fassung der Anlage B.
Finanz. Auswirkung:
Die Verwaltung kalkuliert im Haushaltsplan
für die Jahre 2015 ff. die Transferaufwendungen (Leistungen für die Betreuung
in der Kindertagespflege) auf rd. 809.000 €. Mehraufwendungen gegenüber der
Veranschlagung im Haushaltsplan 2014 für die Planjahre 2015 ff. (661.000
€/Jahr) entstehen voraussichtlich im Umfang von rd. 148.000 €/Jahr.
Mehraufwendungen entstehen insbesondere
durch die finanziellen Regelungen zu Betreuungen zu Sonderzeiten (siehe § 8
Abs. 4 der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege) -
die Inanspruchnahme der Betreuung zu Sonderzeiten kann derzeit nur geschätzt
werden – sowie bei Erreichen des angestrebten Ausbaus der Betreuungsplätze und
für die angesprochene „Vertretungsregelung“.