Betreff
Sachstand im Baugesetzbuch durch das ?Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz)?
Vorlage
61/034/2014
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Bundestag hat am 06.11.2014 das auf Initiative des Bundesrates eingebrachte „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz)“ beschlossen.

 

In seiner Sitzung am 07.11.2014 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt.

 

Nach der Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten und seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt soll das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz noch im November 2014 in Kraft treten.

 

Anlass und Ziel des Gesetzes:

Hiermit reagiert der Gesetzgeber auf die stark angestiegene Zuwanderung von Flüchtlingen und den damit wachsenden Bedarf an Unterkunftsmöglichkeiten für diese Menschen. Durch Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) werden zeitlich befristete Erleichterungen bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften geschaffen.

Dies soll eine zeitnahe Errichtung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber ermöglichen. Denn insbesondere in Ballungsräumen mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ist dies bisher schwierig, da zum einen nur wenige Flächen zur Verfügung stehen und deren Nutzung zudem häufig auf planungsrechtliche Hindernisse stößt.

 

Die wesentlichen Änderungen des BauGB durch das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz im Einzelnen:

Neben der Regelung über die Grundsätze der Bauleitplanung, in denen sichergestellt werden soll, dass die Belange von Flüchtlingen, Asylbewerbern und deren Unterbringung bei der Bauleitplanung verstärkt Rechnung getragen werden soll, wird weiter die  Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ermöglicht, auch dann, wenn durch die Änderung zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen die Grundzüge der Planung berührt sind.

 

Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

Nunmehr soll klargestellt werden, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch bei der Errichtung und Erweiterung und Nutzungsänderung von Anlagen zur Flüchtlingsunterbringung/ Asylbewerber vorliegen.

 

Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften als Anlagen für soziale Zwecke:

Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO 1990 können gegenwärtig Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Für die Beurteilung, ob eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 mit der allgemeinen Zweckbestimmung und der konkreten Eigenart des Gewerbegebiets vereinbar ist, kam es bisher darauf an, ob die Anlage eine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine zulässige Hauptnutzungsart erfüllt.

Hierzu ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung bisher eine enge funktionale Verklammerung der wohnähnlichen Nutzung mit der typischen, allgemein im Gewerbegebiet zulässigen gewerblichen Hauptnutzung notwendig, die allerdings fehlt bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

Hierzu soll nunmehr durch die geänderte Rechtslage klargestellt werden, dass auch Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerber in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, allerdings nur dann, wenn der Bebauungsplan die Ausnahme nicht ausschließt. Bei der Prüfung, ob eine entsprechende Ausnahme erteilt werden kann wird jeweils zu prüfen sein, ob die beantragte Flüchtlingsunterkunft mit den jeweils zulässigen Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet miteinander verträglich ist.

 

Flüchtlingsunterkünfte im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB)

Vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung kann zukünftig nicht nur bei denen in § 34 Abs. 3a bisher genannten Gewerbe- und Handwerksbetrieb dienenden Gebäude zu Wohnzwecken oder von Wohngebäuden abgewichen werden, sondern auch bei Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderung oder Erneuerungen zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- der Verwaltungsgebäuden zu solchen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen Asylbewerber dienen solle.

 

 

 

Grundstücke im Außenbereich § 35 BauGB

Bisher waren Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ihre Errichtung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Die Liste der bisher in § 35 Abs. 4 genannten sonstigen Vorhaben, (teilprivilegierte Vorhaben) den nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den Darstellungen des FNP oder des Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, wird nunmehr um Anlagen die der Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbewerber dienen erweitert, sofern das Vorhaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs liegt.

 

Sonderregelung der Länder:

Die Vorschrift in Artikel 2 regelt, dass die besonderen Vorschriften des Artikels 1 nur dann gelten, wenn Landesgesetze dies bestimmen. Damit wird den Ländern gleichzeitig die Befugnis eingeräumt, entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Um den Bedürfnissen der kommunalen Planungshoheit Rechnung zu tragen, sieht Artikel 2 Satz 2 vor, dass Verfahren zur Änderung von Bebauungsplänen bereits vor dem Inkrafttreten der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeleitet werden können.

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes zum 31.12.2019.

 

Nähere Informationen können der Bundestagsdrucksache BT Drucksache 18/2752 entnommen werden.

 

 

Fazit:

Änderung im Hinblick auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Beratungsunterlage 51/022/2014 gibt es nicht, da der Verwaltung zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage bereits die wesentlichen geplanten Inhalte des Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz bekannt waren.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachstandbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanz. Auswirkung:

keine