Sachverhalt:
Der Bundestag hat am 06.11.2014 das auf Initiative des Bundesrates eingebrachte „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz)“ beschlossen.
In seiner Sitzung am 07.11.2014 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten und seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt soll das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz noch im November 2014 in Kraft treten.
Anlass und
Ziel des Gesetzes:
Hiermit reagiert der Gesetzgeber auf die stark angestiegene Zuwanderung von Flüchtlingen und den damit wachsenden Bedarf an Unterkunftsmöglichkeiten für diese Menschen. Durch Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) werden zeitlich befristete Erleichterungen bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften geschaffen.
Dies soll eine zeitnahe Errichtung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber ermöglichen. Denn insbesondere in Ballungsräumen mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ist dies bisher schwierig, da zum einen nur wenige Flächen zur Verfügung stehen und deren Nutzung zudem häufig auf planungsrechtliche Hindernisse stößt.
Die
wesentlichen Änderungen des BauGB durch das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz
im Einzelnen:
Neben der Regelung über die Grundsätze der Bauleitplanung,
in denen sichergestellt werden soll, dass die Belange von Flüchtlingen,
Asylbewerbern und deren Unterbringung bei der Bauleitplanung verstärkt Rechnung
getragen werden soll, wird weiter die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB ermöglicht, auch
dann, wenn durch die Änderung zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen die
Grundzüge der Planung berührt sind.
Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Nunmehr soll klargestellt werden, dass Gründe des Wohls der
Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch bei der Errichtung und
Erweiterung und Nutzungsänderung von Anlagen zur Flüchtlingsunterbringung/
Asylbewerber vorliegen.
Zulässigkeit von
Flüchtlingsunterkünften als Anlagen für soziale Zwecke:
Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO 1990
können gegenwärtig Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Für die Beurteilung, ob
eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 mit der
allgemeinen Zweckbestimmung und der konkreten Eigenart des Gewerbegebiets
vereinbar ist, kam es bisher darauf an, ob die Anlage eine Funktion im
Zusammenhang mit oder für eine zulässige Hauptnutzungsart erfüllt.
Hierzu ist gemäß höchstrichterlicher
Rechtsprechung bisher eine enge funktionale Verklammerung der wohnähnlichen
Nutzung mit der typischen, allgemein im Gewerbegebiet zulässigen gewerblichen
Hauptnutzung notwendig, die allerdings fehlt bei einer Gemeinschaftsunterkunft
für Asylbewerber
Hierzu soll nunmehr durch die geänderte Rechtslage klargestellt werden, dass auch Anlagen
zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerber in Gewerbegebieten
ausnahmsweise zugelassen werden können, allerdings nur dann, wenn der
Bebauungsplan die Ausnahme nicht ausschließt. Bei der Prüfung, ob eine
entsprechende Ausnahme erteilt werden kann wird jeweils zu prüfen sein, ob die
beantragte Flüchtlingsunterkunft mit den jeweils zulässigen Gewerbebetrieben im
Gewerbegebiet miteinander verträglich ist.
Flüchtlingsunterkünfte im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34
BauGB)
Vom Erfordernis des Einfügens in die
nähere Umgebung kann zukünftig nicht nur bei denen in § 34 Abs. 3a bisher
genannten Gewerbe- und Handwerksbetrieb dienenden Gebäude zu Wohnzwecken oder
von Wohngebäuden abgewichen werden, sondern auch bei Erweiterungen, Änderungen,
Nutzungsänderung oder Erneuerungen zulässigerweise errichteter Geschäfts-,
Büro- der Verwaltungsgebäuden zu solchen Anlagen, die der Unterbringung von
Flüchtlingen Asylbewerber dienen solle.
Grundstücke im Außenbereich § 35 BauGB
Bisher waren Flüchtlingsunterkünfte im
Außenbereich als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nur
ausnahmsweise dann zulässig, wenn ihre Errichtung oder Nutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt.
Die Liste der bisher in § 35 Abs. 4
genannten sonstigen Vorhaben, (teilprivilegierte Vorhaben) den nicht
entgegengehalten werden kann, dass sie den Darstellungen des FNP oder des
Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen, wird nunmehr um Anlagen die der Unterbringung von
Flüchtlingen/Asylbewerber dienen erweitert, sofern das Vorhaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs liegt.
Sonderregelung
der Länder:
Die Vorschrift in Artikel 2 regelt,
dass die besonderen Vorschriften des Artikels 1 nur dann gelten, wenn
Landesgesetze dies bestimmen. Damit wird den Ländern gleichzeitig die Befugnis
eingeräumt, entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Um den Bedürfnissen der
kommunalen Planungshoheit Rechnung zu tragen, sieht Artikel 2 Satz 2 vor, dass
Verfahren zur Änderung von Bebauungsplänen bereits vor dem Inkrafttreten der
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeleitet werden können.
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten:
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und
das Außerkrafttreten des Gesetzes zum 31.12.2019.
Nähere Informationen können der Bundestagsdrucksache BT Drucksache 18/2752 entnommen werden.
Fazit:
Änderung im Hinblick auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur
Beratungsunterlage 51/022/2014 gibt es nicht, da der Verwaltung zum Zeitpunkt
der Erstellung der Vorlage bereits die wesentlichen geplanten Inhalte des Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz
bekannt waren.
Beschlussvorschlag:
Der Sachstandbericht der
Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Finanz. Auswirkung:
keine