Betreff
Fortführung der Lärmaktionsplanung
hier: Vorstellung der Vorgehensweise in Stufe 2
Vorlage
61/039/2014
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Umgebungslärm belastet die Bevölkerung z. T. in erheblichem Maße. Hauptursache ist der Verkehr. Aufgrund hoher Zuwächse im Verkehrsaufkommen und begrenzter Finanzmittel für eine wirksame Lärmbekämpfung sind Fortschritte beim Lärmschutz schwer zu erzielen. Diese Entwicklung ist in ganz Deutschland und in allen europäischen Mitgliedstaaten zu beobachten.

 

Die Lärmproblematik in der EU wurde erstmals flächendeckend mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG), die im Jahr 2002 erlassen wurde, angegangen.[1] Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist im Jahr 2005 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein neuer sechster Teil über die Lärmminderungsplanung eingefügt worden (§§ 47a bis 47f). Hiermit wurde ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern: Die Belastung durch Umgebungslärm ist nach einheitlichen Bewertungsmethoden zu ermitteln und darzustellen, die für alle Mitgliedstaaten gelten. Die Öffentlichkeit muss über die Belastung durch Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert werden. Auf Basis der Lärmkartierung sind Lärmaktionspläne aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln und eine zufrieden stellende Umweltqualität zu erhalten. Die Öffentlichkeit ist an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Gesetzliche Grenzwerte wurden weder in der Umgebungslärmrichtlinie noch im BImSchG festgelegt. Gemäß Runderlass „Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 07.02.2008 besteht dringenster Handlungsbedarf, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden die Lärmindizes Lden von 70 dB(A) (24-Stunden-Belastung) oder Lnight von 60 dB(A) (Nacht) erreicht oder überschritten werden. Maßnahmen können jedoch nur dann verbindlich in den in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden dem zustimmen.

 

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen stellt im Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm.nrw.de ausführliche Informationen zu den Grundlagen der Lärmminderungsplanung bereit.

 

 

 

Zweistufige Lärmminderungsplanung

Abgeschlossene 1. Stufe

In der abgeschlossenen ersten Stufe der Lärmminderungsplanung waren für Haan alle nationalen und regionalen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kfz/Jahr (~16.400 Kfz/ Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen/Jahr (~ 164 Züge/Tag) im Hinblick auf ihre Lärmauswirkungen zu betrachten. Entsprechend waren in der Stadt Haan in der 1. Stufe nur der Lärm der Autobahn 46 und der Schienenwege zu untersuchen. Die Bundesstraße 228 wurde freiwillig in die 1. Stufe vorgezogen. Der Rat der Stadt Haan hat den Lärmaktionsplan der Stufe 1 in seiner Sitzung 05.03.2013 beschlossen. Er steht auf der Internetseite der Stadt Haan unter www.haan.de (Pfad: Startseite -> Rathaus -> Stadtentwicklung -> Planarchiv) zum Download zur Verfügung.

 

 

Zu erarbeitende 2. Stufe

In der noch zu erarbeitenden 2. Stufe müssen nun auch kleinere Lärmquellen, nämlich alle nationalen und regionalen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz/Jahr (~8.200 Kfz/ Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen/Jahr (~ 82 Zügen/Tag) im Hinblick auf ihre Lärmauswirkungen untersucht werden.

Entsprechend der vorgenannten Kriterien muss in Bezug auf den Straßenverkehr in der 2. Stufe für Haan der Lärm ausgehend von der A 46, der B 228 und der L 357 betrachtet werden.[2]

Ausgehend von den Zähldaten aus dem Jahr 2008[3], die im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplans Stufe I erhoben wurden, wurde die Belastungsschwelle von rund 8.200 Kfz/Tag zwar auch auf einer Reihe weiterer Straßen erreicht (u. a. Flurstraße, Nordstraße, Böttingerstraße). In der Lärmaktionsplanung sind aber nur die in der Baulast des Bundes und des Landes liegenden Hauptstraßen zu berücksichtigen.

In Bezug auf den Schienenverkehr wurde das BImSchG dahingehend geändert, dass ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit ist. Dies bedeutet, dass nicht nur die Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken in Haan vom Eisenbahn-Bundesamt, sondern nun auch die Lärmaktionspläne mit möglichen Minderungsmaßnahmen von dieser Bundesbehörde zu erstellen sind. Am 16.12.2014 wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mitgeteilt, dass die Lärmkartierungsergebnisse der Schienenwege des Bundes der Stufe 2 durch das Eisenbahn-Bundesamt nun vorliegen und in das Umgebungslärmportal übernommen werden sollen.

Die Bearbeitung der Stufe 2 der Lärmaktionsplanung erfolgt wie in Stufe 1 durch die Arbeitsgemeinschaft der Büros StadtVerkehr, Hilden und ACCON, Köln. Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft wird in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Umwelt- und Verkehr am 20.01.2014 die mit der Verwaltung abgestimmte, beabsichtigte Vorgehensweise zur Bearbeitung von Stufe 2 vorstellen.

 



[1] Als Umgebungslärm werden hier belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien bezeichnet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Das ist Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen mit industrieller/gewerblicher Nutzung ausgeht. Lärm, der von Personen in Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln, Freizeitlärm oder Baulärm ist kein Lärm im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie.

[2] In der zugrundeliegenden Verkehrszählung 2010, in der die Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen betrachtet wurden, wurde bei den übrigen durch Haan verlaufenden Landesstraßen, wie der L 228 (Ohligser Straße) die Belastungsschwelle von rund 8.200 Kfz/Tag nicht erreicht.

[3] Die Zähldaten aus dem Jahr 2008 im Rahmen von Stufe 1 der Verkehrsentwicklungsplan (VEP) wurden seitens des Büros Runge und Küchler Anfang 2014 als aktuell weitgehend belastbar bezeichnet. Dies zeigten u. a. die zwischenzeitlichen Zählungen des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Rahmen der Straßenverkehrszählung 2010. Das im Rahmen der Stufe I aufgestellte Simulationsmodell wird im Zuge der Erarbeitung von Stufe II des VEP neu kalibriert. In diesem Jahr steht auch die Verkehrswegezählung 2015 an. Hierdurch ergeben sich dann auch noch einmal neue Erkenntnisse zur Verkehrsbelastung insbesondere im Hinblick auf Straßen (z. B. Ohligser Straße), die sich in den bisherigen Zählungen im Hinblick auf das Erreichen der Belastungsschwellen nicht einheitlich dargestellt haben.

Beschlussvorschlag:

 

„Der Bericht des Gutachters wird zur Kenntnis genommen.“