hier: Vorstellung der Vorgehensweise in Stufe 2
Sachverhalt:
Umgebungslärm belastet die Bevölkerung z. T. in erheblichem Maße.
Hauptursache ist der Verkehr. Aufgrund hoher Zuwächse im Verkehrsaufkommen und
begrenzter Finanzmittel für eine wirksame Lärmbekämpfung sind Fortschritte beim
Lärmschutz schwer zu erzielen. Diese Entwicklung ist in ganz Deutschland und in
allen europäischen Mitgliedstaaten zu beobachten.
Die Lärmproblematik in der EU wurde erstmals flächendeckend mit der
Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG), die im Jahr 2002 erlassen wurde, angegangen.[1]
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist im Jahr 2005 in
das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein neuer
sechster Teil über die Lärmminderungsplanung eingefügt worden (§§ 47a bis 47f).
Hiermit wurde ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm festgelegt, um schädliche Auswirkungen einschließlich
Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu
vermindern: Die Belastung durch Umgebungslärm ist nach einheitlichen
Bewertungsmethoden zu ermitteln und darzustellen, die für alle Mitgliedstaaten
gelten. Die Öffentlichkeit muss über die Belastung durch Umgebungslärm und
seine Auswirkungen informiert werden. Auf Basis der Lärmkartierung sind
Lärmaktionspläne aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln
und eine zufrieden stellende Umweltqualität zu erhalten. Die Öffentlichkeit ist
an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. Die
Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen
Behörden gestellt. Gesetzliche Grenzwerte wurden weder in der
Umgebungslärmrichtlinie noch im BImSchG festgelegt. Gemäß Runderlass
„Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 07.02.2008 besteht dringenster
Handlungsbedarf, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen
schutzwürdigen Gebäuden die Lärmindizes Lden von 70 dB(A)
(24-Stunden-Belastung) oder Lnight von 60 dB(A) (Nacht) erreicht oder
überschritten werden. Maßnahmen können jedoch nur dann verbindlich in den in
den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen
Behörden dem zustimmen.
Das Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
stellt im Umgebungslärmportal www.umgebungslaerm.nrw.de ausführliche Informationen zu
den Grundlagen der Lärmminderungsplanung bereit.
Zweistufige Lärmminderungsplanung
Abgeschlossene 1. Stufe
In der
abgeschlossenen ersten Stufe der Lärmminderungsplanung waren für Haan alle
nationalen und regionalen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von
über 6 Millionen Kfz/Jahr (~16.400 Kfz/ Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit
einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen/Jahr (~ 164 Züge/Tag)
im Hinblick auf ihre Lärmauswirkungen zu betrachten.
Entsprechend waren in der Stadt Haan in der 1. Stufe nur der Lärm der Autobahn
46 und der Schienenwege zu untersuchen. Die Bundesstraße
228 wurde freiwillig in die 1. Stufe
vorgezogen. Der Rat der Stadt Haan hat den Lärmaktionsplan der Stufe 1 in
seiner Sitzung 05.03.2013 beschlossen. Er steht auf der Internetseite der Stadt
Haan unter www.haan.de (Pfad: Startseite -> Rathaus -> Stadtentwicklung -> Planarchiv)
zum Download zur Verfügung.
Zu erarbeitende 2. Stufe
In der noch zu
erarbeitenden 2. Stufe müssen nun auch kleinere Lärmquellen, nämlich alle
nationalen und regionalen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von
über 3 Millionen Kfz/Jahr (~8.200 Kfz/ Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit
einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen/Jahr (~ 82 Zügen/Tag) im Hinblick auf
ihre Lärmauswirkungen untersucht werden.
Entsprechend der
vorgenannten Kriterien muss in Bezug auf den Straßenverkehr in der 2. Stufe für
Haan der Lärm ausgehend von der A 46, der B 228 und der L 357 betrachtet
werden.[2]
Ausgehend von den
Zähldaten aus dem Jahr 2008[3],
die im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplans Stufe I erhoben wurden, wurde die
Belastungsschwelle von rund 8.200 Kfz/Tag zwar auch auf einer Reihe weiterer
Straßen erreicht (u. a. Flurstraße, Nordstraße, Böttingerstraße). In der
Lärmaktionsplanung sind aber nur die in der Baulast des Bundes und des Landes
liegenden Hauptstraßen zu berücksichtigen.
In
Bezug auf den Schienenverkehr wurde das BImSchG dahingehend geändert, dass ab
dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines
bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit
Maßnahmen in Bundeshoheit ist. Dies bedeutet, dass nicht nur die Lärmkarten für
die Haupteisenbahnstrecken in Haan vom Eisenbahn-Bundesamt, sondern nun auch
die Lärmaktionspläne mit möglichen Minderungsmaßnahmen von dieser Bundesbehörde
zu erstellen sind. Am 16.12.2014 wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW mitgeteilt, dass die Lärmkartierungsergebnisse der
Schienenwege des Bundes der Stufe 2 durch das Eisenbahn-Bundesamt nun vorliegen
und in das Umgebungslärmportal übernommen werden sollen.
Die
Bearbeitung der Stufe 2 der Lärmaktionsplanung erfolgt wie in Stufe 1 durch die
Arbeitsgemeinschaft der Büros StadtVerkehr, Hilden und ACCON, Köln. Ein Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft wird in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung,
Umwelt- und Verkehr am 20.01.2014 die mit der Verwaltung abgestimmte, beabsichtigte
Vorgehensweise zur Bearbeitung von Stufe 2 vorstellen.
[1] Als Umgebungslärm werden hier belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien bezeichnet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Das ist Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen mit industrieller/gewerblicher Nutzung ausgeht. Lärm, der von Personen in Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln, Freizeitlärm oder Baulärm ist kein Lärm im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie.
[2] In der zugrundeliegenden Verkehrszählung 2010, in der die Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen betrachtet wurden, wurde bei den übrigen durch Haan verlaufenden Landesstraßen, wie der L 228 (Ohligser Straße) die Belastungsschwelle von rund 8.200 Kfz/Tag nicht erreicht.
[3] Die Zähldaten aus dem Jahr 2008 im Rahmen von Stufe 1 der Verkehrsentwicklungsplan (VEP) wurden seitens des Büros Runge und Küchler Anfang 2014 als aktuell weitgehend belastbar bezeichnet. Dies zeigten u. a. die zwischenzeitlichen Zählungen des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Rahmen der Straßenverkehrszählung 2010. Das im Rahmen der Stufe I aufgestellte Simulationsmodell wird im Zuge der Erarbeitung von Stufe II des VEP neu kalibriert. In diesem Jahr steht auch die Verkehrswegezählung 2015 an. Hierdurch ergeben sich dann auch noch einmal neue Erkenntnisse zur Verkehrsbelastung insbesondere im Hinblick auf Straßen (z. B. Ohligser Straße), die sich in den bisherigen Zählungen im Hinblick auf das Erreichen der Belastungsschwellen nicht einheitlich dargestellt haben.
Beschlussvorschlag:
„Der Bericht des Gutachters
wird zur Kenntnis genommen.“