Sachverhaltsdarstellung:
1. Anlass der
Vorlage
Auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung aus dem Jahre 1995 übernimmt der Kreis Mettmann für die
kreisangehörigen Städte Aufgaben zur Durchführung der Rattenbekämpfung im
gesamten Kreisgebiet. Diese Vereinbarung tritt aufgrund der fristgerechten
Kündigung des Kreises Mettmann am 31.12.2015 außer Kraft. Grund für die Kündigung
war die seitens des Kreises für notwendig erachtete Anpassung der Vereinbarung
insbesondere zu örtlich/überörtlichen Abgrenzungsfragen in der
Rattenbekämpfung.
Das Kreisgesundheitsamt Mettmann hat nunmehr
einen neuen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, welcher kurzfristig durch die Räte
und den Kreistag beschlossen werden sollte. Die Änderungsvorschläge werden im
Folgenden erläutert.
2. Einleitende Hinweise:
Auf entsprechende
Nachfrage des Landrates des Kreises Mettmann, Herrn Landrat Thomas Hendele,
haben sich alle Städte im August 2014 dafür ausgesprochen, die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Rattenbekämpfung fortzusetzen. Das Kreisgesundheitsamt ist
aufgrund dieses einstimmigen Votums bereit, auch über das Jahr 2015 hinaus
Aufgaben der Rattenbekämpfung für die kreisangehörigen Städte und das gesamte
Kreisgebiet zu übernehmen.
Sofern die neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung nicht die Zustimmung aller Beteiligter finden sollte, wäre
allerdings jede kreisangehörige Stadt ab dem Jahr 2016 verpflichtet, für die
Rattenbekämpfung ausschließlich in alleiniger Zuständigkeit zu sorgen.
Gem. § 23 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftarbeit soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung
vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die
Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Auf die
Aufnahme eines solchen Passus wurde mit Blick auf die Finanzsituation der
kreisangehörigen Städte verzichtet.
3. Die Anpassungen der Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Durchführung der Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann vom 22. 12.
1995 im Einzelnen
In der
Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Rattenbekämpfung aus dem Jahr 1995 (s. Anlage 2) ist die Aufgabenverteilung zwischen den eigentlich
primär zuständigen kreisangehörigen Städten und dem Kreis als dem übernehmenden
Partner festgeschrieben. In der Praxis bestehen - auch wenn bisher nicht im
Detail hinterfragt - mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten aufgrund einzelner
unbestimmter Formulierungen. Da sich im Rahmen der Weiterentwicklung der
Qualität daraus Unstimmigkeiten ergeben können, sind Klarstellungen
erforderlich:
Bisherige Formulierung |
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Neue Formulierung |
Neu |
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§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der
Kreis Mettmann bestimmte Aufgaben im Rahmen der Rattenbekämpfung für die
kreisangehörigen Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld
Rhld., Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen, Velbert und Wülfrath
durchzuführen. Darüber hinaus werden Mitwirkungspflichten der
kreisangehörigen Städte festgeschrieben sowie Regelungen zur Kostenerstattung
und Geltungsdauer der Vereinbarung getroffen. |
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Der
Kreis Mettmann übernimmt für die kreisangehörigen Städte folgende Aufgaben
zur Durchführung der Rattenbekämpfung im gesamten Kreisgebiet: -
Einheitliche Gesamtplanung von
Rattenbekämpfungsmaßnahmen zum Zweck größtmöglicher Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, -
Ausschreibung, Vergabe und verantwortliche Überwachung
entsprechender Arbeiten -
Abrechnung mit Unternehmen und Aufteilung der Kosten -
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann |
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§ 2 Aufgaben des Kreises
Mettmann Der
Kreis Mettmann verpflichtet sich
für die kreisangehörigen Städte, folgende Aufgaben zur Durchführung der Rattenbekämpfung
im gesamten Kreisgebiet durchzuführen: -
Ausschreibung und Vergabe der notwendigen Arbeiten an
ein für die Rattenbekämpfung im Kreisgebiet geeignetes Unternehmen -
Ausgestaltung
und Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmen (Festlegung allgemeingültiger
Standards für eine wirksame und wirtschaftliche Rattenbekämpfung,
Verfahrensregelungen, Leistungsbeschreibungen) -
Vermittlung
bei Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art zwischen den
kreisangehörigen Städten und dem beauftragten Unternehmen -
Abrechnung mit dem
Unternehmen und Aufteilung der Kosten -
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann |
§ 2 Mitwirkung Die kreisangehörigen Städte verpflichten sich, die mit der
Durchführung der Rattenbekämpfung beauftragten Unternehmen, insbesondere bei
der Kanalbearbeitung, zu unterstützen. Sie bemühen sich, die Ursachen für das
Entstehen von Rattenherden durch eigene Aktionen, wie Abfallberatung,
begleitende Maßnahmen und Kanalisierung zu vermindern. Zu diesem Zweck
erhalten die kreisangehörigen Städte Meldungen von dem mit der Bekämpfung
beauftragten Unternehmen. |
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§ 3 Mitwirkung Die verantwortliche
Überwachung der Arbeiten des Unternehmens obliegt den kreisangehörigen
Städten. Sie verpflichten sich, die mit der Durchführung der Rattenbekämpfung
beauftragten Unternehmen, insbesondere bei der Kanalbearbeitung, zu
unterstützen. Sie bemühen sich, die Ursachen für das Entstehen von Rattenherden
durch eigene Aktionen, wie Abfallberatung, begleitende Maßnahmen und
Kanalisierung zu vermindern. Zu diesem Zweck erhalten die kreisangehörigen
Städte Meldungen von dem mit der Bekämpfung beauftragten Unternehmen. |
§ 3 Kosten Die
dem Kreis von den beauftragten Bekämpfungsunternehmen in Rechnung gestellten
Kosten werden von den kreisangehörigen Städten erstattet. Die
Kosten werden in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 entsprechend der
Einwohnerzahl der Städte am 31.12.1994 aufgeteilt. Als Grundlage der
Ermittlung dient die amtliche Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung
und Statistik in Düsseldorf. Nach diesem Zeitraum entstehende Kosten werden
aufgrund der aktuellen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Verlängerung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung berechnet. Die
kreisangehörigen Städte erstatten die dem Kreis entstandenen Kosten quartalsweise,
und zwar jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09., 30.12. eines Jahres. |
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§ 4 Kosten Die
dem Kreis von den beauftragten Bekämpfungsunternehmen in Rechnung gestellten
Kosten werden von den kreisangehörigen Städten erstattet. Die
Kosten werden in der Zeit vom 01.01.2016
bis 31.12.2020 entsprechend der
Einwohnerzahl der Städte am 31.12.2014
aufgeteilt. Als Grundlage der Ermittlung dient die amtliche Statistik von IT.NRW (Information und Technik NRW)
in Düsseldorf. Nach diesem Zeitraum entstehende Kosten werden aufgrund der
aktuellen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Verlängerung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung berechnet. Die
kreisangehörigen Städte erstatten die dem Kreis entstandenen Kosten quartalsweise,
und zwar jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09., 30.12. eines Jahres. |
Neu |
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§ 5 Schriftformklausel Änderungen und Ergänzungen dieser öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser
Regelung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. |
§ 4 Geltungsdauer Diese
Vereinbarung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Düsseldorf, frühestens jedoch zum 01. Januar 1996 in Kraft
und gilt zunächst bis zum 31.Dezember 2000. Sie verlängert sich jeweils um 5
Jahre, wenn sie nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf von einem der Beteiligten
schriftlich gekündigt wird. |
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§ 6 Geltungsdauer Diese
Vereinbarung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, frühestens jedoch zum 01. Januar 2016 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.Dezember 2020. Sie verlängert sich jeweils um
5 Jahre, wenn sie nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf von einem der Beteiligten
schriftlich gekündigt wird. |
Neu |
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§ 7 Salvatorische
Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass
sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. |
Erläuterung zu § 1 (neu)
§ 1 beschreibt
einleitend den Gegenstand der Vereinbarung. Eine vergleichbare Einleitung
fehlte der bisherigen Vereinbarung.
Erläuterungen zu § 2 und § 3 (neu)
Gem. § 23 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können Gemeinden und Gemeindeverbände
vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen
Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche
Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Übernimmt ein
Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht
und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet
sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben
deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. Die neue Formulierung
dient der Klarstellung, dass die kreisangehörigen Städte Träger der Aufgabe
sind.
Die einheitliche Gesamtplanung von
Bekämpfungsmaßnahmen durch den Kreis kann sich nur auf die Erarbeitung einer
abstrakten Gesamtstrategie erstrecken, die in Form von fachlichen Details und
Verfahrensregelungen als Anforderungsprofil bzw. Leistungsbeschreibung in die
nachfolgend benannte zentrale Beauftragung entsprechender Maßnahmen einbezogen
werden.
Eine Beobachtung der Situation vor Ort,
speziell auch anhand der eingehenden Befalls-meldungen oder aus anderen
Erkenntnissen, ist zweckmäßig zwischen der kreisangehörigen Stadt und dem
beauftragten Unternehmen zu kommunizieren.
Der Kreis kann sich lediglich bei
wesentlichen Problemstellungen, welche nicht mit einer zweckmäßigen
Gesamtstrategie in Einklang zu bringen sind, mit eher indirektem Bezug auf die
örtliche Situation koordinierend in eine kritische Diskussion einbringen.
Ähnliches gilt für die Frage der
verantwortlichen Überwachung der konkreten Bekämpfungsmaßnahmen. Auch dieser
Aspekt kann seitens des Kreises lediglich in Form allgemeingültiger Standards -
z.B. in der Qualifikation des beauftragten Unternehmens oder in der Auswahl geeigneter
und zugelassener Bekämpfungsmethoden - kritisch beobachtet bzw. übergreifend in
den Leistungsbeschreibungen festgeschrieben werden. Eine je nach Sachlage
erforderlich werdende konkrete Überprüfung einzelner Maßnahmen vor Ort muss in
der Regel durch ortskundige und mit der örtlichen Situation vertraute
Mitarbeiter der kreisangehörigen Städte erfolgen, bei Bedarf in inhaltlicher
Abstimmung und ggfs. fachlicher Unterstützung durch das Kreisgesundheitsamt.
Insoweit ist sowohl in den Aspekten von
Planung wie von Überwachung systembedingt von einer arbeitsteiligen
Herangehensweise auszugehen, in denen der Kreis durchaus wesentliche zentral
koordinierende Maßstäbe vorgeben und im Rahmen der Ordnungsbehördlichen
Verordnung bzw. vertraglichen Vereinbarung mit dem beauftragten Schädlingsbekämpfer
festsetzen kann.
Für erweiterte qualitätssichernde Maßnahmen
mit örtlichem Bezug wie z.B. anlassbezogene örtliche Erfolgskontrollen ist
jedoch grundsätzlich eine abgestimmte Mitwirkung der kreisangehörigen Städte
unverzichtbar.
Die veränderten Formulierungen in den §§ 2f
tragen diesem Umstand Rechnung.
Erläuterungen zu §§ 4ff (neu)
Zum
Einen handelt es sich um kleinere redaktionelle Anpassungen. Zum Anderen wird
es aus rechtlicher Sicht für notwendig gehalten, noch eine Schriftformklausel
und eine salvatorische Klausel mit aufzunehmen.
4. Zeithorizont
Mit Blick auf den
bereits im Sommer dieses Jahres notwendigen Beginn der umfangreichen Ausschreibungsarbeiten
und angesichts der Tatsache, dass mögliche Anbieter zu diesem Zeitpunkt bereits
Kenntnis über die rechtlichen Grundlagen haben müssen, ist geplant, dass der
Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.15 nach Vorberatung des Kreisausschusses am
15.06.15 und des Gesundheitsausschusses am 04.05.15 über die neue Vereinbarung
beschließen soll. Voraussetzung dafür ist, dass die Räte der kreisangehörigen
Städte vorab dem Abschluss der Vereinbarung ebenfalls ihre Zustimmung erteilt
haben. Von daher ist eine Beschlussfassung durch Räte vor Mai dieses Jahres
zwingend erforderlich.
5. Anlagen
Der Wortlaut der ab
01.01.2016 geltenden neuen Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung
der Rattenbekämpfung ist als Anlage 1
beigefügt.
Die bisherige Vereinbarung aus dem Jahr 1995
ist als Anlage 2 zu finden.
Beschlussvorschlag:
Die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Rattenbekämpfung im
Kreis Mettmann wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine