Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann
Vorlage
32-2/011/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhaltsdarstellung:

 

 

1.    Anlass der Vorlage

Auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1995 übernimmt der Kreis Mettmann für die kreisangehörigen Städte Aufgaben zur Durchführung der Rattenbekämpfung im gesamten Kreisgebiet. Diese Vereinbarung tritt aufgrund der fristgerechten Kündigung des Kreises Mettmann am 31.12.2015 außer Kraft. Grund für die Kündigung war die seitens des Kreises für notwendig erachtete Anpassung der Vereinbarung insbesondere zu örtlich/überörtlichen Abgrenzungsfragen in der Rattenbekämpfung.

 

Das Kreisgesundheitsamt Mettmann hat nunmehr einen neuen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, welcher kurzfristig durch die Räte und den Kreistag beschlossen werden sollte. Die Änderungsvorschläge werden im Folgenden erläutert.

 

 

 

2.    Einleitende Hinweise:

Auf entsprechende Nachfrage des Landrates des Kreises Mettmann, Herrn Landrat Thomas Hendele, haben sich alle Städte im August 2014 dafür ausgesprochen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rattenbekämpfung fortzusetzen. Das Kreisgesundheitsamt ist aufgrund dieses einstimmigen Votums bereit, auch über das Jahr 2015 hinaus Aufgaben der Rattenbekämpfung für die kreisangehörigen Städte und das gesamte Kreisgebiet zu übernehmen.

Sofern die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht die Zustimmung aller Beteiligter finden sollte, wäre allerdings jede kreisangehörige Stadt ab dem Jahr 2016 verpflichtet, für die Rattenbekämpfung ausschließlich in alleiniger Zuständigkeit zu sorgen.

 

Gem. § 23 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftarbeit soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Auf die Aufnahme eines solchen Passus wurde mit Blick auf die Finanzsituation der kreisangehörigen Städte verzichtet.

 

 

 

3.    Die Anpassungen der Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann vom 22. 12. 1995 im Einzelnen

In der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Rattenbekämpfung  aus dem Jahr 1995 (s. Anlage 2) ist die Aufgabenverteilung zwischen den eigentlich primär zuständigen kreisangehörigen Städten und dem Kreis als dem übernehmenden Partner festgeschrieben. In der Praxis bestehen - auch wenn bisher nicht im Detail hinterfragt - mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten aufgrund einzelner unbestimmter Formulierungen. Da sich im Rahmen der Weiterentwicklung der Qualität daraus Unstimmigkeiten ergeben können, sind Klarstellungen erforderlich:

 

 

Bisherige Formulierung

 

Neue Formulierung

Neu

 

 

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

 

Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Kreis Mettmann bestimmte Aufgaben im Rahmen der Rattenbekämpfung für die kreisangehörigen Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld Rhld., Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen, Velbert und Wülfrath durchzuführen. Darüber hinaus werden Mitwirkungspflichten der kreisangehörigen Städte festgeschrieben sowie Regelungen zur Kostenerstattung und Geltungsdauer der Vereinbarung getroffen.

 

 

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

 

Der Kreis Mettmann übernimmt für die kreisangehörigen Städte folgende Aufgaben zur Durchführung der Rattenbekämpfung im gesamten Kreisgebiet:

 

-       Einheitliche Gesamtplanung von Rattenbekämpfungsmaßnahmen zum Zweck größtmöglicher Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit,

-       Ausschreibung, Vergabe und verantwortliche Überwachung entsprechender Arbeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-       Abrechnung mit Unternehmen und Aufteilung der Kosten

-       Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann

 

 

§ 2

Aufgaben des Kreises Mettmann

 

Der Kreis Mettmann verpflichtet sich für die kreisangehörigen Städte, folgende Aufgaben zur Durchführung der Rattenbekämpfung im gesamten Kreisgebiet durchzuführen:

 

 

 

 

 

-       Ausschreibung und Vergabe der notwendigen Arbeiten an ein für die Rattenbekämpfung im Kreisgebiet geeignetes Unternehmen

-       Ausgestaltung und Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmen (Festlegung allgemeingültiger Standards für eine wirksame und wirtschaftliche Rattenbekämpfung, Verfahrensregelungen, Leistungsbeschreibungen)

-       Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art zwischen den kreisangehörigen Städten und dem beauftragten Unternehmen

-       Abrechnung mit dem Unternehmen und Aufteilung der Kosten

-       Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann

 

 

§ 2

Mitwirkung

 

 

 

Die kreisangehörigen Städte verpflichten sich, die mit der Durchführung der Rattenbekämpfung beauftragten Unternehmen, insbesondere bei der Kanalbearbeitung, zu unterstützen. Sie bemühen sich, die Ursachen für das Entstehen von Rattenherden durch eigene Aktionen, wie Abfallberatung, begleitende Maßnahmen und Kanalisierung zu vermindern. Zu diesem Zweck erhalten die kreisangehörigen Städte Meldungen von dem mit der Bekämpfung beauftragten Unternehmen.

 

 

§ 3

Mitwirkung

 

Die verantwortliche Überwachung der Arbeiten des Unternehmens obliegt den kreisangehörigen Städten. Sie verpflichten sich, die mit der Durchführung der Rattenbekämpfung beauftragten Unternehmen, insbesondere bei der Kanalbearbeitung, zu unterstützen. Sie bemühen sich, die Ursachen für das Entstehen von Rattenherden durch eigene Aktionen, wie Abfallberatung, begleitende Maßnahmen und Kanalisierung zu vermindern. Zu diesem Zweck erhalten die kreisangehörigen Städte Meldungen von dem mit der Bekämpfung beauftragten Unternehmen.

 

 

§ 3

Kosten

 

Die dem Kreis von den beauftragten Bekämpfungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten werden von den kreisangehörigen Städten erstattet.

 

Die Kosten werden in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 entsprechend der Einwohnerzahl der Städte am 31.12.1994 aufgeteilt. Als Grundlage der Ermittlung dient die amtliche Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik in Düsseldorf. Nach diesem Zeitraum entstehende Kosten werden aufgrund der aktuellen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung berechnet.

 

Die kreisangehörigen Städte erstatten die dem Kreis entstandenen Kosten quartalsweise, und zwar jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09., 30.12. eines Jahres.

 

 

 

§ 4

Kosten

 

Die dem Kreis von den beauftragten Bekämpfungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten werden von den kreisangehörigen Städten erstattet.

 

 

Die Kosten werden in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 entsprechend der Einwohnerzahl der Städte am 31.12.2014 aufgeteilt. Als Grundlage der Ermittlung dient die amtliche Statistik von IT.NRW (Information und Technik NRW) in Düsseldorf. Nach diesem Zeitraum entstehende Kosten werden aufgrund der aktuellen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung berechnet.

 

Die kreisangehörigen Städte erstatten die dem Kreis entstandenen Kosten quartalsweise, und zwar jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09., 30.12. eines Jahres.

 

Neu

 

 

§ 5

Schriftformklausel

 

Änderungen und Ergänzungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

 

§ 4

Geltungsdauer

 

Diese Vereinbarung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, frühestens jedoch zum 01. Januar 1996 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.Dezember 2000. Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn sie nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf von einem der Beteiligten schriftlich gekündigt wird.

 

 

§ 6

Geltungsdauer

 

Diese Vereinbarung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, frühestens jedoch zum 01. Januar 2016 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.Dezember 2020. Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn sie nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf von einem der Beteiligten schriftlich gekündigt wird.

 

Neu

 

 

§ 7

Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

 

 

 

Erläuterung zu § 1 (neu)

§ 1 beschreibt einleitend den Gegenstand der Vereinbarung. Eine vergleichbare Einleitung fehlte der bisherigen Vereinbarung.

 

 

Erläuterungen zu § 2 und § 3 (neu)

Gem. § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. Die neue Formulierung dient der Klarstellung, dass die kreisangehörigen Städte Träger der Aufgabe sind.

 

Die einheitliche Gesamtplanung von Bekämpfungsmaßnahmen durch den Kreis kann sich nur auf die Erarbeitung einer abstrakten Gesamtstrategie erstrecken, die in Form von fachlichen Details und Verfahrensregelungen als Anforderungsprofil bzw. Leistungsbeschreibung in die nachfolgend benannte zentrale Beauftragung entsprechender Maßnahmen einbezogen werden.

 

Eine Beobachtung der Situation vor Ort, speziell auch anhand der eingehenden Befalls-meldungen oder aus anderen Erkenntnissen, ist zweckmäßig zwischen der kreisangehörigen Stadt und dem beauftragten Unternehmen zu kommunizieren.

 

Der Kreis kann sich lediglich bei wesentlichen Problemstellungen, welche nicht mit einer zweckmäßigen Gesamtstrategie in Einklang zu bringen sind, mit eher indirektem Bezug auf die örtliche Situation koordinierend in eine kritische Diskussion einbringen.

 

Ähnliches gilt für die Frage der verantwortlichen Überwachung der konkreten Bekämpfungsmaßnahmen. Auch dieser Aspekt kann seitens des Kreises lediglich in Form allgemeingültiger Standards - z.B. in der Qualifikation des beauftragten Unternehmens oder in der Auswahl geeigneter und zugelassener Bekämpfungsmethoden - kritisch beobachtet bzw. übergreifend in den Leistungsbeschreibungen festgeschrieben werden. Eine je nach Sachlage erforderlich werdende konkrete Überprüfung einzelner Maßnahmen vor Ort muss in der Regel durch ortskundige und mit der örtlichen Situation vertraute Mitarbeiter der kreisangehörigen Städte erfolgen, bei Bedarf in inhaltlicher Abstimmung und ggfs. fachlicher Unterstützung durch das Kreisgesundheitsamt.

 

Insoweit ist sowohl in den Aspekten von Planung wie von Überwachung systembedingt von einer arbeitsteiligen Herangehensweise auszugehen, in denen der Kreis durchaus wesentliche zentral koordinierende Maßstäbe vorgeben und im Rahmen der Ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. vertraglichen Vereinbarung mit dem beauftragten Schädlingsbekämpfer festsetzen kann.

 

Für erweiterte qualitätssichernde Maßnahmen mit örtlichem Bezug wie z.B. anlassbezogene örtliche Erfolgskontrollen ist jedoch grundsätzlich eine abgestimmte Mitwirkung der kreisangehörigen Städte unverzichtbar.

 

Die veränderten Formulierungen in den §§ 2f tragen diesem Umstand Rechnung.

 

 

Erläuterungen zu §§ 4ff (neu)

Zum Einen handelt es sich um kleinere redaktionelle Anpassungen. Zum Anderen wird es aus rechtlicher Sicht für notwendig gehalten, noch eine Schriftformklausel und eine salvatorische Klausel mit aufzunehmen.

 

 

 

4.    Zeithorizont

Mit Blick auf den bereits im Sommer dieses Jahres notwendigen Beginn der umfangreichen Ausschreibungsarbeiten und angesichts der Tatsache, dass mögliche Anbieter zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis über die rechtlichen Grundlagen haben müssen, ist geplant, dass der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.15 nach Vorberatung des Kreisausschusses am 15.06.15 und des Gesundheitsausschusses am 04.05.15 über die neue Vereinbarung beschließen soll. Voraussetzung dafür ist, dass die Räte der kreisangehörigen Städte vorab dem Abschluss der Vereinbarung ebenfalls ihre Zustimmung erteilt haben. Von daher ist eine Beschlussfassung durch Räte vor Mai dieses Jahres zwingend erforderlich.

 

 

 

5.    Anlagen

Der Wortlaut der ab 01.01.2016 geltenden neuen Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Rattenbekämpfung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Die bisherige Vereinbarung aus dem Jahr 1995 ist als Anlage 2 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

keine