Sachverhalt:

 

Anlass der Vorlage

Am 18.09.2014 hat der Regionalrat bei der Bezirksregierung Düsseldorf den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan Düsseldorf einschließlich des Umweltberichtes gefasst und die Bezirksregierung in ihrer Funktion als Regionalplanungsbehörde damit beauftragt, die entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten. Der Entwurf des Regionalplans sowie die Begründung nebst zugehörigem Umweltbericht liegen seit dem 31.10.2014 bis zum 31.03.2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf und an verschiedenen anderen Stellen im Planbereich (z.B. beim Kreis Mettmann) öffentlich aus. Auch die Stadt Haan wurde über das Verfahren unterrichtet und zur Abgabe von Anregungen und Bedenken im Rahmen des vorgenannten Zeitraumes aufgefordert.

 

 

Aufgabe des Regionalplans

Gemäß § 8 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) sind in den Bundesländern Raumordnungspläne, für die Teilräume Regionalpläne aufzustellen. Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Nach § 18 Landesplanungsgesetz NRW legen die Regionalpläne auf der Grundlage der Landesentwicklungsplanung die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest. Die Leitvorstellung der Regionalplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz. Derzeit gilt der Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99, s. Anlage 1).

Durch die Neuaufstellung des Regionalplans werden die raumordnerischen Vorgaben für das Gemeindegebiet der Stadt Haan für die nächsten 15-20 Jahre neu festgelegt und die mögliche Siedlungstätigkeit und die Schutzvorgaben für die Freiraumbereiche vorgegeben. Der räumliche Geltungsbereich des neuen Regionalplans Düsseldorf umfasst das Gebiet der Kommunen in den Kreisen Mettmann, Kleve, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal.

 

 

Bisheriges Verfahren

Im Folgenden werden die wesentlichen informellen und formellen Verfahrensschritte im Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf für die Stadt Haan aufgelistet: 

 

23.11.2010    Auftaktveranstaltung zur Überarbeitung des Regionalplans bei der Bezirksregierung

06.01.2012    Eingang des Arbeitsentwurfes der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung bei der Stadt Haan

19.04.2012    Erster informeller Austausch bzgl. der zukünftigen zeichnerischen Festsetzungen des Regionalplans für das Stadtgebiet von Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann

26.06.2012    Einbringung der Planungsüberlegungen der Verwaltung zu Flächenausweisungen im Regionalplan und zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung (kein Beschluss) in den HFA (61/081/2012)

27.06.2012    Übersendung der zeichnerischen Änderungsvorschläge der Verwaltung an die Bezirksregierung

18.10.2012    Abstimmungsgespräch zu den eingereichten Änderungsvorschlägen mit den Fachbehörden des Kreises Mettmann

11.12.2012    Beschluss der zeichnerischen Änderungsvorschläge zum Regionalplan auf dem Gebiet der Stadt Haan durch den Rat (61/099/2012)

14.11.2013    Zweites Kommunalgespräch zu den zukünftigen Vorgaben des Regionalplans im Stadtgebiet der Stadt Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann

03.12.2013    Einbringung einer Informationsvorlage in den PlUA (61/148/2013) über das Kommunalgespräch am 14.11.2013

Mai 2014       Der Regionalplanentwurf wird ohne Umweltbericht dem Regionalrat vorgelegt

Juni 2014      Beschluss des Regionalrates zur Erarbeitung des Umweltberichtes

18.09.2014    Erarbeitungsbeschluss durch den Regionalrat

 

 

Entwurf des Regionalplans

Der vom Regionalrat beschlossene Regionalplanentwurf vom August 2014 besteht aus einem Textteil mit ergänzenden Erläuterungskarten (Beikarten), in denen die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung zu den Belangen gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte, Siedlungsstruktur, Freiraum und Infrastruktur aufgeführt werden und aus dem graphischen Entwurf für den Planungsraum im Maßstab 1:50.000. Aufgrund der Größe des Planungsraumes befindet sich der Entwurf auf 29 Einzelblättern. Die Haan betreffenden Darstellungen befinden sich auf den Blättern 20 (Gruiten) und 25 (Haan). Zur besseren Übersicht wurden die beiden Karten zusammengeführt, sodass der zeichnerische Entwurf für das Stadtgebiet von Haan der Anlage 2 zu entnehmen ist. Desweiteren umfasst die Planung eine Begründung und einen Umweltbericht. Der gesamte Entwurf des Regionalplans ist unter folgendem link auf der homepage der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar:

http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_e_082014.html

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regionalplanentwurf den seitens der Stadt Haan vorgeschlagenen zeichnerischen Änderungswünschen, welche am 11.12.2012 durch den Rat der Stadt Haan beschlossen wurden, weitestgehend folgt. Nur in wenigen Punkten weicht dieser von den vorgetragenen Wünschen ab. Im Folgenden wird kurz dargestellt, welche Siedlungsflächenbedarfe für Wohnen und Gewerbe nunmehr im Regionalplanentwurf für die Stadt Haan dargestellt wurden, welche zeichnerischen Änderungswünsche gemäß Beschluss des Rates vom 11.12.2012 Berücksichtigung gefunden haben und welche sonstigen graphischen Änderungen erfolgt sind:

 

a)      Wohnsiedlungsflächenbedarf

Der Entwurf des Regionalplans weist für die Stadt Haan in Anlehnung an das Siedlungsflächenmonitoring 2012 eine Wohnbauflächenreserve von 991 Wohneinheiten (WE) aus. Dem gegenüber wird seitens der Bezirksregierung ein Wohnsiedlungsflächenbedarf von 869 WE ermittelt, sodass für Haan ein Überhang von 122 Wohneinheiten besteht. Da diese Flächen aber mindestens bereits durch eine Flächennutzungsplanung vorbereitet wurden und kein deutlicher Wohnbauflächenüberhang besteht, muss keine Flächenabgabe erfolgen. Die ermittelten Reserven und Bedarfe sind im Einzelnen den Tabellen in Anlage 3 zu entnehmen, welche der Begründung des Regionalplans (S. 168-169) entnommen wurden.

 

b)      Gewerbeflächenbedarf

Der Regionalplanentwurf weist für den Gewerbeflächenbedarf der Stadt Haan eine Größenordnung von 50 ha auf (siehe hierzu auch den als Anlage 4 beigefügten Auszug aus der Begründung, Seite 295). Dies entspricht in etwa dem unteren Ansatz des vom Kreis Mettmann ermittelten Gewerbe- und Industrieflächenbedarfes, welcher für Haan Bedarfe in Höhe von 53,4 bis 76 ha ermittelt hat. Dem gegenüber werden im Regionalplanentwurf 36 ha planerisch gesicherter Reserveflächen dargestellt. Somit können im neuen Regionalplan 14 ha Gewerbefläche für die Stadt Haan nicht abgebildet werden. Diese 14 ha werden der Stadt Haan jedoch in einem Flächenbedarfskonto gut geschrieben. Die Stadt Haan kann diese Flächen dann durch eine zukünftige Änderung des Regionalplans an einem geeigneten Standort im Gemeindegebiet ohne erneute Bedarfsermittlung umsetzen.

Im Zusammenhang mit den Gewerbeflächenausweisungen sei nochmals darauf verwiesen, dass im nunmehr vorliegenden Regionalplanentwurf gegenüber dem Gebietsentwicklungsplan 99 eine neue Gebietskategorie, dass sogenannte „ASB-G“ (allgemeiner Siedlungsbereich – Gewerbe) eingeführt wurde. Das ASB-G ist primär für die Unterbringung von wohnverträglichen Gewerbebetrieben vorgesehen. Im Gegensatz dazu sind die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) primär stärker emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben vorbehalten. In den ASB mit der Zweckbindung Gewerbe (ASBGE) sind Wohnbauflächen, Wohngebiete, gemischte Bauflächen, Dorf, Misch und Kerngebiete im Sinne der BauNVO sowie andere, mit einer gewerblichen Nutzung konkurrierende Nutzungen, ausgeschlossen. Sonderbauflächen und Sondergebiete sind zulässig, soweit deren Zweckbestimmung mit einer gewerblichen Nutzung im Sinne von § 8 BauNVO vergleichbar ist. Bestehende Nutzungen und bereits bestehende in Satz 1 und 2 genannte Bauflächen und Baugebiete haben Bestandsschutz. Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen dargestellt und festgesetzt werden, wenn diese Vorhaben über ein nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment verfügen.

Die Verwaltung hatte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Regionalplans angeregt, dass GIB in zwei unterschiedliche Kategorien, für stärker (GIB-dunkelgrau) und weniger stärker emittierende Betriebe (GIB-hellgrau) einzuteilen. Die Intension für das GIB-hellgrau entspricht im Wesentlichen der nunmehr eingeführten Kategorie des ASB-G.

 

c)      Berücksichtigung der zeichnerischen Änderungswünsche

Die durch den Rat der Stadt Haan am 11.12.2012 beschlossenen zeichnerischen Änderungsvorschläge sind dem Lageplan der Anlage 5 zu entnehmen. Im Einzelnen wurde diese wie folgt berücksichtigt:

lfd. Nr.

Anregung vom 11.12.2012

Darstellung im Regionalplanentwurf August 2014

1

Streichung Trinkwasserschutzzone im Nordosten von Haan

Die Trinkwasserschutzzone wurde gestrichen

2

Ausweisung der Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich Düsselberger Str. /Leichtmetallstr./Fuhr als GIB-hellgrau

Aufgrund der vorhandenen Betriebsstrukturen wird dieser Gewerbebereich weiterhin als GIB ausgewiesen.

3

Ausweitung ASB Tückmantel /Teichkamp wurde bereits durch Beschluss des Rates gestrichen

-

4

Darstellung Haan-Ost / Schallbruch als GIB dunkelgrau

Der Bereich wird weiterhin als GIB dargestellt, was der Intension der Beschlussfassung entspricht

5

Darstellung der bereits bebauten Flächen im Bereich der Polnischen Mütze als ASB anstatt wie bisher als Freiraum- und Agrarbereich

Der Anregung wurde nicht gefolgt. Der Bereich ist weiterhin als Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt

6

Darstellung eines ASB östlich der Flächen des Technologieparks anstatt der Darstellung eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches.

Der Anregung wurde grundsätzlich entsprochen. Die Fläche wurde jedoch als ASB-G, in Anlehnung an die gewerbliche Nutzung im Technologiepark Haan dargestellt. Auch die Fläche des Technologieparks Haan selbst wurde entsprechend ihrer vorhandenen bzw. geplanten Nutzung nicht mehr als ASB sondern als ASB-G dargestellt.

7

Darstellung einer sonstigen regionalplanerisch bedeutsamen Straße zwischen der
A 46 und der K 20n

Der Anregung wurde entsprochen.

8.1/8.2

Umwandlung der Sondergebietsflächen des Möbelhauses Ostermann im GIB Haan-Ost in ein ASB mit einer kleinen Erweiterung nach Süden.

Der Anregung wird in Teilen entsprochen. Im Regionalplanentwurf wird das vorhandene Sondergebiet Ostermann inkl. der geplanten Erweiterungsflächen für einen Küchenfachmarkt (heutiger Ausweichparkplatz und Lager) als ASB-G dargestellt. Die Darstellung entspricht der heutigen, beschlossenen Planungsintention (BP173) für diesen Bereich. Die Ausweisung als ASB-G ist zutreffend, da eine mögliche wohnbauliche Entwicklung angrenzend an das GIB Haan-Ost nicht wünschenswert ist.

 

9

Umwandlung des GIB Flurstraße in ein GIB-hellgrau.

Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Fläche wird weiterhin als GIB dargestellt. Im Rahmen des zweiten Kommunalgespräches wurden seitens der Bezirksregierung Bedenken gegen die Umwandlung als GIB-hellgrau bzw. ASB-GE geäußert, da sich im Bereich der Erkrather Str. ein genehmigungsbedürftiger Betrieb nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) befindet und dieser dann auf den Bestandsschutz eingegrenzt würde.

10

Umwandlung des GIB Düsseldorfer Str. in ein ASB

Die Umwandlung ist bereits durch die 86. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Stadtgebiet der Stadt Haan (Rechtskraft 19.09.2014) erfolgt.

11

Umwandlung des GIB Haan-West in ein GIB-hellgrau

Der Anregung wurde gefolgt. Der Bereich wurde als ASB-G dargestellt.

12

Streichung eines Teilbereichs des ASB „Düsselberger Straße“

Der Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert.

13

Streichung eines Teilbereichs des ASB Zwengenberger Str.

Der Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert.

14

Darstellung eines Bereichs zum Schutz der Natur „Grube 10“

Der Anregung wurde nicht gefolgt, da die Grube 10 nur ein geschützter Landschaftsbestandteil ist und diese im Regionalplan nicht separat hervorgehoben werden. In der Beikarte 4E „ Regionaler Biotopverbund“ ist das gesamte Osterholz inkl. der Grube 10 als Biotopverbund Stufe 2 mit besonderer Bedeutung dargestellt.

 

 

d)      Sonstige zeichnerische Änderungen des Regionalplanentwurfes

Neben den o.a. Änderungen des Regionalplans haben sich gegenüber dem GEP 99 folgende weitere Änderungen / Anpassungen ergeben:

- Der regionale Grünzug im nord-östlichen Stadtgebiet (Bereich Osterholz) wurde aufgrund der geänderten Definition für die regionalen Grünzüge nicht mehr dargestellt.

- Die Kläranlage Gruiten wurde als Abwasserbehandlungs und –reinigungsanlage dargestellt.

- Die im Landschaftsplan des Kreises Mettmann festgesetzten Naturschutzgebiete wurden entsprechend dem heutigen Planungsstand angepasst.

- Die im Bereich Burghardsheide (westlich des Golfplatzes) bisher im GEP 99 dargestellte GIB-Fläche wird, wie auch im Stadtgebiet Mettmann, nicht mehr dargestellt. Sie wird jedoch als zukünftige Sondierungsfläche für eine GIB-Darstellung in der Beikarte 3a aufgenommen.

 

 

Ergänzung bzw. Änderung nach der Beratung des SUVA am 03.03.2015

In der Sitzung des SUVA vom 03.03.2015 hat die Verwaltung mit der Sitzungsvorlage 61/045/2015 die Stellungnahme der Stadt Haan zum Entwurf des neuen Regionalplan Düsseldorf vorgelegt. Durch den Ausschuss wurde vorgebracht, die Stellungnahme zum Regionalplan um Anregungen der Stadt Haan zu gewerblichen Planungen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals zu ergänzen. Eine Beschlussfassung erfolgte im SUVA nicht, stattdessen bestand Einvernehmen, die Vorlage im HFA am 10.03.2015 zu beraten.

Des Weiteren hat die Verwaltung im Nachgang eines Abstimmungstermins mit dem Kreis Mettmann am 05.03.2015, ihre Stellungnahme zur Allgemeinen Siedlungsbereich Ausweisung im Bereich der Polnischen Mütze (Fläche 5) angepasst. Im Einzelnen ist hierzu aufzuführen:

 

Gewerbliche Planungen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals

Die gewerblichen Planungsflächen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals sind bereits heute alle im bestehenden Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) als Gebiet für industrielle Nutzung (GIB) oder ASB-Flächen ausgewiesen. Des Weiteren sind die Flächen auch im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Solingen als Gewerbebereiche (Piepersberg-West, Fürkeltrath II, Keusenhof) dargestellt, z.T. liegen darüber hinaus rechtskräftige Bebauungspläne (Piepersberg-Ost, Fürkeltrath I, Monhofer Feld) vor.

Als einzige Fläche wurde im Bereich Buschfeld die vorhandene Ausweisung des Gebietes (bisher rund 13 ha) um ca. 4,6 ha erweitert. Dieser Bereich ist jedoch nicht – weder im GEP 99 noch im Entwurf des neuen Regionalplans - als GIB-Fläche oder als Allgemeiner Siedlungsbereich-Gewerbe (ASB-GE) dargestellt, sondern als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Die Fläche kann somit grundsätzlich als Wohnbaufläche oder mit wohnverträglichem Gewerbe entwickelt werden. Seitens der Bezirksregierung wird jedoch aufgrund des bestehenden Wohnbauflächenüberschusses, bei gleichzeitigem erheblichen Gewerbeflächendefizit in der Stadt Solingen, nur eine wohnverträgliche gewerbliche Nutzung gesehen.

 

Abb. A: Lage des ASB im Bereich „Buschfeld“ (Stadt Solingen) im Regionalplanentwurf

 

Eine Bauflächendarstellung im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2004 erfolgte seinerzeit nicht, sodass die Fläche heute als landwirtschaftliche Nutzfläche im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Solingen dargestellt wurde.

Nach ersten Schätzungen der Stadt Solingen erstreckt sich die maximal nutzbare Baufläche im Bereich Buschfeld auf insg. ca. 8 -10 ha netto, vorbehaltlich jedoch der noch genauer und vertiefender zu prüfenden Umweltbelange im Rahmen der Bauleitplanung. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Regionalplan wurde bereits festgestellt, dass schutzgutübergreifend in diesem Bereich mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Um dem Wunsch des SUVA nachzukommen, dass bei den Planungen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertales im besonderen Maße auf die ökologische Bedeutung und die Naherholungsfunktion des Ittertales Rücksicht genommen wird, ist die Stellungnahme der Verwaltung um einen entsprechenden Anregung (s. Punkt 6 c) ergänzt worden.

 

 

Ausweisung im Bereich der Polnischen Mütze

Zur Sicherung und Entwicklung der vorhandenen Bebauung im Bereich der polnischen Mütze hat die Stadt Haan im Rahmen des Regionalplanaufstellungsverfahrens angeregt (s. Ratsbeschluss vom 11.12.2012), den Bereich östlich der Polnischen Mütze statt wie bisher als Freiraumbereich, als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auszuweisen. Dieser Anregung ist die Bezirksregierung im vorliegenden Regionalplanentwurf jedoch nicht gefolgt. Aufgrund dessen wurde in der dem SUVA am 03.03.2015 vorgelegten Stellungnahme die Forderung zur ASB Ausweisung aufrecht erhalten.

Im Rahmen eines Abstimmungstermins mit Vertretern des Kreises Mettmann wurde diese Thematik am 05.03.2015 eingehend erörtert.

Die Verwaltung schlägt nunmehr eine modifizierte Ausweisung mit einer Arrondierung des südlich angrenzenden GIB vor (s. Abb. 3), somit können die im östlichen Bereich der Polnischen Mütze vorhandenen gewerblichen Nutzungen gesichert und städtebaulich entwickelt werden. Gleichzeitig wird eine isolierte Betrachtung des Standortes vermieden und die planerische Entwicklung der Flächen kann über die Bauleitplanung fein gesteuert werden. Im Übrigen wird die Zurücknahme des Regionalen Grünzuges angeregt. Die Verwaltung hat ihre Stellungnahme zum Regionalplanentwurf gegenüber der Vorlage zum SUVA 03.03.2015 daher angepasst (s. im Detail nachfolgenden Punkt 6).

 

 

Entwurf der Stellungnahme

Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr die folgende Stellungnahme abzugeben:

 

„Die Stadt Haan wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 gemäß den §§ 13 Abs.1 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG förmlich am Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD) beteiligt. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. März 2015 Anregungen zu dem vorgelegten Entwurf des Regionalplans Düsseldorf vorzutragen.

Die Stadt Haan begrüßt im Grundsatz die Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf. Durch die frühzeitigen Abstimmungstermine in 2012 und 2013 konnten bereits zahlreiche Aspekte erörtert und abgestimmt werden. Zu folgenden zeichnerischen Darstellung werden jedoch noch Anregungen vorgetragen:

 

a.         Darstellung eines GIB im Bereich der Polnischen Mütze (Fläche Nr. 5)

Im Bereich östlich des Kreuzungspunktes „Polnische Mütze“ ist im GEP 99 und im neuen Regionalplanentwurf ein Agrar- und Freiraumbereich festgesetzt, der zudem noch mit einem regionalen Grünzug überlagert ist. Durch die Stadt Haan wurde im Rahmen der Kommunalgespräche 2013 angeregt, diesen ca. 8 ha großen Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auszuweisen. Der Planbereich ist heute geprägt durch eine zusammenhängende Bebauung entlang der Bundesstraße B 228 (Elberfelder Straße) und entlang der L 357n (Gräfrather Str.) Neben Wohnbebauung befinden sich hier mehrere gewerbliche Nutzungen (Tischlerei, Tankstelle, Containerdienst, Straßenmeisterei). Insgesamt vermittelt der Bereich den Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Agrarbetriebe oder Ackerflächen sind hingegen nicht vorhanden. Entsprechend des vorhandenen Bestandes hatte die Stadt Haan angeregt, diesen Bereich daher als ASB neu auszuweisen. Dem ist die Regionalplanungsbehörde im Entwurf des neuen Regionalplans Düsseldorf nicht gefolgt.

Die Stadt Haan regt nunmehr an:

·      Das südlich angrenzende GIB um die im östlichen Teilbereich der Polnischen Mütze vorhandenen Gewerbeflächen zu arrondieren (s. Abb. 1 + 2).

Durch die modifizierte Ausweisung können die im östlichen Bereich der Polnischen Mütze vorhandenen gewerblichen Nutzungen langfristig gesichert und städtebaulich entwickelt werden. Gleichzeitig wird eine isolierte Betrachtung des Standortes vermieden und die planerische Entwicklung der Flächen kann über die Bauleitplanung fein gesteuert werden. Aufgrund des ermittelten Gewerbeflächendefizites in der Stadt Haan dient die Maßnahme auch der Deckung des erheblichen Gewerbeflächenbedarfes. Die vorgeschlagene Ausweisung entspricht zudem dem landschaftspflegerischen Korridor des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann, da dieser in diesem Bereich primär die ehemalige Trasse der „Korkenzieherbahn“ als linearen, geschützten Landschaftsbestandteil festsetzt und dieser nördlich der angedachten GIB-Ausweisung verläuft. Es besteht ansonsten keine Konfliktlage zum Landschaftsplan oder zum Artenschutz.

 

  

Abb. 1: Anregung: GIB Abgrenzung der „Fläche 5“ im Regionalplanentwurf / Abb. 2 im Luftbild

 

b.        Rücknahme des dargestellten Regionalen Grünzugs im Bereich Polnische Mütze

Die Stadt Haan regt an:

·      den im Bereich Polnische Mütze dargestellten Regionalen Grünzug zurück zu nehmen.

Aus Sicht der Stadt Haan endet der dargestellte Regionale Grünzug westlich der Polnischen Mütze, bzw. südlich des im Landschaftsplan des Kreises ausgewiesenen geschützten Landschaftsbestandteils. Der Regionale Grünzug kann daher weiterhin in Deckung gebracht werden mit dem im Landschaftsplan ausgewiesenen Schutzkorridor der  - ehemaligen Trasse der Korkenzieherbahn - .

Abb. 3: Auszug Landschaftsplan des Kreises Mettmann

 

Aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur ist die Darstellung „Regionaler Grünzug“ (Haa 02) im Bereich Polnische Mütze weder regionalplanerisch, noch städtebaulich sinnvoll und zielführend. Aufgrund des vorhandenen überörtlichen Straßennetzes (B228, L 357n, BAB 46) und aufgrund der bereits vorhandenen Siedlungsflächen, die hier eine Trenn-, Zerschneidungs- und Barrierewirkung entfalten, kann dieses Gebiet aus Sicht der Stadt Haan keine Funktion als „Regionaler Grünzug“ erfüllen. Es übernimmt ausweislich der Darstellungen im Regionalplanentwurf auch keine Funktion für den regionalen Biotopverbund.

Bliebe es bei dieser planerische Darstellung, hätte dieses zur Folge, dass gemäß Ziel 1 im Textteil des Regionalplanentwurfes zu den regionalen Grünzügen jegliche bauliche Entwicklung dieser Zielsetzung entgegen stünde und somit unzulässig ist. (s. S.82 der Entwurfsbegründung Regionalplan).

Seitens der Stadt Haan wird daher die Ausweisung eines GIB im östlichen Bereich der Polnischen Mütze sowie die Begrenzung des regionalen Grünzuges auf die Flächen westlich der Straße B 228 (Elberfelder Straße), bzw. im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils angeregt.

 

c.         Anregungen zu den Gewerbeflächen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertales

Das im Süden von Haan von Ost nach West verlaufende Ittertal nimmt im Übergangsbereich zwischen den Städten Haan und Solingen eine wichtige Funktion zur stadtnahen Freiraumerholung und für den Landschafts- und Naturschutz ein.

 

Abb. 3: Lage des ASB im Bereich „Buschfeld“(Stadt Solingen) im Regionalplanentwurf

 

Eingriffe, bzw. ein weiteres Heranrücken von Siedlungsflächen in diesen Bereich sollten daher vermieden oder nur verbunden mit umfangreichen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen landschaftsverträglich umgesetzt werden. Dies sollte bei den Gewerbegebietsausweisungen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertales verstärkt Berücksichtigung finden.

Die Stadt Haan regt vor dem Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen auf das Gebiet der Stadt Haan an:

·      die getroffene Erweiterung der ASB Ausweisung im Bereich Buschfeld diesbezüglich nochmals zu überdenken.“

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (Stand August 2014) wird zugestimmt.

 

Finanz. Auswirkung:

keine