hier: Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach den § 13 (1) LPlG, § 33 LPlG DVO, § 10 (1) ROG
Sachverhalt:
Anlass der Vorlage
Am 18.09.2014 hat der Regionalrat bei der
Bezirksregierung Düsseldorf den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan
Düsseldorf einschließlich des Umweltberichtes gefasst und die Bezirksregierung
in ihrer Funktion als Regionalplanungsbehörde damit beauftragt, die
entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten. Der Entwurf des
Regionalplans sowie die Begründung nebst zugehörigem Umweltbericht liegen seit
dem 31.10.2014 bis zum 31.03.2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf und an
verschiedenen anderen Stellen im Planbereich (z.B. beim Kreis Mettmann)
öffentlich aus. Auch die Stadt Haan wurde über das Verfahren unterrichtet und
zur Abgabe von Anregungen und Bedenken im Rahmen des vorgenannten Zeitraumes
aufgefordert.
Aufgabe des Regionalplans
Gemäß § 8 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) sind
in den Bundesländern Raumordnungspläne, für die Teilräume Regionalpläne
aufzustellen. Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das
Landesgebiet zu entwickeln. Nach § 18 Landesplanungsgesetz NRW legen die
Regionalpläne auf der Grundlage der Landesentwicklungsplanung die regionalen
Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im
Plangebiet fest. Die
Leitvorstellung der Regionalplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die
die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen
Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen
Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Der Regionalplan erfüllt die Funktionen
eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen
Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz. Derzeit gilt der Gebietsentwicklungsplan
1999 (GEP 99, s. Anlage 1).
Durch die Neuaufstellung des Regionalplans
werden die raumordnerischen Vorgaben für das Gemeindegebiet der Stadt Haan für
die nächsten 15-20 Jahre neu festgelegt und die mögliche Siedlungstätigkeit und
die Schutzvorgaben für die Freiraumbereiche vorgegeben. Der räumliche
Geltungsbereich des neuen Regionalplans Düsseldorf umfasst das Gebiet der
Kommunen in den Kreisen Mettmann, Kleve, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss
sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach,
Remscheid, Solingen und Wuppertal.
Bisheriges Verfahren
Im Folgenden werden
die wesentlichen informellen und formellen Verfahrensschritte im Verfahren zur
Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf für die Stadt Haan
aufgelistet:
23.11.2010 Auftaktveranstaltung
zur Überarbeitung des Regionalplans bei der Bezirksregierung
06.01.2012 Eingang
des Arbeitsentwurfes der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung bei der
Stadt Haan
19.04.2012 Erster
informeller Austausch bzgl. der zukünftigen zeichnerischen Festsetzungen des
Regionalplans für das Stadtgebiet von Haan mit Vertretern der Bezirksregierung
und des Kreises Mettmann
26.06.2012 Einbringung
der Planungsüberlegungen der Verwaltung zu Flächenausweisungen im Regionalplan
und zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die
Regionalplanfortschreibung (kein Beschluss) in den HFA (61/081/2012)
27.06.2012 Übersendung
der zeichnerischen Änderungsvorschläge der Verwaltung an die Bezirksregierung
18.10.2012 Abstimmungsgespräch
zu den eingereichten Änderungsvorschlägen mit den Fachbehörden des Kreises
Mettmann
11.12.2012 Beschluss
der zeichnerischen Änderungsvorschläge zum Regionalplan auf dem Gebiet der
Stadt Haan durch den Rat (61/099/2012)
14.11.2013 Zweites
Kommunalgespräch zu den zukünftigen Vorgaben des Regionalplans im Stadtgebiet
der Stadt Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann
03.12.2013 Einbringung
einer Informationsvorlage in den PlUA (61/148/2013) über das Kommunalgespräch
am 14.11.2013
Mai 2014 Der
Regionalplanentwurf wird ohne Umweltbericht dem Regionalrat vorgelegt
Juni 2014 Beschluss
des Regionalrates zur Erarbeitung des Umweltberichtes
18.09.2014 Erarbeitungsbeschluss
durch den Regionalrat
Entwurf des Regionalplans
Der
vom Regionalrat beschlossene Regionalplanentwurf vom August 2014 besteht aus
einem Textteil mit ergänzenden Erläuterungskarten (Beikarten), in denen die Ziele
und Grundsätze der Regionalplanung zu den Belangen gesamträumliche raumstrukturelle
Aspekte, Siedlungsstruktur, Freiraum und Infrastruktur aufgeführt werden und
aus dem graphischen Entwurf für den Planungsraum im Maßstab 1:50.000. Aufgrund
der Größe des Planungsraumes befindet sich der Entwurf auf 29 Einzelblättern.
Die Haan betreffenden Darstellungen befinden sich auf den Blättern 20 (Gruiten)
und 25 (Haan). Zur besseren Übersicht wurden die beiden Karten zusammengeführt,
sodass der zeichnerische Entwurf für das Stadtgebiet von Haan der Anlage 2 zu
entnehmen ist. Desweiteren umfasst die Planung eine Begründung und einen
Umweltbericht. Der gesamte Entwurf des Regionalplans ist unter folgendem link
auf der homepage der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar:
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_e_082014.html
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der
Regionalplanentwurf den seitens der Stadt Haan vorgeschlagenen zeichnerischen
Änderungswünschen, welche am 11.12.2012 durch den Rat der Stadt Haan
beschlossen wurden, weitestgehend folgt. Nur in wenigen Punkten weicht dieser
von den vorgetragenen Wünschen ab. Im Folgenden wird kurz dargestellt, welche
Siedlungsflächenbedarfe für Wohnen und Gewerbe nunmehr im Regionalplanentwurf
für die Stadt Haan dargestellt wurden, welche zeichnerischen Änderungswünsche
gemäß Beschluss des Rates vom 11.12.2012 Berücksichtigung gefunden haben und
welche sonstigen graphischen Änderungen erfolgt sind:
a) Wohnsiedlungsflächenbedarf
Der Entwurf des Regionalplans weist für die
Stadt Haan in Anlehnung an das Siedlungsflächenmonitoring 2012 eine
Wohnbauflächenreserve von 991 Wohneinheiten (WE) aus. Dem gegenüber wird
seitens der Bezirksregierung ein Wohnsiedlungsflächenbedarf von 869 WE
ermittelt, sodass für Haan ein Überhang von 122 Wohneinheiten besteht. Da diese
Flächen aber mindestens bereits durch eine Flächennutzungsplanung vorbereitet
wurden und kein deutlicher Wohnbauflächenüberhang besteht, muss keine
Flächenabgabe erfolgen. Die ermittelten Reserven und Bedarfe sind im Einzelnen
den Tabellen in Anlage 3 zu entnehmen, welche der Begründung des Regionalplans
(S. 168-169) entnommen wurden.
b) Gewerbeflächenbedarf
Der Regionalplanentwurf weist für den
Gewerbeflächenbedarf der Stadt Haan eine Größenordnung von 50 ha auf (siehe
hierzu auch den als Anlage 4 beigefügten Auszug aus der Begründung, Seite 295).
Dies entspricht in etwa dem unteren Ansatz des vom Kreis Mettmann ermittelten
Gewerbe- und Industrieflächenbedarfes, welcher für Haan Bedarfe in Höhe von
53,4 bis 76 ha ermittelt hat. Dem gegenüber werden im Regionalplanentwurf 36 ha
planerisch gesicherter Reserveflächen dargestellt. Somit können im neuen
Regionalplan 14 ha Gewerbefläche für die Stadt Haan nicht abgebildet werden.
Diese 14 ha werden der Stadt Haan jedoch in einem Flächenbedarfskonto gut
geschrieben. Die Stadt Haan kann diese Flächen dann durch eine zukünftige
Änderung des Regionalplans an einem geeigneten Standort im Gemeindegebiet ohne
erneute Bedarfsermittlung umsetzen.
Im Zusammenhang mit den Gewerbeflächenausweisungen
sei nochmals darauf verwiesen, dass im nunmehr vorliegenden Regionalplanentwurf
gegenüber dem Gebietsentwicklungsplan 99 eine neue Gebietskategorie, dass
sogenannte „ASB-G“ (allgemeiner Siedlungsbereich – Gewerbe) eingeführt wurde.
Das ASB-G ist primär für die Unterbringung von wohnverträglichen
Gewerbebetrieben vorgesehen. Im Gegensatz dazu sind die Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) primär stärker emittierenden
Gewerbe- und Industriebetrieben vorbehalten. In den ASB mit der
Zweckbindung Gewerbe (ASB‐GE) sind Wohnbauflächen, Wohngebiete,
gemischte Bauflächen, Dorf‐, Misch‐ und Kerngebiete im Sinne der BauNVO sowie
andere, mit einer gewerblichen Nutzung konkurrierende Nutzungen, ausgeschlossen.
Sonderbauflächen und Sondergebiete sind zulässig, soweit deren Zweckbestimmung mit
einer gewerblichen Nutzung im Sinne von § 8 BauNVO vergleichbar ist.
Bestehende Nutzungen und bereits bestehende in Satz 1 und 2 genannte Bauflächen
und Baugebiete haben Bestandsschutz. Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des §
11 Abs. 3 BauNVO dürfen dargestellt und festgesetzt werden, wenn diese Vorhaben
über ein nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment verfügen.
Die Verwaltung hatte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des neuen
Regionalplans angeregt, dass GIB in zwei unterschiedliche Kategorien, für
stärker (GIB-dunkelgrau) und weniger stärker emittierende Betriebe
(GIB-hellgrau) einzuteilen. Die Intension für das GIB-hellgrau entspricht im
Wesentlichen der nunmehr eingeführten Kategorie des ASB-G.
c) Berücksichtigung der zeichnerischen
Änderungswünsche
Die durch den Rat der Stadt Haan am
11.12.2012 beschlossenen zeichnerischen Änderungsvorschläge sind dem Lageplan
der Anlage 5 zu entnehmen. Im Einzelnen wurde diese wie folgt berücksichtigt:
lfd. Nr. |
Anregung vom 11.12.2012 |
Darstellung im
Regionalplanentwurf August 2014 |
1 |
Streichung
Trinkwasserschutzzone im Nordosten von Haan |
Die
Trinkwasserschutzzone wurde gestrichen |
2 |
Ausweisung
der Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich Düsselberger Str.
/Leichtmetallstr./Fuhr als GIB-hellgrau |
Aufgrund
der vorhandenen Betriebsstrukturen wird dieser Gewerbebereich weiterhin als
GIB ausgewiesen. |
3 |
Ausweitung
ASB Tückmantel /Teichkamp wurde bereits durch Beschluss des Rates gestrichen |
- |
4 |
Darstellung
Haan-Ost / Schallbruch als GIB dunkelgrau |
Der
Bereich wird weiterhin als GIB dargestellt, was der Intension der
Beschlussfassung entspricht |
5 |
Darstellung
der bereits bebauten Flächen im Bereich der Polnischen Mütze als ASB anstatt
wie bisher als Freiraum- und Agrarbereich |
Der
Anregung wurde nicht gefolgt. Der Bereich ist weiterhin als Freiraum- und
Agrarbereich mit der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt |
6 |
Darstellung
eines ASB östlich der Flächen des Technologieparks anstatt der Darstellung
eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches. |
Der
Anregung wurde grundsätzlich entsprochen. Die Fläche wurde jedoch als ASB-G,
in Anlehnung an die gewerbliche Nutzung im Technologiepark Haan dargestellt.
Auch die Fläche des Technologieparks Haan selbst wurde entsprechend ihrer
vorhandenen bzw. geplanten Nutzung nicht mehr als ASB sondern als ASB-G
dargestellt. |
7 |
Darstellung
einer sonstigen regionalplanerisch bedeutsamen Straße zwischen der |
Der
Anregung wurde entsprochen. |
8.1/8.2 |
Umwandlung
der Sondergebietsflächen des Möbelhauses Ostermann im GIB Haan-Ost in ein ASB
mit einer kleinen Erweiterung nach Süden. |
Der
Anregung wird in Teilen entsprochen. Im Regionalplanentwurf wird das
vorhandene Sondergebiet Ostermann inkl. der geplanten Erweiterungsflächen für
einen Küchenfachmarkt (heutiger Ausweichparkplatz und Lager) als ASB-G
dargestellt. Die Darstellung entspricht der heutigen, beschlossenen
Planungsintention (BP173) für diesen Bereich. Die Ausweisung als ASB-G ist
zutreffend, da eine mögliche wohnbauliche Entwicklung angrenzend an das GIB
Haan-Ost nicht wünschenswert ist. |
9 |
Umwandlung
des GIB Flurstraße in ein GIB-hellgrau. |
Der
Anregung wird nicht entsprochen. Die Fläche wird weiterhin als GIB dargestellt.
Im Rahmen des zweiten Kommunalgespräches wurden seitens der Bezirksregierung
Bedenken gegen die Umwandlung als GIB-hellgrau bzw. ASB-GE geäußert, da sich
im Bereich der Erkrather Str. ein genehmigungsbedürftiger Betrieb nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) befindet und dieser dann auf den Bestandsschutz eingegrenzt würde. |
10 |
Umwandlung
des GIB Düsseldorfer Str. in ein ASB |
Die
Umwandlung ist bereits durch die 86. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
im Stadtgebiet der Stadt Haan (Rechtskraft 19.09.2014) erfolgt. |
11 |
Umwandlung
des GIB Haan-West in ein GIB-hellgrau |
Der
Anregung wurde gefolgt. Der Bereich wurde als ASB-G dargestellt. |
12 |
Streichung
eines Teilbereichs des ASB „Düsselberger Straße“ |
Der
Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert. |
13 |
Streichung
eines Teilbereichs des ASB Zwengenberger Str. |
Der
Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert. |
14 |
Darstellung
eines Bereichs zum Schutz der Natur „Grube 10“ |
Der
Anregung wurde nicht gefolgt, da die Grube 10 nur ein geschützter
Landschaftsbestandteil ist und diese im Regionalplan nicht separat
hervorgehoben werden. In der Beikarte 4E „ Regionaler Biotopverbund“ ist das
gesamte Osterholz inkl. der Grube 10 als Biotopverbund Stufe 2 mit besonderer
Bedeutung dargestellt. |
d) Sonstige
zeichnerische Änderungen des Regionalplanentwurfes
Neben den o.a. Änderungen des Regionalplans
haben sich gegenüber dem GEP 99 folgende weitere Änderungen / Anpassungen
ergeben:
- Der regionale Grünzug im nord-östlichen
Stadtgebiet (Bereich Osterholz) wurde aufgrund der geänderten Definition für
die regionalen Grünzüge nicht mehr dargestellt.
- Die Kläranlage Gruiten wurde als
Abwasserbehandlungs und –reinigungsanlage dargestellt.
- Die im Landschaftsplan des Kreises
Mettmann festgesetzten Naturschutzgebiete wurden entsprechend dem heutigen
Planungsstand angepasst.
- Die im Bereich Burghardsheide (westlich
des Golfplatzes) bisher im GEP 99 dargestellte GIB-Fläche wird, wie auch im Stadtgebiet
Mettmann, nicht mehr dargestellt. Sie wird jedoch als zukünftige
Sondierungsfläche für eine GIB-Darstellung in der Beikarte 3a aufgenommen.
Ergänzung bzw. Änderung nach der Beratung des SUVA am 03.03.2015
In der Sitzung des SUVA vom 03.03.2015 hat die Verwaltung mit der Sitzungsvorlage 61/045/2015 die Stellungnahme der Stadt Haan zum Entwurf des neuen Regionalplan Düsseldorf vorgelegt. Durch den Ausschuss wurde vorgebracht, die Stellungnahme zum Regionalplan um Anregungen der Stadt Haan zu gewerblichen Planungen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals zu ergänzen. Eine Beschlussfassung erfolgte im SUVA nicht, stattdessen bestand Einvernehmen, die Vorlage im HFA am 10.03.2015 zu beraten.
Des Weiteren hat die Verwaltung im Nachgang eines Abstimmungstermins mit dem Kreis Mettmann am 05.03.2015, ihre Stellungnahme zur Allgemeinen Siedlungsbereich Ausweisung im Bereich der Polnischen Mütze (Fläche 5) angepasst. Im Einzelnen ist hierzu aufzuführen:
Gewerbliche Planungen der
Stadt Solingen im Bereich des Ittertals
Die gewerblichen Planungsflächen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals sind bereits heute alle im bestehenden Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) als Gebiet für industrielle Nutzung (GIB) oder ASB-Flächen ausgewiesen. Des Weiteren sind die Flächen auch im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Solingen als Gewerbebereiche (Piepersberg-West, Fürkeltrath II, Keusenhof) dargestellt, z.T. liegen darüber hinaus rechtskräftige Bebauungspläne (Piepersberg-Ost, Fürkeltrath I, Monhofer Feld) vor.
Als einzige Fläche wurde im Bereich Buschfeld die
vorhandene Ausweisung des Gebietes (bisher rund 13 ha) um ca. 4,6 ha erweitert.
Dieser Bereich ist jedoch nicht – weder im GEP 99 noch im Entwurf des neuen
Regionalplans - als GIB-Fläche oder als Allgemeiner Siedlungsbereich-Gewerbe
(ASB-GE) dargestellt, sondern als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Die
Fläche kann somit grundsätzlich als Wohnbaufläche oder mit wohnverträglichem
Gewerbe entwickelt werden. Seitens der Bezirksregierung wird jedoch aufgrund
des bestehenden Wohnbauflächenüberschusses, bei gleichzeitigem erheblichen Gewerbeflächendefizit in der Stadt
Solingen, nur eine wohnverträgliche gewerbliche Nutzung gesehen.
Abb. A: Lage des ASB im Bereich „Buschfeld“ (Stadt Solingen) im
Regionalplanentwurf
Eine Bauflächendarstellung im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2004 erfolgte seinerzeit nicht, sodass die Fläche heute als landwirtschaftliche Nutzfläche im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Solingen dargestellt wurde.
Nach ersten Schätzungen der Stadt Solingen erstreckt sich die
maximal nutzbare Baufläche im Bereich Buschfeld auf insg. ca. 8 -10 ha netto,
vorbehaltlich jedoch der noch genauer und vertiefender zu prüfenden Umweltbelange im Rahmen der
Bauleitplanung. Im Rahmen der Umweltprüfung zum Regionalplan wurde bereits
festgestellt, dass schutzgutübergreifend in diesem Bereich mit erheblichen Umweltauswirkungen
zu rechnen ist.
Um dem Wunsch des
SUVA nachzukommen, dass bei den Planungen der Stadt Solingen im Bereich des
Ittertales im besonderen Maße auf die ökologische Bedeutung und die
Naherholungsfunktion des Ittertales Rücksicht genommen wird, ist die
Stellungnahme der Verwaltung um einen entsprechenden Anregung (s. Punkt 6 c) ergänzt
worden.
Ausweisung im Bereich der Polnischen Mütze
Zur
Sicherung und Entwicklung der vorhandenen Bebauung im Bereich der polnischen Mütze
hat die Stadt Haan im Rahmen des Regionalplanaufstellungsverfahrens angeregt
(s. Ratsbeschluss vom 11.12.2012), den Bereich östlich der Polnischen Mütze
statt wie bisher als Freiraumbereich, als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
auszuweisen. Dieser Anregung ist die Bezirksregierung im vorliegenden Regionalplanentwurf
jedoch nicht gefolgt. Aufgrund dessen wurde in der dem SUVA am 03.03.2015
vorgelegten Stellungnahme die Forderung zur ASB Ausweisung aufrecht erhalten.
Im Rahmen
eines Abstimmungstermins mit Vertretern des Kreises Mettmann wurde diese
Thematik am 05.03.2015 eingehend erörtert.
Die Verwaltung
schlägt nunmehr eine modifizierte Ausweisung mit einer Arrondierung des südlich
angrenzenden GIB vor (s. Abb. 3), somit können die im östlichen Bereich der
Polnischen Mütze vorhandenen gewerblichen Nutzungen gesichert und städtebaulich
entwickelt werden. Gleichzeitig wird eine isolierte Betrachtung des Standortes
vermieden und die planerische Entwicklung der Flächen kann über die
Bauleitplanung fein gesteuert werden. Im Übrigen wird die Zurücknahme des
Regionalen Grünzuges angeregt. Die Verwaltung hat ihre Stellungnahme zum
Regionalplanentwurf gegenüber der Vorlage zum SUVA 03.03.2015 daher angepasst
(s. im Detail nachfolgenden Punkt 6).
Entwurf der Stellungnahme
Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr die
folgende Stellungnahme abzugeben:
„Die Stadt Haan wurde mit Schreiben vom
20.10.2014 gemäß den §§ 13 Abs.1 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG förmlich am
Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD) beteiligt. Ihr
wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. März 2015 Anregungen zu dem vorgelegten
Entwurf des Regionalplans Düsseldorf vorzutragen.
Die Stadt Haan begrüßt im Grundsatz die
Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf. Durch die frühzeitigen
Abstimmungstermine in 2012 und 2013 konnten bereits zahlreiche Aspekte erörtert
und abgestimmt werden. Zu folgenden zeichnerischen Darstellung werden jedoch
noch Anregungen vorgetragen:
a.
Darstellung eines GIB im Bereich der
Polnischen Mütze (Fläche Nr. 5)
Im
Bereich östlich des Kreuzungspunktes „Polnische Mütze“ ist im GEP 99 und im
neuen Regionalplanentwurf ein Agrar- und Freiraumbereich festgesetzt, der zudem
noch mit einem regionalen Grünzug überlagert ist. Durch die Stadt Haan wurde im
Rahmen der Kommunalgespräche 2013 angeregt, diesen ca. 8 ha großen Bereich als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auszuweisen. Der Planbereich ist heute geprägt
durch eine zusammenhängende Bebauung entlang der Bundesstraße B 228
(Elberfelder Straße) und entlang der L 357n (Gräfrather Str.) Neben
Wohnbebauung befinden sich hier mehrere gewerbliche Nutzungen (Tischlerei,
Tankstelle, Containerdienst, Straßenmeisterei). Insgesamt vermittelt der
Bereich den Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Agrarbetriebe oder Ackerflächen
sind hingegen nicht vorhanden. Entsprechend des vorhandenen Bestandes hatte die
Stadt Haan angeregt, diesen Bereich daher als ASB neu auszuweisen. Dem ist die
Regionalplanungsbehörde im Entwurf des neuen Regionalplans Düsseldorf nicht gefolgt.
Die
Stadt Haan regt nunmehr an:
·
Das
südlich angrenzende GIB um die im östlichen Teilbereich der Polnischen Mütze vorhandenen
Gewerbeflächen zu arrondieren (s. Abb. 1 + 2).
Durch
die modifizierte Ausweisung können die im östlichen Bereich der Polnischen
Mütze vorhandenen gewerblichen Nutzungen langfristig gesichert und
städtebaulich entwickelt werden. Gleichzeitig wird eine isolierte Betrachtung
des Standortes vermieden und die planerische Entwicklung der Flächen kann über
die Bauleitplanung fein gesteuert werden. Aufgrund des ermittelten
Gewerbeflächendefizites in der Stadt Haan dient die Maßnahme auch der Deckung
des erheblichen Gewerbeflächenbedarfes. Die vorgeschlagene Ausweisung
entspricht zudem dem landschaftspflegerischen Korridor des Landschaftsplanes
des Kreises Mettmann, da dieser in diesem Bereich primär die ehemalige Trasse
der „Korkenzieherbahn“ als linearen, geschützten Landschaftsbestandteil festsetzt
und dieser nördlich der angedachten GIB-Ausweisung verläuft. Es besteht
ansonsten keine Konfliktlage zum Landschaftsplan oder zum Artenschutz.
Abb. 1: Anregung: GIB Abgrenzung der „Fläche 5“ im Regionalplanentwurf /
Abb. 2 im Luftbild
b.
Rücknahme des dargestellten Regionalen
Grünzugs im Bereich Polnische Mütze
Die
Stadt Haan regt an:
·
den im
Bereich Polnische Mütze dargestellten Regionalen Grünzug zurück zu nehmen.
Aus
Sicht der Stadt Haan endet der dargestellte Regionale Grünzug westlich der Polnischen
Mütze, bzw. südlich des im Landschaftsplan des Kreises ausgewiesenen
geschützten Landschaftsbestandteils. Der Regionale Grünzug kann daher weiterhin
in Deckung gebracht werden mit dem im Landschaftsplan ausgewiesenen Schutzkorridor
der - ehemaligen Trasse der Korkenzieherbahn - .
Abb. 3: Auszug Landschaftsplan des Kreises Mettmann
Aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur
ist die Darstellung „Regionaler Grünzug“ (Haa 02) im Bereich Polnische Mütze
weder regionalplanerisch, noch städtebaulich sinnvoll und zielführend. Aufgrund
des vorhandenen überörtlichen Straßennetzes (B228, L 357n, BAB 46) und aufgrund
der bereits vorhandenen Siedlungsflächen, die hier eine Trenn-, Zerschneidungs-
und Barrierewirkung entfalten, kann dieses Gebiet aus Sicht der Stadt Haan
keine Funktion als „Regionaler Grünzug“ erfüllen. Es übernimmt ausweislich der
Darstellungen im Regionalplanentwurf auch keine Funktion für den regionalen
Biotopverbund.
Bliebe es bei dieser planerische Darstellung,
hätte dieses zur Folge, dass gemäß Ziel 1 im Textteil des Regionalplanentwurfes
zu den regionalen Grünzügen jegliche bauliche Entwicklung dieser Zielsetzung
entgegen stünde und somit unzulässig ist. (s. S.82 der Entwurfsbegründung Regionalplan).
Seitens der Stadt Haan wird daher die
Ausweisung eines GIB im östlichen Bereich der Polnischen Mütze sowie die
Begrenzung des regionalen Grünzuges auf die Flächen westlich der Straße B 228
(Elberfelder Straße), bzw. im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils angeregt.
c.
Anregungen
zu den Gewerbeflächen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertales
Das im Süden von Haan von Ost nach West verlaufende Ittertal nimmt im Übergangsbereich zwischen den Städten Haan und Solingen eine wichtige Funktion zur stadtnahen Freiraumerholung und für den Landschafts- und Naturschutz ein.
Abb. 3: Lage des ASB im
Bereich „Buschfeld“(Stadt Solingen) im Regionalplanentwurf
Eingriffe, bzw. ein weiteres Heranrücken von Siedlungsflächen in diesen Bereich sollten daher vermieden oder nur verbunden mit umfangreichen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen landschaftsverträglich umgesetzt werden. Dies sollte bei den Gewerbegebietsausweisungen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertales verstärkt Berücksichtigung finden.
Die Stadt Haan regt vor dem Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen auf das Gebiet der Stadt Haan an:
· die getroffene Erweiterung der ASB Ausweisung im Bereich Buschfeld diesbezüglich nochmals zu überdenken.“
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (Stand August 2014) wird zugestimmt.
Finanz. Auswirkung:
keine