Sachverhalt:
Die
Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich
durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die
Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die
Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist.
Der am 17.03.2015 dem Rat der Stadt Haan vorgelegte Entwurf der
Haushaltssatzung für das Jahr 2015 sieht eine Erhöhung der Steuersätze
für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe), die
Grundsteuer B (bebaute u. unbebaute Grundstücke) und die Gewerbesteuer vor.
Zur Verringerung der Ergebnisunterdeckung im
Ergebnisplan des Haushaltsplanentwurfes 2015 wird die Erhöhung der
Realsteuerhebesätze ab 2015 wie folgt vorgeschlagen:
-
Grundsteuer
A-Hebesatz von 209 v.H. auf
219 v.H.
-
Grundsteuer
B-Hebesatz von 413 v.H. auf
433 v.H.
-
Gewerbesteuerhebesatz
von 411 v.H. auf 421 v.H.
Die Haushaltssatzung 2015 soll am 05.05.2015
vom Rat beschlossen werden und kann nur öffentlich bekannt gemacht werden, wenn
der Landrat des Kreises Mettmann als Aufsichtsbehörde das
Haushaltssicherungskonzept zum Haushalt 2015 genehmigt hat.
Wenn das Haushaltssicherungskonzept 2015
nicht genehmigt wird, kann die Haushaltssatzung 2015 nicht öffentlich bekannt
gemacht werden, d. h. die Steuerhebesätze werden dann für 2015 nicht angehoben.
Eine Änderung der Realsteuerhebesätze mit
dem Ziel der Erhöhung kann nur bis zum 30.06. eines Jahres erfolgen. Wie in den
Vorjahren soll daher für 2015 eine Hebesatz-Satzung erlassen werden, die nicht
der Genehmigung des Landrates in Mettmann bedarf.
Ist eine Hebesatz-Satzung erlassen, haben die dennoch in die
Haushaltssatzung 2015 aufzunehmenden Steuersätze für die Gemeindesteuern nur
deklaratorische Bedeutung.
Die entsprechenden Mehrerträge durch die Steuerhebesatzanhebungen
(Grundsteuer A +0,001 Mio. EUR, Grundsteuer B +0,280 Mio. EUR, Gewerbesteuer
+0,490 Mio. EUR für 2015) wurden im Haushaltsplanentwurf 2015 veranschlagt.
Verfasser: Günter Opfer, Amt für Finanzmanagement
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern der Stadt Haan im Haushaltsjahr 2015 wird mit folgenden
Steuersätzen beschlossen:
Grundsteuer A 219 v.H. - land- und forstwirtschaftliche
Betriebe -
Grundsteuer B 433 v.H. - bebaute u. unbebaute Grundstücke -
Gewerbesteuer 421 v.H.