hier: städtebauliches Konzept
Sachverhalt:
Wie bereits in der Vorlage 51/051/2015
angekündigt legt die Verwaltung heute eine Vorlage zur baulichen Entwicklung
des Standortes der zukünftigen Kita Bachstraße vor.
Die Gesamtfläche des Plangebiets
Schulgrundstück Waldschule Bachstraße (Gemarkung Haan, Flur 31, Flurstücke 384,
385, 471 und Flur 42, Flurstücke 496, 497, 754, 923) beträgt ca. 12.700 m².
Aufbauend auf einer Analyse der stadt- und naturräumlichen sowie der
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist eine städtebauliche Konzeption in
zwei Varianten erarbeitet worden.
1.
Naturraum
Der zu überplanende Bereich ist Bestandteil
eines nach Westen abdachenden, in die Terrassenleiste der Hildener Heide
übergehenden niederbergischen Bachtals. Der Höhenunterschied zwischen der Sohle
des Sandbachs und der südlich parallel verlaufenden Bachstraße beträgt ca. 10 m.
Der Bereich
war auf Grund der wenig ergiebigen Böden bis in die 50-iger Jahre hinein von
extensiver Landwirtschaft geprägt (Wiesen- und Weideland mit vereinzeltem,
standortgerechtem Gehölzbestand). Weitgehende Nutzungsaufgabe in den 40-iger
und 50-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts führte zur Entwicklung von naturnahen Waldbereichen.
2.
Derzeitige/r Bestand/ Nutzung
Zur Zeit ist
nur der eigentliche Talraum lückenlos bewaldet; allerdings befinden sich noch
isolierte Waldreste in Form von großen Einzelbäumen bzw. Baumgruppen mit noch
erhaltener Waldbodenstruktur über das Gelände verteilt (z. Bspl. in guter
Ausprägung südlich der Turnhalle) und selbst in den Hausgärten der östlich
angrenzenden, in den späten 80-iger und 90-iger Jahren entstandenen
Wohnbebauung (Einzelbäume, vorwiegend Eichen und Buchen). Das Sandbachtal hat
auf Grund der intensiven Besiedlung in den letzten Jahrzehnten eine zunehmende
Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.
Der Gebäudebestand des eigentlichen
Schulgrundstücks besteht aus den zweigeschossigen Schulgebäuden aus den 50-iger
Jahren bzw. aus den 60-iger Jahren (westlicher Pavillon Trakt) sowie einer
Turnhalle im Osten des Grundstücks. Der Pavillon dient gegenwärtig als Unterkunft
für Flüchtlinge und Asylsuchende. Im zweigeschossigen Schultrakt sind im EG der
Kindergarten der Privaten Kindergruppe Haan beheimatet, das Untergeschoss ist
in 2014 als Wohnunterkunft für die Asylsuchende und Flüchtlinge hergerichtet worden
Die
Freiflächen sind größtenteils versiegelt (Schulhöfe, Ausnahme: Schulgarten am
Hauptgebäude, rückwärtige Freiflächen). Zwischen dem Schulhof des westlichen
Schulgebäudes und der Bachstraße befindet sich innerhalb eines prägenden
Eichenbestandes ein mit natürlichen Spielelementen ausgestatteter Spielplatz.
Die Form des Schulgebäudes bewirkt einen
Geländeversatz von einem Geschoss (ca. 3 m): Somit tritt es zum Innenbereich
eingeschossig, zum Talraum hin 2-geschossig in Erscheinung; das ehemals geneigte,
natürliche Gelände wurde auf diese Weise für die Schulgebäude und Freiflächen
terrassiert. Die umgebende Bebauung besteht größtenteils aus verdichtetem Einfamilen-Wohnungsbau
mit Ost-West ausgerichteten Hausgruppen.
3.
Städtebauliche
Konzeption
Der
Geländesprung westlich der heutigen Schulzufahrt bedingt eine Teilung des
Plangebietes in zwei separate Entwicklungsbereiche
(Vorteil: Möglichkeit, zwei entkoppelte Bau- bzw. Nutzungsabschnitte zu
bilden).
Bedingt
durch die Geländeveränderungen im Zuge der Errichtung der alten „Waldschule“
ist der zentrale Grundstücksbereich weitgehend eben ausgebildet. Zum westlich
angrenzenden Bereich des Schulerweiterungsbaus und nach Norden zum Sandbach ist
ein Geländeversatz um bis zu 3 m zu verzeichnen. Die Entwicklung einer
kleinteiligen Wohnbebauung im Bereich der alten Waldschule bedingt, dass die
zentrale Erschließungsebene zwischen der Höhenlage der südlichen Grundstücksgrenze
und der des natürlichen Talraumes „vermitteln“ muss. Der Höhenunterschied kann
aber durch Geländeanpassungen und geschickte Bauweisen (sogen.
„Split-Level-Typen) in ein Bebauungskonzept integriert werden.
Bei der
Entwurfserarbeitung sind zwei Varianten untersucht worden, beide
Bebau-ungsvarianten ermöglichen den Bau einer 5-gruppigen KITA (ca. 925 qm
Grundfläche) mit entsprechend großer Freifläche (min. 1.500 qm) und die
Integration der Waldkindergarten-gruppe auf dem neuen Standort. Gegebenenfalls
ist ein Teilbereich des KITA Gebäudes zweigeschossig auszuführen.
In beiden Varianten kann für eine
Übergangszeit ein Teilbereich des ehem. Schulgebäudes vorübergehend für die
Unterbringung von Flüchtlingen verbleiben und zu einem späteren Zeitpunkt in
Wohnbauflächen umgewandelt werden. (s. Anlage 3 und Anlage 4). In VARIANTE 2
könnte zusätzlich noch der ehem. Schulpavillon übergangsweise als Wohnunterkunft
verbleiben
Auf Grund
der zurzeit bestehenden Nachfrage sind die Wohnbauflächen mit Grundstücken für
eine Einzel- und Doppelhaus-Bebauung bzw. kleine Hausgruppen in Flächengrößen
von 230 qm bis 600 qm, bzw. 280 qm bis 470 qm ausgewiesen. Die Bebauung ist in
Richtung Waldrand aufgelockert konzipiert.
VARIANTE 1 |
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o Die KITA
wird auf dem Standort „Schulpavillion“ auf der westlichen Grundstücksseite
errichtet. Die wohn-bauliche Entwicklung mit 20 Wohngrundstücken erfolgt
östlich angrenzend. o Die KITA
kann über die Bachstraße direkt oder ergänzend auch über den Stich vor den
Häusern Bachstraße 90-96 erschlossen werden. An der Bachstraße entstehen
ausreichend neue Parkplätze zum Bringen und Holen der Kinder. o Der
vorhandene großkronige Baumbestand auf dem südwestlichen Grundstücksteil kann
in das Außengelände der Kita integriert werden. Für die beiden nordöstlich geplanten Einzelhausgrundstücke ist Wald-bestand zu roden. |
VARIANTE 2 |
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o
Die KITA wird auf dem Standort „Turnhalle“
auf der östlichen Grundstücksseite errichtet und die wohnbauliche Entwicklung
mit ebenfalls 20 Wohngrundstücken erfolgt auf der westlichen Fläche. o
Die Kita wird über die neue Planstraße
erschlossen. Neue Parkplätze zum Bringen und Holen der Kinder werden vorgesehen. o
Der vorhandene Baumbestand südlich der KITA im Übergang
zu der Bestandsbebauung Bachstraße Nr. 50
bis Nr. 60 und nördlich in Richtung Wald kann erhalten bleiben. o Die KITA
kann unabhängig von der Belegung des alten Schulgebäudes und des Pavillons
errichtet werden |
3.1.
Erschließung
Die zentrale
neue Erschließung verbleibt weitgehend in der heutigen Lage und wird je als Mischfläche mit einer Wendemöglichkeit (für 3-achsiges
Müllfahrzeug) ausgebildet. Die einzelnen nördlichen Wohngrundstücke werden über
befahrbare „Stichwege“ erschlossen. In
Variante 2 erfolgt die Erschließung der westlichen Wohnbaugrundstücke über den
vorhanden Wohnweg (Bachstraße 90 – 96).
Die Erschließungsfläche wird je durch Baumstandorte stadträumlich
gegliedert.
Das anfallende Regenwasser kann - wie im
Baugebiet „Wiedenhof“, 3. Änd. BP Nr. 18b -
gemäß den Vorgaben des § 51a LWG
entsprechend der Geländeneigung über offene Gräben und Gerinne sowie
nachgeschaltete, offene Rückhaltungen in den Sandbach geleitet werden. Wie auf
den östlich und südlich angrenzenden Reihenhausgrundstücken geschehen, sollte
der Altbaumbestand - wenn möglich - erhalten und in die Gartenflächen integriert
werden. Über Fußwege kann das Wohngebiet an das Sandbachtal angebunden werden.
4.
Flächenangaben:
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VARIANTE 1 |
VARIANTE 2 |
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m² |
m² |
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KITA
Grundstück |
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2.740 |
2.540 |
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Wohnbaugrundstücke |
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7.660 Grundstücksgrößen 230 - 600 m² |
7.660 Grundstücksgrößen 280 – 470 m² |
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Erschließung |
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1.330 |
1.280 |
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Parkplätze |
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380 (30 Stk.) |
270 (20 Stk.) |
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Grünfläche |
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580 |
940 |
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Gesamtfläche |
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12.690 |
12.690 |
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5.
Planungsrecht
5.1.
Flächennutzungsplan
Der
Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Schulgrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Schule“ dar. Daran nördlich angrenzend ist der
Bereich des Sandbachtals als Wald dargestellt.
5.2.
Bebauungsplan Nr. 31
Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31; der
Zufahrtsbereich des Schulgrundstücks ist Bestandteil seiner 2. Änderung (s.
u.). Der Bebauungsplan Nr. 31 setzt für das Gelände der Waldschule ein allgemeines
Wohngebiet mit der Überlagerung „Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule“ fest. Gebäude sind in geschlossener Bauweise mit
maximal 2 Vollgeschossen auf Grundstücken mit einer GRZ von 0,4 bzw. mit einer
GFZ von 0,7 zu errichten. Baugrenzen zur Bestimmung von überbaubaren und nicht
überbaubaren Flächen auf dem Schulgrundstück sind im Bebauungsplan nicht enthalten.
5.3.
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31
Die 2.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 setzt den Zufahrtsbereich als Verkehrsfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“ und den Bereich des separaten Gehwegs
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Östlich
hiervon schließt ein Allgemeines Wohngebiet an, auf dem zwei in
Nord-Süd-Richtung verlaufende Baufenster für max. 2-geschossige Hausgruppen
festgesetzt sind. Diese Festsetzung erfolgt als gleichartige Ergänzung des
weiter östlich bereits entwickelten Allgemeinen Wohngebiets Sanddornweg.
5.4.
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31
Die 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 setzt für die Flächen südlich der Bachstraße
eine aufgelockerte Straßenrandbebauung mit überwiegend Doppelhäusern fest. Zur
ökologischen Vernetzung des südlich anschließenden, weitgehend isolierten
Moorbirkenwäldchens in Richtung des Sandbachtals ist die Straßenrandbebauung zu
Gunsten der Festsetzung einer Grünverbindung unterbrochen.
6.
Landschaftsplan
Das
Sandbachtal ist vom Landschaftsplan des Kreises Mettmann erfasst, welcher
diesen Naturraum als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festsetzt. Im
Gegensatz zu der im Bebauungsplan dargestellten Grenze des LSG (Darstellung
entsprechend der Altverordnung der Bezirksregierung vor Inkrafttreten des
Landschaftsplans) fällt die südliche Grenze des LSG gemäß Landschaftsplan in
den als Gemeinbedarfsfläche / Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich des
Schulgeländes.
Überschneidung
der Festsetzungen des Landschaftsplans mit den Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 31:
Gemäß § 16
(1) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen kann sich der Landschaftsplan auch
auf Bereiche im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erstrecken (sogenannte
"Doppeldeckung"), wenn diese Bereiche als Wald, Fläche für die
Landwirtschaft, Grünfläche oder als Ausgleichsfläche festgesetzt sind. Dies
trifft hier nicht zu, da hier im Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf
in Kombination mit einem Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt ist. Im Rahmen des
Verfahrens zur 2. und 3. Änderung des Landschaftsplans wurde der
Geltungsbereich auf das westliche Sandbachtal (bis zur Eisenbahnlinie)
ausgedehnt und gleichzeitig, über die Abgrenzung der Altverordnung hinaus
gehend, dieser Bereich als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Der Rat
der Stadt Haan hat im Aufstellungsverfahren der Erweiterung des
Geltungsbereichs und der beabsichtigten Festsetzung als LSG aus grundsätzlichen
Erwägungen heraus widersprochen. Der Kreistag des Kreises Mettmann ist dem Widerspruch
nicht nachgekommen und hat die o. g. Änderungen am 14.06.1999 als Satzung
beschlossen; die Bezirksregierung hat die Änderungen am 12.01.2000 genehmigt.
Der
Bebauungsplan Nr. 31 erfüllt im Bereich des als Gemeinbedarfsfläche festgesetzten
Schulgrundstücks nicht die Anforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan
nach § 30 (1) BauGB, da er hier keine Festsetzung von Baugrenzen zur Definition
der überbaubaren und der nicht überbaubaren Flächen enthält (s. o.). Als
sogenannter „einfacher“ Bebauungsplan entfalten seine Festsetzungen ihre Wirkung
hier nur im Rahmen von Vorhabensgenehmigungen nach § 34 bzw. § 35 BauGB. Eine
Zugehörigkeit zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB ist
zumindest für den hinteren Bereich des Schulgrundstücks (etwa nördlich einer
Linie zwischen dem Kinderspielplatz Sanddornweg und dem Wendehammer der
Stichstraße zu den Häusern Bachstraße 90-96) anzunehmen. Daraus folgt, dass bei
einer Reaktivierung des Bereichs als Wohngebiet die noch vorhandenen, natürlichen
Elemente in der planerischen Abwägung ggfs. stärker zu würdigen sind, als im
Rahmen einer „normalen“ Innenentwicklung und die Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 31 bereits nördlich der aktuellen Grenze des Landschaftsschutzgebiets
hinter die Festsetzungen des Landschaftsplans zurück treten.
7.
Planverfahren
Zur
Entwicklung eines Wohngebiets auf den beschriebenen Flächen ist die Durchführung
eines förmlichen Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan mit Änderung / Anpassung
des Flächennutzungsplans) erforderlich, da die Grundzüge der Planung berührt sind (hier: Umwandlung von ca. 1 ha Fläche für den Gemeinbedarf in Wohnbaufläche).
Hinsichtlich der Art des Planverfahrens (angebotsbezogene oder vorhabenbezogene
Planung) ergeben sich keine zeitlichen Unterschiede in der Planerstellung. Gegenwärtig
ist die Vermarktung der Wohnbaufläche noch nicht geklärt ist, insofern wird
sich die Frage nach dem Planverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Da das
Bauleitplanverfahren der Wiedernutzbarmachung von bereits überplanten, überwiegend
innerstädtischen Flächen dient, können
die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB angewendet werden. Eine Einbeziehung
von Grundstücksteilen, die im planungsrechtlichen Außenbereich liegen ist
allgemein zulässig; hier insbesondere deshalb, weil auch für diese Flächen
bereits eine Überplanung und anschließend eine bauliche Nutzung stattgefunden
hat. Da die anrechenbare, zulässige Grundfläche nach § 19 (2)
Baunutzungsverordnung mit ca. 3.100 m²
(Nettobauland: ca. 7.760 m² x 0,4 GRZ) deutlich unterhalb 20.000 m² liegt, ist
eine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt
entbehrlich. Somit entfallen auch die Umweltprüfung und der Umweltbericht.
7.1.
Eingriffsregelung
gemäß § 1a (3) BauGB:
Nach § 13a
(2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund des gewählten Planverfahrens zu
erwarten sind, als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Wegen des „diffusen“ Übergangs des Plangebietes in den Außenbereich und
darüber hinaus sogar in ein gültiges Landschaftsschutzgebiet wird dennoch empfohlen,
einen Landschafts-pflegerischen Fachbeitrag (LPF) zur Bauleitplanung zu erstellen.
Auf Basis des LPF können die vorhandenen, naturnahen Elemente bei der Entwurfserstellung
berücksichtigt werden, ohne eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach den
einschlägigen Bewertungsmethoden durchzuführen. Auch die Intention der 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 31, welche auch die Aufrechterhaltung einer
Vernetzungsstruktur zum südlich gelegenen Moorbirkenwäldchen beinhaltet, ist
hierbei zu beachten Die beschriebene Vorgehensweise bietet sich an, um
rechtlich „auf der sicheren Seite“ zu sein und auch, um die in jedem Falle zu
beachtenden artenschutzrechtlichen Belange in die Planung zu integrieren. Die
Berücksichtigung des Artenschutzes ist für jedes Planverfahren obligatorisch
und hier auf Grund der besonderen Rahmenbedingungen (LSG Sandbachtal, alter
Baumbestand im Plangebiet) auch mit der notwendigen Erfassungstiefe
erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung im Ausschuss.