hier: Bebauungsplan Nr. 151
1. Änd. Festsetzungen und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben „August-Macke-Weg“ im B-Plan Nr. 151/ 1. Änderung wurde
im Rahmen eines Freistellungverfahren gem. § 67 BauO NRW erstellt. Eine
Baugenehmigung wurde seitens des Bauherrn nicht beantragt und folglich auch durch
die Stadt nicht erteilt.
Seitens der Stadt ist gem. städtebaulichem Vertrag die Baustelle am 16.
und 27.10.2014 in Augenschein genommen worden.
Gemäß Bebauungsplan Nr. 151 1.
Änd. sind auf der südlichen und östlichen Seite des Neubaus Nr. 2d Flächen zur
Abschirmungspflanzung vorzubereiten und zu bepflanzen (Bepflanzung gem. § 9 (1)
Nr. 25a BauGB), im B-Plan Flächen B und C, bzw. 8.6 im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag.
Die Flächen wurden von einer Fachfirma
wie zuvor mit der Stadt abgestimmt von gesäubert und für die
Neubepflanzung störender, nicht standortgerechter Aufwuchs gerodet. Die aufstehenden
Baumgehölze wie Ahorn wurden fachgerecht nach Zukunftsbäumen selektiert und
geläutert.
In der Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchem, in der süd-östl. Ecke
des Grundstücks, (gem. § 9 (1), Nr. 25b BauGB) wurde nicht standortgerechte
Gehölze und Brombeergebüsch zum Schnitt der erhaltenswerten Sträucher
zurückgenommen. Die erhaltenswerten Sträucher wurden fachgerecht ausgeschnitten
(Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt), der Juglans (Walnussbaum) wurde von
Totholz befreit und Kronenpflege durchgeführt.
Entgegen der Auffassung des Einwenders ist der Landschaftsrechtliche
Fachbeitrag nicht Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 151/ 1. Änderung, sondern
dient als fachliches Gutachten zur Konkretisierung und Abwägung der Planung.
Für die betreffende Fläche, von Einwender irrtümlich als „Biotop“
bezeichnet, setzt der Bebauungsplan keine textlichen, sondern die folgende
zeichnerische Festsetzung (rot umrandet) fest.
Der Bebauungsplan kann unter folgendem Link eingesehen werden:
http://www.haan.de/media/custom/1581_2923_1.PDF?1375276222
Alle Arbeiten wurden von der Fachfirma wie mit der Stadt besprochen im
Sinne des Landschaftspflegerischen Begleitplans fachlich richtig ausgeführt.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kann unter folgendem Link
eingesehen werden:
http://www.haan.de/media/custom/1581_2926_1.PDF?1375276539
Die geforderte und im Bebauungsplan festgesetzte
Neuanpflanzung kann somit nach Baufortschritt erfolgen, zuvor ist der Stadt ein
Pflanzplan zur Abstimmung zuzuleiten.