hier: Beschluss einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB
Sachverhalt:
Bisheriger Verfahrensverlauf
Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates
der Stadt Haan hat am 15.02.2012 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist am 24.02.2012
gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht worden.
Das Plangebiet des Bebauungsplans
Nr. 143 umfasst die Fläche zwischen dem Neuen Markt, einschließlich seiner
Platzfläche, der Kaiserstraße, der Schillerstraße und dem Schillerpark. Mit dem Bebauungsplan Nr. 143
soll im Wesentlichen der erforderliche Rahmen für eine Innenstadterweiterung
geschaffen werden, bei der zwar die Einzelhandelsnutzung im Vordergrund stehen
soll, die aber auch weitere, innenstadttypische Nutzungen aufweisen kann.
Die Stadt Haan ist Eigentümerin von wichtigen Grundstücksflächen der für
den Bau der Einzelhandelsnutzung benötigten Grundstücke. Sie verfügt somit über
ein geeignetes Steuerungsmittel, um das Projekt über weiter gehende
städtebauliche Regelungen in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dies gilt z. B. für
die Ausgestaltung der fußläufigen Verbindung zwischen dem Neuen Markt und dem
Windhövel.
Die Planungen zur
Ansiedlung einer Einzelhandelsnutzung zwischen Neuer Markt und Windhövel sind
seit 2012 weiter konkretisiert, in der Flächenausdehnung aber inzwischen
verkleinert worden. So ist beabsichtigt, die vorhandene Tiefgarage nicht mehr
abzubrechen und zu überbauen. Außerdem ist vorgesehen - entgegen der Absicht im
Jahre 2012 - die Zulässigkeit
der Wohnnutzung im betroffenen Bereich des Plangebietes noch restriktiver zu
regeln als im Aufstellungsbeschluss und sie gegebenenfalls ganz auszuschließen.
Die planerische Absicht,
den Standort „Windhövel“ mit einer Einzelhandelsnutzung zu entwickeln, besteht
jedoch weiterhin fort, damit der Standort aus handelswirtschaftlicher Sicht
einen Impuls für die Haaner Innenstadt liefern kann. Diese Planungsabsicht wird
auch durch die Vorstudie zum Integrierten Handlungskonzept Innenstadt Haan
(2014) gestützt.
Erfordernis der Veränderungssperre
Mit Eingangsdatum vom 24.07.2014 ist der Verwaltung
ein Antrag auf Vorbescheid für ein Grundstück am westlichen Neuen Markt
vorgelegt worden. Nach Prüfung hat die Verwaltung am 02.09.2014 den Antrag gem.
§ 15 (1) BauGB für die Dauer von max. 12 Monaten zurückgestellt. Da zu
befürchten war, dass die Durchführung der zuvor beschriebenen Planungsabsicht
der Stadt Haan durch das beantragte Vorhaben zumindest erheblich erschwert
würde, war der Antrag aufgrund konkreter Gefährdung der Planung zurückzustellen.
Zum Zwecke der
Planungssicherung ist nunmehr der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14
BauGB notwendig, da ansonsten der Antragsteller einen Anspruch gem.
Bebauungsplan Nr. 41d, auf Erteilung eines Vorbescheides hätte. Zwischenzeitig
hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die
Zurückstellung erhoben, die gegenwärtig zur Entscheidung ansteht.
Um die städtebauliche Planung im Plangebiet
des Bebauungsplans Nr. 143 zu sichern, ist der Erlass einer Veränderungssperre
erforderlich, u. a. mit dem Inhalt, dass Vorhaben, die die Errichtung, Änderung
und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt
werden dürfen. Die Veränderungssperre ist von der Stadt Haan als Satzung zu
beschließen und ortsüblich bekannt zu machen.
Sollte die Veränderungssperre nicht
beschlossen werden, müsste der Vorbescheid nach Auslaufen der Zurückstellung
auf Basis des bisher noch rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 41 d beschieden
werden.
Die Verwaltung empfiehlt, den
Geltungsbereich der Veränderungssperre nur auf einen Teilbereich des
Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“ zu beziehen, für den zukünftig eine
Einzelhandelsnutzung gesteuert werden soll. Sollten zukünftig Vorhaben im
übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 143 gestellt werden, die den
planerischen Zielen zuwider laufen, kann der entsprechende Antrag ebenfalls
zunächst zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere
Veränderungssperre (außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre Nr.
22) erlassen werden.
Die Veränderungssperre Nr. 22 tritt mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“, spätestens jedoch nach
Ablauf von 2 Jahren, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn die
Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Wenn
besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem
weiteren Jahr nochmals verlängern.
Beschlussempfehlung
und nächste Schritte
Die Verwaltung empfiehlt, zur Sicherung der
Planung, die Veränderungssperre Nr. 22 für ein Teilgebiet des Plangebiets
aufzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die
Veränderungssperre Nr. 22 für ein Teilgebiet des Plangebiets des Bebauungsplans
Nr. 143 „Windhövel“ wird beschlossen.
Das Gebiet der
Veränderungssperre Nr. 22 „Windhövel“ befindet sich in Haan-Mitte, westlich des
Neuen Markt, nördlich der Kaiserstraße, östlich der Schillerstraße und südlich
des Schillerparks. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs
erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.
Finanz. Auswirkung:
keine