Betreff
Satzung der Stadt Haan über die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan
Vorlage
60/008/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Anlass der Vorlage

Das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes ist zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Haan am 17.03.2015 beschlossen, dass die Bewirtschaftung des städtischen Waldfriedhofes einschl. gärtnerischer Pflege dem Betriebshof übertragen wird.

 

Es besteht daher die Notwendigkeit, die Friedhofssatzung zu ändern. Der Entwurf einer neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde weitestgehend berücksichtigt.

 

Im Zuge der Änderung möchte die Friedhofsverwaltung das Angebot bei den Bestattungsarten um anonyme Einzelgrabstätten, teilanonyme Grabstätten sowie Sondergrabstätten erweitern.

 

 

 

Erläuterungen

Das neue Bestattungsgesetz ist am 1.10.2014 in Kraft getreten. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind:

 

·         Ab 1. Mai 2015 dürfen auf Friedhöfen in Nordrhein-Westfalen nur Grabsteine aufgestellt werden, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.

      Per Runderlass wurde am 15.04.2015 geregelt, dass aufgrund der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfung für die Erstellung einer Länderliste zunächst keine Zertifizierungspflicht besteht und damit auch die Ahndung entsprechender Verstöße nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BestG zunächst nicht erfolgen kann.

Das Bauverwaltungsamt ist diesbezüglich mit den auf dem städtischen Waldfriedhof tätigen Gewerbetreibenden in Kontakt.

 

·         Gemeinden dürfen die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes auf gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine im Wege der Beleihung übertragen, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

Hierzu besteht aktuell kein Bedarf bei der Stadt Haan. Eine Entscheidung zu Grabfeldern für andere Religionsgemeinschaften (hier: Muslime) wurde bereits Anfang 2014 beraten.

 

·         Darüber hinaus werden u.a. Bestattungsfristen großzügiger geregelt, die Nachweispflicht für die Beisetzung von Totenasche eingeführt und ökologische Aspekte bei Erdbestattungen berücksichtigt.

Die Regelungen gelten per Bestattungsgesetz für den Waldfriedhof bzw. wurden in die Satzung aufgenommen.

 

Mit dem Entwicklungskonzept für den Friedhof war beschlossen worden, zusätzliche Arten von Grabstätten anzubieten. Die Friedhofsverwaltung schlägt vor, die angebotenen Arten von Grabstätten erneut zu erweitern. Aus Gesprächen mit Beteiligten (Antragsteller, Bestatter etc.) hat sich herausgestellt, dass es einen Bedarf an folgenden Arten geben könnte:

 

1.    Anonyme Einzelgrabstätten

als Ergänzung zu den vorhandenen anonymen Urneneinzelgrabstätten. Eine Bestattungsart, bei der das gesamte Grabfeld mit Rasen bedeckt wird (Pflegefreiheit für die Hinterbliebenen). Im Gegensatz zur Urne eine Beisetzung im Sarg, wenn ein/e Verstorbene/r keine Einäscherung wünscht, jedoch eine anonyme Beisetzung. Gedenken der Verstorbenen durch ein allgemeines Gedenkmal ohne Namen.

 

2.    Teilanonyme Grabstätten

sowohl für Urnen- und Sargbestattungen. Ebenfalls Rasen im gesamten Grabfeld. Im Gegensatz zur anonymen Bestattung wird den verstorbenen durch ein zentrales Gedenkmal mit Namenstafeln gedacht.

 

Diese Grabarten können unmittelbar und ohne finanziellen Aufwand angeboten und bei Nachfrage direkt umgesetzt werden. Veränderungen auf dem Waldfriedhof sind nicht notwendig. Freie Flächen auf teilweise bereits genutzten Grabfeldern sind vorhanden.

Mit der Erweiterung des Angebotes bei den Grabarten werden Alleinstellungsmerkmale im Stadtgebiet geschaffen und die Attraktivität soll weiter gesteigert werden.

 

Sondergrabstätten für Tod- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte wurden aufgenommen, da diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mittlerweile im BestG reglementiert sind. Diese waren in der Vergangenheit bereits im Friedhofszweck verankert. Es handelt sich daher lediglich um Konkretisierungen.

 

Die Grabarten sind zusätzlich in die Friedhofssatzung aufzunehmen, in der Friedhofsgebührensatzung sind neue Gebührentarife dafür zu verankern.

 

Wesentliche Änderung ist die Verringerung der Ruhefrist für Aschen. Insbesondere im Gespräch mit Hinterbliebenen wird immer wieder angefragt, ob die Ruhefrist auch kürzer sein kann.

Nach herrschender Meinung und im Austausch mit anderen Friedhofsverwaltungen ist eine gleichlautende Ruhefrist zu Sargbestattungen nicht notwendig und nicht mehr zeitgemäß.

Die Ruhefristen der konfessionellen Friedhöfe in Haan belaufen sich auf 15 bzw. 25 Jahre.

 

Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage beigefügt, die neugefassten Textpassagen sind fett hervorgehoben. Die Hervorhebungen sind nicht Bestandteil des Satzungstextes und werden nicht veröffentlicht. Sie dienen lediglich zur Information in der politischen Beratung. 

 

Für die Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist ein separater Beschluss erforderlich, der Sachverhalt ist in einer weiteren Vorlage dargestellt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Stadt Haan über die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan, Leichlinger Straße, (Friedhofssatzung) gemäß Anlage zu dieser Sitzungsvorlage wird beschlossen.