Sachverhalt:
Anlass der Vorlage
Das Gesetz zur Änderung des
Bestattungsgesetzes ist zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Darüber hinaus
hat der Rat der Stadt Haan am 17.03.2015 beschlossen, dass die Bewirtschaftung
des städtischen Waldfriedhofes einschl. gärtnerischer Pflege dem Betriebshof
übertragen wird.
Es besteht daher die Notwendigkeit, die Friedhofssatzung zu ändern. Der
Entwurf einer neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde
weitestgehend berücksichtigt.
Im Zuge der Änderung möchte die Friedhofsverwaltung das Angebot bei den
Bestattungsarten um anonyme Einzelgrabstätten, teilanonyme Grabstätten sowie
Sondergrabstätten erweitern.
Erläuterungen
Das neue Bestattungsgesetz ist am 1.10.2014
in Kraft getreten. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind:
·
Ab 1.
Mai 2015 dürfen auf Friedhöfen in Nordrhein-Westfalen nur Grabsteine
aufgestellt werden, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt
worden sind.
Per Runderlass wurde am 15.04.2015 geregelt, dass aufgrund der noch nicht abgeschlossenen
fachlichen Prüfung für die Erstellung einer Länderliste zunächst keine
Zertifizierungspflicht besteht und damit auch die Ahndung entsprechender
Verstöße nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BestG zunächst nicht erfolgen kann.
Das Bauverwaltungsamt ist diesbezüglich mit
den auf dem städtischen Waldfriedhof tätigen Gewerbetreibenden in Kontakt.
·
Gemeinden
dürfen die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes auf gemeinnützige
Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine im Wege der Beleihung
übertragen, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.
Hierzu besteht aktuell kein Bedarf bei der
Stadt Haan. Eine Entscheidung zu Grabfeldern für andere Religionsgemeinschaften
(hier: Muslime) wurde bereits Anfang 2014 beraten.
·
Darüber
hinaus werden u.a. Bestattungsfristen großzügiger geregelt, die Nachweispflicht
für die Beisetzung von Totenasche eingeführt und ökologische Aspekte bei
Erdbestattungen berücksichtigt.
Die Regelungen gelten per Bestattungsgesetz
für den Waldfriedhof bzw. wurden in die Satzung aufgenommen.
Mit dem Entwicklungskonzept für den Friedhof war beschlossen worden,
zusätzliche Arten von Grabstätten anzubieten. Die Friedhofsverwaltung schlägt
vor, die angebotenen Arten von Grabstätten erneut zu erweitern. Aus Gesprächen
mit Beteiligten (Antragsteller, Bestatter etc.) hat sich herausgestellt, dass
es einen Bedarf an folgenden Arten geben könnte:
1. Anonyme Einzelgrabstätten
als Ergänzung zu den vorhandenen anonymen
Urneneinzelgrabstätten. Eine Bestattungsart, bei der das gesamte Grabfeld mit
Rasen bedeckt wird (Pflegefreiheit für die Hinterbliebenen). Im Gegensatz zur
Urne eine Beisetzung im Sarg, wenn ein/e Verstorbene/r keine Einäscherung
wünscht, jedoch eine anonyme Beisetzung. Gedenken der Verstorbenen durch ein
allgemeines Gedenkmal ohne Namen.
2. Teilanonyme Grabstätten
sowohl für Urnen- und Sargbestattungen.
Ebenfalls Rasen im gesamten Grabfeld. Im Gegensatz zur anonymen Bestattung wird
den verstorbenen durch ein zentrales Gedenkmal mit Namenstafeln gedacht.
Diese Grabarten können unmittelbar und ohne finanziellen Aufwand
angeboten und bei Nachfrage direkt umgesetzt werden. Veränderungen auf dem
Waldfriedhof sind nicht notwendig. Freie Flächen auf teilweise bereits
genutzten Grabfeldern sind vorhanden.
Mit der Erweiterung des Angebotes bei den Grabarten werden
Alleinstellungsmerkmale im Stadtgebiet geschaffen und die Attraktivität soll
weiter gesteigert werden.
Sondergrabstätten für Tod- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte wurden
aufgenommen, da diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mittlerweile im
BestG reglementiert sind. Diese waren in der Vergangenheit bereits im
Friedhofszweck verankert. Es handelt sich daher lediglich um Konkretisierungen.
Die Grabarten sind zusätzlich in die Friedhofssatzung aufzunehmen, in
der Friedhofsgebührensatzung sind neue Gebührentarife dafür zu verankern.
Wesentliche Änderung ist die Verringerung der Ruhefrist für Aschen.
Insbesondere im Gespräch mit Hinterbliebenen wird immer wieder angefragt, ob
die Ruhefrist auch kürzer sein kann.
Nach herrschender Meinung und im Austausch
mit anderen Friedhofsverwaltungen ist eine gleichlautende Ruhefrist zu
Sargbestattungen nicht notwendig und nicht mehr zeitgemäß.
Die Ruhefristen der konfessionellen Friedhöfe
in Haan belaufen sich auf 15 bzw. 25 Jahre.
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage beigefügt,
die neugefassten Textpassagen sind fett hervorgehoben. Die Hervorhebungen sind nicht Bestandteil des
Satzungstextes und werden nicht veröffentlicht. Sie dienen lediglich zur
Information in der politischen Beratung.
Für die Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist ein separater
Beschluss erforderlich, der Sachverhalt ist in einer weiteren Vorlage
dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Haan über die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan, Leichlinger Straße, (Friedhofssatzung) gemäß Anlage zu dieser Sitzungsvorlage wird beschlossen.