hier: Sachstandsbericht und weitere Vorgehensweise
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss des
Rates der Stadt Haan hat am 15.02.2012 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist am
24.02.2012 gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht worden. Das bisher
zur Aufstellung beschlossene Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 143 umfasst die
Fläche zwischen dem Neuen Markt, einschließlich seiner Platzfläche, der
Kaiserstraße, der Schillerstraße und dem Schillerpark (siehe Anlage 1).
Mit
dem Bebauungsplan Nr. 143 soll im Wesentlichen der erforderliche Rahmen für
eine Innenstadterweiterung geschaffen werden, bei der zwar die
Einzelhandelsnutzung im Vordergrund stehen soll, die aber auch weitere
innenstadttypische Nutzungen aufweisen kann. Die Stadt Haan ist Eigentümerin
von wichtigen Grundstücksflächen der für den Bau der Einzelhandelsnutzung
benötigten Grundstücke. Sie verfügt somit über ein geeignetes Steuerungsmittel,
um das Projekt über weiter gehende städtebauliche Regelungen in ihrem Sinne zu
beeinflussen. Dies gilt z. B. für die Ausgestaltung der fußläufigen Verbindung
zwischen dem Neuen Markt und dem Windhövel.
Die
Planungen zur Ansiedlung einer Einzelhandelsnutzung zwischen Neuer Markt und
Windhövel sind seit 2012 weiter konkretisiert worden. Insbesondere wurde der
Standort Windhövel als Ergänzungsstandort für den Haaner Einzelhandel im Rahmen
des im Oktober 2013 zur Aufstellung beschlossenen „Integrierten
Handlungskonzeptes Innenstadt Haan“ thematisiert. So wurde die
Einzelhandelsentwicklung am Standort Windhövel im Rahmen des Planungstages im
November 2014 im Workshop „Neuer Markt und Einzelhandel, Standortentwicklung
Windhövel“ sowie im Rahmen der 2. Innenstadtkonferenz im April 2015 intensiv
diskutiert (siehe Anlage 2). Im Entwurf des ebenfalls in dieser Sitzung des
SUVA vorgelegten „Integrierten Handlungskonzeptes“ wird seitens des Gutachters
die Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes im Bereich Windhövel befürwortet,
da sich hierdurch der gesamte Bereich des unteren neuen Marktes handelswirtschaftlich
beleben kann. Es wird eine forcierte Umsetzung empfohlen.
Zur
Sicherung der Planungsziele für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 143
ist im Rat der Stadt Haan am 16.06.2015 die Veränderungssperre Nr. 22
beschlossen worden. Diese wurde am 26.06.2015 im Amtsblatt der Stadt Haan
bekannt gemacht und ist somit wirksam in Kraft getreten (siehe Anlage 3).
2.
Planungskonzeption
Im
Rahmen der mit dem Investor geführten Abstimmungsgespräche wurde seinerseits weiterhin
eine Bereitschaft zur Entwicklung des Bereichs Windhövel bekundet. Entgegen der
vorangegangenen Planung ist seitens des potentiellen Investors ITG nunmehr
jedoch eine verkleinerte Planungskonzeption angedacht. So ist beabsichtigt, die
vorhandene Tiefgarage nicht mehr abzubrechen und zu überbauen. Außerdem ist
vorgesehen - entgegen der Absicht im Jahre 2012 - die Zulässigkeit der Wohnnutzung im
Bereich des Einkaufcenters noch restriktiver zu regeln als im
Aufstellungsbeschluss und sie gegebenenfalls ganz auszuschließen.
Das primäre Ziel der Planung ist
somit, den Standort
„Windhövel“ mit einer Einzelhandelsnutzung zu entwickeln, um den
Einzelhandelsstandort Haan insgesamt zu stärken, aufzuwerten und
Versorgungslücken zu schließen. Angedacht ist zur Zeit eine
Gesamtverkaufsfläche von rund 5.500 qm, wobei rund 2.500 qm für einen
SB-Lebensmittelmarkt genutzt werden sollen. Die erforderlichen Stellplätze für
die Kunden sollen mit Zufahrt über die Tiefgarage Schillerstraße unter dem
neuen Gebäude untergebracht werden. Eine Unterbringung von Stellplätzen auf dem
Dachgeschoss ist somit nicht mehr Gegenstand der Planung. Die Anlieferung der
Geschäfte soll über die Zuwegung Windhövel erfolgen.
Insgesamt
ist festzuhalten, dass seitens der ITG und der Verwaltung zwar eine in der
Verkaufsfläche verkleinerte Planung verfolgt, jedoch weiterhin eine
großmaßstäbliche Konzeption gegenüber einer kleinteiligen Entwicklung
befürwortet wird, da die erhoffte Belebung des Einzelhandels nur mit einem
entsprechend großen Magnetbetrieb/en erreicht werden kann.
Zudem ist beabsichtigt, das Plangebiet
nunmehr primär auf die Fläche des geplanten Einkaufscenters und seine
Zuwegungen zu begrenzen. Das Plangebiet entspräche dann dem der beschlossenen
Veränderungssperre Nr. 22. Die genaue Abgrenzung ist im Rahmen des weiteren
Verfahrens abzustimmen.
3. Weitere Verfahrensschritte /Planungserfordernisse
Zur Fortführung des weiteren Planverfahrens auf verkleinertem Plangebiet
sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen bzw. folgende Unterlagen zu
erarbeiten:
a) Abschluss eines ersten städtebaulichen
Vertrages (Planungsvereinbarung) zwischen Stadt und Investor. Zu regeln sind
u.a.
·
Vereinbarung
zu dem erforderlichen Bebauungsplanverfahren
·
Regelungen
zur Erarbeitung der erforderlichen Fachplanungen, wie
o
Aktualisierung
der Vermessungsgrundlage
o
Erarbeitung
eines neuen Verkehrs- und eines neuen Schallgutachtens
o
Aktualisierung
des städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeitsanalyse entsprechend
der nunmehr angedachten verkleinerten Verkaufsfläche
o
Aktualisierung
des Artenschutzgutachtens und des landschaftspflegerischen
Begleitplans
o
Regelungen
zur Übernahme der Erschließungskosten und evtl. weiterer anfallender Kosten
b) Erarbeitung
eines neuen städtebaulichen Entwurfes, bei dem insbesondere auch die Themen
städtebauliche Gestaltung und Einbindung in den neuen Markt, den Schillerpark
und zur westlich angrenzenden Grünfläche auf der bestehenden Tiefgarage
Schillerpark Berücksichtigung finden. Ggf. sind bereits vorab
fachgutachterliche Aussagen zur Machbarkeit (Stichwort: u.a. Lärmschutz)
einzuholen.
Nach
der Erarbeitung der vorgenannten Schritte kann die Verwaltung den geänderten
städtebaulichen Vorentwurf zur Beratung in den SUVA einbringen; ggf. ist ein
modifizierter Aufstellungsbeschluss zu fassen. Auch soll die Bezeichnung des
Bebauungsplanes ggf. modifiziert werden.
Aufbauend
auf dem vorgelegten städtebaulichen Vorentwurf soll möglichst auch zeitgleich
der Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1)
BauGB erfolgen. Entgegen der Empfehlung und Beschlussfassung vom 15.02.2012
soll im weiteren Verfahren nicht mehr auf eine Informationsveranstaltung für
die Bürger verzichtet werden. Die Verwaltung wird zu einer
Bürgerinformationsveranstaltung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
rechtzeitig einladen.
4. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, gemäß der in der
Sitzungsvorlage beschriebenen Vorgehensweise, das Bauleitplanverfahren zum BP
143 fortzuführen.
Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der in der
Sitzungsvorlage aufgezeigten Vorgehensweise das Planverfahren zum Bebauungsplan
Nr. 143 weiter zu bearbeiten.“
Finanz. Auswirkung:
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