Betreff
Bodendenkmal Rathausparkplatz
Anfrage der Fraktion WLH vom 08.07.2015
Vorlage
61/069/2015
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Die Anfrage der WLH vom 08.07.2015 wird aus denkmalrechtlicher Sicht wie folgt beantwortet:

 

zu 1.:

 

Prosa:

 

Der im Denkmalbereich II, "Stadtmitte Haan" vorhandene Rathausparkplatz, vorgeschichtlich dem "Jülicherland" zugeordnet, soll Teil einer vermuteten endneolithischen oder bronzezeitlichen Siedlung (ca. 2200 v. Chr.) in "Hagen"-Form, möglicherweise mit bandkeramischem Vorbild (ca. 3000 - 4000 v. Chr.) sein.

(Quelle: Harro Vollmar, Geschichte von Haan und Gruiten, Teil I: Anfänge bis 1500, Haan 1987)

 

 

Fakten:

 

Der Rathausparkplatz ist kein in die Denkmalliste der Stadt Haan eingetragenes Bau- oder Bodendenkmal i. S. v. § 2 DSchG NRW.

Der Rathausparkplatz befindet sich jedoch im durch Satzung festgelegten Denkmalbereich II, Stadtmitte Haan und unterliegt daher den Bestimmungen des DSchG NRW.

 

Derzeit liegen keine wissenschaftlich belastbaren Fakten vor, die ein unmittelbares denkmalrechtliches Handeln hinreichend begründen. Durchgeführte Prospektierungen (s. a. Anlage zu TOP 2 der Niederschrift des Kulturausschusses v. 02.05.1984) haben den zur Rede stehenden Bereich nicht betroffen. Auch bei in der Vergangenheit durchgeführten Abbrucharbeiten im Bereich "Jülicher Land" wurden keine denkmalrelevanten Bodenfunde gemeldet oder verzeichnet. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Grabungen Gegenstände von archäologischem Wert gefunden werden. Dies betrifft jedoch nicht nur die Siedlungsgeschichte der Stadt Haan sondern auch urzeitliche Tiere und Pflanzen. In allen Fällen greift das gesetzlich vorgeschriebene Procedere.

 

zu 2.:

 

Auch eine telefonische Nachfrage zum Thema bei dem bis Ende 2014 für die Stadt Haan als ehrenamtlich Beauftragter für Denkmalschutz tätigen Herrn Wehnert ergab keine anderen oder neueren Feststellungen.

 

zu 3.:

 

Grundsätzlich können öffentliche Fördermittel im Rahmen von Bundesprogrammen, Landesprogrammen zur Stadt- und Dorferneuerung sowie von kommunalen und regionalen Programmen beantragt werden, sofern hierfür Mittel in den jeweiligen Haushalten verfügbar sind. Öffentlich-rechtliche und private Stiftungen fördern ebenfalls Maßnahmen an Denkmälern. Darüber hinaus stehen den Denkmaleigentümerinnen und -eigentümern in Nordrhein-Westfalen Förderprogramme in Form von zinsgünstigen Darlehen zur Verfügung (NRW-Bank).

 

Ob auch ein kulturelles Interesse finanziell von den v. g. Institutionen gefördert wird, kann von hier aus nicht beantwortet werden, da Fördermittel i. d. R. für Maßnahmen an Denkmälern bewilligt werden. Es sollte jedoch den jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen sein, ob ein darauf gerichtetes Ansinnen davon erfasst ist.

 

Die Antwort zur Frage nach den vermutlichen Kosten einer Probegrabung, ohne den Umfang der dafür erforderlichen Arbeiten definiert zu haben, ist unseriös und kann ebenfalls nicht beantwortet werden.