Anfrage der Fraktion WLH vom 08.07.2015
Sachverhalt:
Die Anfrage der WLH vom 08.07.2015 wird aus denkmalrechtlicher Sicht
wie folgt beantwortet:
zu 1.:
Prosa:
Der im Denkmalbereich II, "Stadtmitte
Haan" vorhandene Rathausparkplatz, vorgeschichtlich dem
"Jülicherland" zugeordnet, soll Teil einer vermuteten
endneolithischen oder bronzezeitlichen Siedlung (ca. 2200 v. Chr.) in
"Hagen"-Form, möglicherweise mit bandkeramischem Vorbild (ca. 3000 - 4000 v. Chr.) sein.
(Quelle: Harro Vollmar, Geschichte von Haan
und Gruiten, Teil I: Anfänge bis 1500, Haan 1987)
Fakten:
Der Rathausparkplatz ist kein in die
Denkmalliste der Stadt Haan eingetragenes Bau- oder Bodendenkmal i. S. v. § 2
DSchG NRW.
Der Rathausparkplatz befindet sich jedoch im
durch Satzung festgelegten Denkmalbereich II, Stadtmitte Haan und unterliegt
daher den Bestimmungen des DSchG NRW.
Derzeit liegen keine wissenschaftlich
belastbaren Fakten vor, die ein unmittelbares denkmalrechtliches Handeln
hinreichend begründen. Durchgeführte Prospektierungen (s. a. Anlage zu TOP 2
der Niederschrift des Kulturausschusses v. 02.05.1984)
haben den zur Rede stehenden Bereich nicht betroffen. Auch bei in der
Vergangenheit durchgeführten Abbrucharbeiten im Bereich "Jülicher Land"
wurden keine denkmalrelevanten Bodenfunde gemeldet oder verzeichnet. Es kann
dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Grabungen Gegenstände von
archäologischem Wert gefunden werden. Dies betrifft jedoch nicht nur die
Siedlungsgeschichte der Stadt Haan sondern auch urzeitliche Tiere und Pflanzen.
In allen Fällen greift das gesetzlich vorgeschriebene Procedere.
zu 2.:
Auch eine telefonische Nachfrage zum Thema
bei dem bis Ende 2014 für die Stadt Haan als ehrenamtlich Beauftragter für
Denkmalschutz tätigen Herrn Wehnert ergab keine anderen oder neueren
Feststellungen.
zu 3.:
Grundsätzlich können öffentliche
Fördermittel im Rahmen von Bundesprogrammen, Landesprogrammen zur Stadt- und
Dorferneuerung sowie von kommunalen und regionalen Programmen beantragt werden,
sofern hierfür Mittel in den jeweiligen Haushalten verfügbar sind.
Öffentlich-rechtliche und private Stiftungen fördern ebenfalls Maßnahmen an
Denkmälern. Darüber hinaus stehen den Denkmaleigentümerinnen und -eigentümern
in Nordrhein-Westfalen Förderprogramme in Form von zinsgünstigen Darlehen zur
Verfügung (NRW-Bank).
Ob auch ein kulturelles Interesse finanziell
von den v. g. Institutionen gefördert wird, kann von hier aus nicht beantwortet
werden, da Fördermittel i. d. R. für Maßnahmen an Denkmälern bewilligt werden.
Es sollte jedoch den jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen sein, ob ein
darauf gerichtetes Ansinnen davon erfasst ist.
Die Antwort zur Frage nach den vermutlichen
Kosten einer Probegrabung, ohne den Umfang der dafür erforderlichen Arbeiten
definiert zu haben, ist unseriös und kann ebenfalls nicht beantwortet werden.