Betreff
Jahresüberschuss der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2014
Vorlage
20/010/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 der Stadt-Sparkasse Haan weist einen Überschuss in Höhe von 156.540,41 EUR aus.

Gemäß § 24 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW (SpkG) beschließt der Rat der Stadt als Vertretung des Trägers der Sparkasse auf Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchst. g) SpkG.

Mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses ist auch über die Höhe des an den Träger (Stadt Haan) auszuschüttenden Betrages zu entscheiden.

In der Sitzung am 05. Juni 2015 hat der Sparkassenverwaltungsrat mit zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen, der Vertretung des Trägers (Rat der Stadt Haan) vorzuschlagen auf den ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 156.540,41 EUR zu verzichten und diesen der Sicherheitsrücklage der Sparkasse zuzuführen. Somit ist gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG der volle Bilanzgewinn in Höhe von 156.540,41 EUR der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

 

Im Haushaltsplan 2015 sind im Produkt 150400 „Beteiligungen“ als Beteiligung am Jahresüberschuss 2014 der Stadt-Sparkasse 200.000 EUR eingeplant.

Ein Großteil der kreisangehörigen Kommunen erhält von ihren Sparkassen eine Gewinnbeteiligung (sh. Anlage).

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW führt in ihrem Prüfbericht zur überörtlichen Prüfung der Stadt Haan in 2014 aus, dass die Stadt Haan im Betrachtungszeitraum 2009 bis 2012 auf Gewinnausschüttungen der Stadt-Sparkasse in Höhe von 2,98 Mio. EUR verzichtet hat, damit die Sparkasse diese der Sicherheitsrücklage zuführen kann.

Lt. GPA-Feststellung erfordert die Haushaltslage der Stadt Haan Konsolidierungs-leistungen aller Beteiligten. Die Stadt Haan verzichtet regelmäßig auf Gewinnausschüttungen der Sparkasse. Die GPA empfiehlt: Die Stadt Haan sollte bei zukünftigen derartigen Entscheidungen eine Begründung einfordern, aus der hervorgeht, ob die Mindestanforderungen erfüllt sind oder in welcher Höhe noch Zuführungen notwendig sind. Die Aufsichtsgremien sollten einen unnötigen Verzicht auf Gewinnausschüttungen durch die Sparkasse nicht mehr zu beschließen.

 

Für den Fall, dass dem Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates vom 05. Juni 2015 gefolgt wird, ergibt sich folgender Beschlussvorschlag:

 

„Gemäß § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchstabe g) SpkG wird auf den ausschüttungsfähigen Gewinn der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 156.540,41 EUR verzichtet. Der Betrag wird der Sicherheitsrücklage der Stadt-Sparkasse Haan zugeführt.

Somit ist gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG der volle Bilanzgewinn in Höhe von 156.540,41 EUR der Sicherheitsrücklage zuzuführen.“

Beschluss:

Nach Beratung.