- hier: Antrag der WLH-Fraktion vom 14.05.2015
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 14.05.2015 beantragt die WLH-Fraktion die Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache aus dem Amt 32 (Ordnungsamt).
Sie geht davon aus, dass eine Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache als eigenständiges Fachamt zu Einsparungen im Bereich der Personalkosten der Stadt Haan führt, da dann aufgrund der geänderten Aufgabenzuschnitte die am 12.05.2015 von der Mehrheit des Rates der Stadt Haan beschlossene Besoldung der Leitung des Amtes 32 nach A 15 hinfällig sei.
Der HFA beschloss am 09.06.2015 einvernehmlich, dass eine weitere Beratung in der kommenden Sitzung des UA OPC stattfinden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Einvernehmliches Ziel ist seit vielen Jahren die Zusammenlegung von
Ämtern, so dass mit erstmaliger Ausweisung einer hauptamtlichen
Wachleiterstelle 1998 Feuerwehr /
Rettungsdienst diese nicht als eigenständiges Amt 37 abgebildet wurde.
Laut Haushaltssicherungskonzept ist die Organisationsstruktur der Verwaltung im Hinblick auf eine Verschlankung als ständige Aufgabe zu überprüfen.
Aus diesem Grund wurden in den vergangenen Jahren weiterhin kontinuierlich Organisationsveränderungen mit dem Ziel einer schlanken Aufbauorganisation vorgenommen.
Die GPA begrüßt in ihrem Bericht der überörtlichen Prüfung 2014 (Personalwirtschaft und Demografie, Seite 11) die schlanke Verwaltungsorganisation der Stadt Haan.
Eine Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache Haan als eigenständiges Fachamt stünde daher konträr zum bisher erfolgreich beschrittenen Weg einer Verwaltungsverschlankung.
Die WLH-Fraktion beanstandet in Ihrem Antrag vom 14.05.2015, dass die aktuelle Fachämtergliederung im Dezernat I weder vom Personalumfang, noch den damit verbundenen Aufgaben und letztlich in den Besoldungsstrukturen Homogenität zeigt.
Ein Homogenitätsverlust ist nicht nur im Dezernat I, sondern auch im Dezernat II hinsichtlich der Aufgaben und des Personalumfangs festzustellen.
Ein interkommunaler Vergleich mit anderen mittleren kreisangehörigen Städten hat u.a. ergeben, dass die Ämter Finanzmanagement und Soziales/Schule/Jugend in der Organisation strikt voneinander getrennt werden, hingegen das Ordnungsamt mit dem Finanzmanagement in einem Dezernat organisiert sind (z.B. Lohmar, Wülfrath, Mettmann).
Der interkommunale Vergleich mit den kreisangehörigen Städten im Kreis Mettmann und Städten, die ebenfalls ca. 30.000 Einwohner haben (z.B. Gevelsberg, Lohmar, Meschede, Werl), zeigt deutlich, dass ein schlanker Verwaltungsaufbau zwangsläufig einen Verlust der Homogenität innerhalb der Dezernate mit sich bringt.
Die Begründung der WLH-Fraktion, dass mit der vorgeschlagenen
Organisationsänderung eine finanzielle Einsparung im Bereich der Personalkosten
der Stadt Haan kommen würde, da die vom Rat mit Mehrheit beschlossene
Besoldungsgruppe der Amtsleitung 32 dann hinfällig wäre, trifft nach einer
erneuten Bewertung auf der Grundlage des KGSt-Gutachtens durch das Amt 10 nicht
zu.
Bereits in 2008
wurde seitens des Amtes 10 auf der Grundlage des damaligen KGSt-Gutachtens ein
Stellenwert nach A 15 ermittelt. Dieser wurde von der Bewertungskommission
bestätigt und festgelegt. Das KGST-Gutachten ließ bereits damals keine
Bewertung aufgrund der Anzahl der unterstellten Beschäftigten zu.
Auch nach
erneuter Bewertung durch das Amt 10 auf der Grundlage des aktuellen
KGSt-Gutachtens und unter Berücksichtigung einer eventuellen Ausgliederung der
Feuer- und Rettungswache Haan als eigenständiges Amt führt nicht zu einer
Bewertung nach A 14, sondern weiterhin nach A 15.
Das
KGSt-Gutachten sieht in der Dienstpostenbewertung für Beamte beim Grad der Verantwortung
zwei Alternativen, nämlich die Alternative für Stellen mit Ausführungsverantwortung und für Stellen mit Leitungsverantwortung vor. Eine Bewertung nach der Anzahl der
unterstellten Beschäftigten ist in der Dienstpostenbewertung nicht
vorgesehen.
Liegt der Anteil
der Leitungstätigkeiten unter 50% und kommt deshalb eine Bewertung nach dem
Merkmal „Leitungsverantwortung“ nicht in Betracht, so wird die Bewertung nach
dem Merkmal „Ausführungsverantwortung“ vorgenommen.
Bei beiden
Alternativen (also auch mit weniger Leitungsverantwortung im Fall einer
Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache Haan) ändert sich die
Bewertungspunktzahl beim Grad der Verantwortung nicht.
Die Summe der
erforderlichen Wertzahlen, die eine Besoldung nach A 15 zulässt, ergibt sich
vielmehr aus allen 6 Bewertungsstufen, die das KGSt-Gutachten für eine
Stellenbewertung vorsieht. Hier ist neben der juristischen Sachbearbeitung und
dem Grad der Verantwortung auch der Grad der Vor- und Ausbildung und der Grad
der Erfahrung ausschlaggebend.
Seit 2009 ist im
Stellenplan die Stelle des Wachleiters der Feuer- und Rettungswache Haan
(Stellen-Nr. 32/50) mit einem „KU-Vermerk“ versehen. Die Stelle ist demnach bei
einer eintretenden Vakanz neu zu bewerten.
Welche
Auswirkungen eine Amtsleiterfunktion mit einer höheren Eigenver-antwortung und
Selbständigkeit auf diese Stelle hinsichtlich der Bewertung haben könnte, wäre
dann im Rahmen einer Stellenbewertung zu prüfen. Es ist jedoch sehr
wahrscheinlich, dass die Wahrnehmung der Amtsleiterfunktion auf die
Wachleiterstelle eher nicht zu einer geringeren Besoldungsgruppe (A 12) führen
wird und somit eine Personalkosteneinsparung auf der Wachleiterstelle nicht
erzielt werden kann.
Ergänzend wird auf die Organisationshoheit des Bürgermeisters hingewiesen.
Die durch § 62
Abs. 1
Satz 3 GO dem Bürgermeister zugewiesene Geschäftsleitungs- und -verteilungsbefugnis
hat ein umfassendes Organisations- und Weisungsrecht zum Inhalt. Der
Bürgermeister kann selbstständig und verbindlich einen Organisationsplan erlassen
und durch einen Geschäftsverteilungsplan
oder durch Einzelweisungen
die Geschäfte auf die Beschäftigten verteilen.
Der Rat kann auf diesem Gebiet nur entscheiden, wenn das Gesetz ihm ausdrücklich eine Befugnis einräumt. Ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung im Gesetz – oder in einem Fachgesetz – ist der Rat zu solchen organisatorischen Entscheidungen nicht berechtigt. Dies ist hier der Fall.
Verfasser: Gerd Titzer, Haupt- und Personalamt
Beschlussvorschlag:
Der UAOPC empfiehlt dem Bürgermeister, die von der WLH angeregte Organisationsänderung (Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache als eigenständiges Amt) nicht zu übernehmen.