Betreff
Organisationsänderung in der Stadtverwaltung Haan
- hier: Antrag der WLH-Fraktion vom 14.05.2015
Vorlage
10/046/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 14.05.2015 beantragt die WLH-Fraktion die Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache aus dem Amt 32 (Ordnungsamt).

Sie geht davon aus, dass eine Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache als eigenständiges Fachamt zu Einsparungen im Bereich der Personalkosten der Stadt Haan führt, da dann aufgrund der geänderten Aufgabenzuschnitte die am 12.05.2015 von der Mehrheit des Rates der Stadt Haan beschlossene Besoldung der Leitung des Amtes 32 nach A 15 hinfällig sei.

 

Der HFA beschloss am 09.06.2015 einvernehmlich, dass eine weitere Beratung in der kommenden Sitzung des UA OPC stattfinden soll.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Einvernehmliches Ziel ist seit vielen Jahren die Zusammenlegung von Ämtern, so dass mit erstmaliger Ausweisung einer hauptamtlichen Wachleiterstelle 1998  Feuerwehr / Rettungsdienst diese nicht als eigenständiges Amt 37 abgebildet wurde.

 

Laut Haushaltssicherungskonzept ist die Organisationsstruktur der Verwaltung im Hinblick auf eine Verschlankung als ständige Aufgabe zu überprüfen.

Aus diesem Grund wurden in den vergangenen Jahren weiterhin kontinuierlich Organisationsveränderungen mit dem Ziel einer schlanken Aufbauorganisation vorgenommen.

Die GPA begrüßt in ihrem Bericht der überörtlichen Prüfung 2014 (Personalwirtschaft und Demografie, Seite 11) die schlanke Verwaltungsorganisation der Stadt Haan.

 

Eine Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache Haan als eigenständiges Fachamt stünde daher konträr zum bisher erfolgreich beschrittenen Weg einer Verwaltungsverschlankung.

 

Die WLH-Fraktion beanstandet in Ihrem Antrag vom 14.05.2015, dass die aktuelle Fachämtergliederung im Dezernat I weder vom Personalumfang, noch den damit verbundenen Aufgaben und letztlich in den Besoldungsstrukturen Homogenität zeigt.

 

Ein Homogenitätsverlust ist nicht nur im Dezernat I, sondern auch im Dezernat II hinsichtlich der Aufgaben und des Personalumfangs festzustellen.

Ein interkommunaler Vergleich mit anderen mittleren kreisangehörigen Städten hat u.a. ergeben, dass die Ämter Finanzmanagement und Soziales/Schule/Jugend in der Organisation strikt voneinander getrennt werden, hingegen das Ordnungsamt mit dem Finanzmanagement in einem Dezernat organisiert sind (z.B. Lohmar, Wülfrath, Mettmann).

Der interkommunale Vergleich mit den kreisangehörigen Städten im Kreis Mettmann und Städten, die ebenfalls ca. 30.000 Einwohner haben (z.B. Gevelsberg, Lohmar, Meschede, Werl), zeigt deutlich, dass ein schlanker Verwaltungsaufbau zwangsläufig einen Verlust der Homogenität  innerhalb der Dezernate mit sich bringt.

 

Die Begründung der WLH-Fraktion, dass mit der vorgeschlagenen Organisationsänderung eine finanzielle Einsparung im Bereich der Personalkosten der Stadt Haan kommen würde, da die vom Rat mit Mehrheit beschlossene Besoldungsgruppe der Amtsleitung 32 dann hinfällig wäre, trifft nach einer erneuten Bewertung auf der Grundlage des KGSt-Gutachtens durch das Amt 10 nicht zu.

Bereits in 2008 wurde seitens des Amtes 10 auf der Grundlage des damaligen KGSt-Gutachtens ein Stellenwert nach A 15 ermittelt. Dieser wurde von der Bewertungskommission bestätigt und festgelegt. Das KGST-Gutachten ließ bereits damals keine Bewertung aufgrund der Anzahl der unterstellten Beschäftigten zu.

Auch nach erneuter Bewertung durch das Amt 10 auf der Grundlage des aktuellen KGSt-Gutachtens und unter Berücksichtigung einer eventuellen Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache Haan als eigenständiges Amt führt nicht zu einer Bewertung nach A 14, sondern weiterhin nach A 15.

 

Das KGSt-Gutachten sieht in der Dienstpostenbewertung für Beamte beim Grad der Verantwortung zwei Alternativen, nämlich die Alternative für Stellen mit Ausführungsverantwortung und für Stellen mit Leitungsverantwortung vor. Eine Bewertung nach der Anzahl der unterstellten Beschäftigten ist in der Dienstpostenbewertung nicht vorgesehen.

Liegt der Anteil der Leitungstätigkeiten unter 50% und kommt deshalb eine Bewertung nach dem Merkmal „Leitungsverantwortung“ nicht in Betracht, so wird die Bewertung nach dem Merkmal „Ausführungsverantwortung“ vorgenommen.

Bei beiden Alternativen (also auch mit weniger Leitungsverantwortung im Fall einer Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache Haan) ändert sich die Bewertungspunktzahl beim Grad der Verantwortung nicht.

Die Summe der erforderlichen Wertzahlen, die eine Besoldung nach A 15 zulässt, ergibt sich vielmehr aus allen 6 Bewertungsstufen, die das KGSt-Gutachten für eine Stellenbewertung vorsieht. Hier ist neben der juristischen Sachbearbeitung und dem Grad der Verantwortung auch der Grad der Vor- und Ausbildung und der Grad der Erfahrung ausschlaggebend.

 

Seit 2009 ist im Stellenplan die Stelle des Wachleiters der Feuer- und Rettungswache Haan (Stellen-Nr. 32/50) mit einem „KU-Vermerk“ versehen. Die Stelle ist demnach bei einer eintretenden Vakanz neu zu bewerten.

Welche Auswirkungen eine Amtsleiterfunktion mit einer höheren Eigenver-antwortung und Selbständigkeit auf diese Stelle hinsichtlich der Bewertung haben könnte, wäre dann im Rahmen einer Stellenbewertung zu prüfen. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Wahrnehmung der Amtsleiterfunktion auf die Wachleiterstelle eher nicht zu einer geringeren Besoldungsgruppe (A 12) führen wird und somit eine Personalkosteneinsparung auf der Wachleiterstelle nicht erzielt werden kann.

 

 

Ergänzend wird auf die Organisationshoheit des Bürgermeisters hingewiesen.

Die durch § 62 Abs. 1 Satz 3 GO dem Bürgermeister zugewiesene Geschäftsleitungs- und -verteilungsbefugnis hat ein umfassendes Organisations- und Weisungsrecht zum Inhalt. Der Bürgermeister kann selbstständig und verbindlich einen Organisationsplan erlassen und durch einen Geschäftsverteilungsplan oder durch Einzelweisungen die Geschäfte auf die Beschäftigten verteilen.

 

Der Rat kann auf diesem Gebiet nur entscheiden, wenn das Gesetz ihm ausdrücklich eine Befugnis einräumt. Ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung im Gesetz – oder in einem Fachgesetz – ist der Rat zu solchen organisatorischen Entscheidungen nicht berechtigt. Dies ist hier der Fall.

 

 

 

 

 

 

Verfasser: Gerd Titzer, Haupt- und Personalamt

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der UAOPC empfiehlt dem Bürgermeister, die von der WLH angeregte Organisationsänderung (Ausgliederung der Feuer- und Rettungswache als eigenständiges Amt) nicht zu übernehmen.