Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines
Einfamilienhausgrundstückes in Haan. Mit Schreiben vom 17.07.2015 (Anlage) hat er
Beschwerde gemäß § 24 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gegen den geänderten Steuer- und
Gebührenbescheid 2015 vom 10.07.2015 zur Neufestsetzung der
Grundsteuer B erhoben, da er mit der Erhöhung der Grundsteuer B in der Stadt
Haan nicht einverstanden
ist.
Gemäß § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder
Beschwerden in Angelegenheiten der
Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Behandlung der Bürgeranträge ist
dem Haupt- und Finanzausschuss
übertragen (§ 11(2) der Hauptsatzung der Stadt Haan). Von einer Prüfung des
Bürgerantrages ist abzusehen, wenn er sich gegen Verwaltungshandlungen richtet,
gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können (§ 11 (7)
der Hauptsatzung der Stadt Haan).
Der Rat der Stadt Haan hat am 12.05.2015 die
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Haan
im Haushaltsjahr 2015
(Hebesatz-Satzung) beschlossen. Der Hebesatz für die Grundsteuern B
wurde auf 433 v.H. festgesetzt (2014 = 413 v.H.). Die Satzung wurde im Amtsblatt
der Stadt Haan Nr. 12 vom 18.05.2015 bekannt gemacht. Mit dem Steuerbescheid
der Stadt Haan vom
10.07.2015 wurde die Grundsteuer B für 2015 für das Einfamilienhaus neu
festgesetzt. Die Grundsteuer wurde von 497,50 EUR bei einem Hebesatz von 413
v.H. auf 521,59 EUR bei einem
Hebesatz von 433 v.H. angehoben (mehr
von 24,09 EUR).
Gegen den Änderungsbescheid der Stadt Haan
vom 10.07.2015 wurde keine Klage erhoben. Gemäß § 11 (7) der Hauptsatzung der
Stadt Haan ist die Beschwerde nicht zu prüfen.
Beschlussvorschlag:
Von einer Prüfung des Bürgerantrages gegen die Erhöhung des Grundsteuer
B-Hebesatzes für 2015 wird abgesehen.