Betreff
Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Vorlage
32-2/021/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die am 01. 11. 1997 erstmalige in Kraft getretene Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden wurde letztmals mit Wirkung ab dem 24. 12. 2004 geändert.

 

Nach § 4 Abs. 1 der geltenden Satzung ist abstimmungsberechtigt, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

 

Diese Regelung entspricht der seinerzeit geltenden Berechtigung zur Teilnahme an der Kommunalwahl. Inzwischen erhielt die maßgebende Bestimmung in § 7 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) folgenden Wortlaut:

 

 „Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

 

Die Satzung der Stadt Haan für die Durchführung eines Bürgerentscheides ist damit hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 geregelten Stimmberechtigung den geänderten Voraussetzungen des § 7 KWahlG anzupassen.

 

 

 

Verfasser: Michael Rennert, Amt 32

 

Beschlussvorschlag:

 

Die dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Haan vom 06.11.1997 für die Durchführung von Bürgerentscheiden wird in der Fassung der Anlage geändert.