Sachverhalt:
Die Stelleninhaberin hat ihr Arbeitsverhältnis mit der Stadt Haan zum 30.09.2015 gekündigt und wechselt zu einem anderen Arbeitgeber.
Das Dezernat III / Amt 61 sieht die dringende und sofortige Wiederbesetzung dieser Stelle und begründet dies wie folgt:
Das Stadtgebiet Haan ist hinsichtlich der Bearbeitung in der Unteren
Bauaufsichtsbehörde in drei Stadtbezirke mit 2,7 Stellenanteilen aufgeteilt.
Der Stadtbezirk Gruiten (ohne Gruiten Dorf) sowie Oberhaan
einschließlich Industriegebiet Haan-Ost ist aufgrund eines kurzfristigen
Personalabgangs (1,0 Vollzeitstelle) ab 01.10.2015 unbesetzt.
Gemäß § 60 Abs. 3 Bauordnung NRW ist die Bauaufsichtsbehörde zur
Durchführung ihrer gesetzlich definierten Aufgaben ausreichend mit Personen zu
besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen
Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen und die
insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der
Bautechnik und der Baugestaltung haben. Die in der Bauordnung NRW genannten
gesetzlichen Fristen zur Bescheidung eines Antrags von sechs bzw. zwölf Wochen
sind zwingend einzuhalten. Der beschriebenen gesetzlichen Verpflichtung käme
die Stadt Haan bei Vakanz der Stelle nicht nach.
Aufgrund
anstehender baulicher Entwicklungen im Stadtgebiet werden auch weiterhin
zahlreiche wohnbaulichen (u.a. Weiterentwicklung Wohngebiet Hasenhaus,
Wohngebiet Düsseldorfer Str./ Erikaweg,) bzw. gewerblichen Baugenehmigungsverfahren
(u.a. Industriegebiet-Ost, Technologiepark) sowie Baugenehmigungsverfahren im
Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften auf die Bauaufsicht zukommen, die mit
einer Personalstärke von 1,7 Stellen nicht bewältigt werden können. Im Übrigen
ist es aus Sicht der Verwaltung im Sinne einer bürger- und unternehmensorientierten
zügigen und rechtssicheren Genehmigungspraxis zwingend erforderlich,
Einschränkungen der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der Unteren
Bauaufsichtsbehörde, bzw. der Unteren Denkmalbehörde zu vermeiden.
Die kurzfristige
Wiederbesetzung der Vollzeitstelle in der Bauaufsicht ist daher zwingend
geboten.
Verfasser: Gerd Titzer, Haupt- und Personalamt
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt der sofortigen Wiederbesetzung der Stelle 63/12 als Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen Haushaltsicherungskonzeptes zu.