Betreff
Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen des Haushaltsicherungs-konzeptes für die Stelle 63/12
Vorlage
10/053/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stelleninhaberin hat ihr Arbeitsverhältnis mit der Stadt Haan zum 30.09.2015 gekündigt und wechselt zu einem anderen Arbeitgeber.

 

Das Dezernat III / Amt 61 sieht die dringende und sofortige Wiederbesetzung dieser Stelle und begründet dies wie folgt:

 

Das Stadtgebiet Haan ist hinsichtlich der Bearbeitung in der Unteren Bauaufsichtsbehörde in drei Stadtbezirke mit 2,7 Stellenanteilen aufgeteilt.

 

Der Stadtbezirk Gruiten (ohne Gruiten Dorf) sowie Oberhaan einschließlich Industriegebiet Haan-Ost ist aufgrund eines kurzfristigen Personalabgangs (1,0 Vollzeitstelle) ab 01.10.2015 unbesetzt.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 Bauordnung NRW ist die Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer gesetzlich definierten Aufgaben ausreichend mit Personen zu besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben. Die in der Bauordnung NRW genannten gesetzlichen Fristen zur Bescheidung eines Antrags von sechs bzw. zwölf Wochen sind zwingend einzuhalten. Der beschriebenen gesetzlichen Verpflichtung käme die Stadt Haan bei Vakanz der Stelle nicht nach.

 

Aufgrund anstehender baulicher Entwicklungen im Stadtgebiet werden auch weiterhin zahlreiche wohnbaulichen (u.a. Weiterentwicklung Wohngebiet Hasenhaus, Wohngebiet Düsseldorfer Str./ Erikaweg,) bzw. gewerblichen Baugeneh­migungsverfahren (u.a. Industriegebiet-Ost, Technologiepark) sowie Baugenehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften auf die Bauaufsicht zukommen, die mit einer Personalstärke von 1,7 Stellen nicht bewältigt werden können. Im Übrigen ist es aus Sicht der Verwaltung im Sinne einer bürger- und unternehmensorientierten zügigen und rechtssicheren Genehmigungspraxis zwingend erforderlich, Einschränkungen der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde, bzw. der Unteren Denkmalbehörde zu vermeiden. 

Die kurzfristige Wiederbesetzung der Vollzeitstelle in der Bauaufsicht ist daher zwingend geboten.

 

 

 

Verfasser: Gerd Titzer, Haupt- und Personalamt

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stimmt der sofortigen Wiederbesetzung der Stelle 63/12 als Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen Haushaltsicherungskonzeptes zu.