Betreff
Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen des Haushaltsicherungs-konzeptes für die Stelle 51/51 ?Fachberatung Tagespflege?
Vorlage
10/054/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Inhaberin der Stelle 51/54 (1,0 Allgemeine soziale Hilfen, SGB XII) befindet sich seit Anfang Juni im Mutterschutz und hat Elternzeit bis August 2016 beantragt. Die Stelle kann für diesen Zeitraum nicht unbesetzt bleiben, da ansonsten der Dienstbetrieb aufgrund der hohen Fallzahlen erheblich gefährdet wäre. Aufgrund einer entsprechenden internen Ausschreibung konnte die Stelle mit der Inhaberin der Stelle 51/58 (0,5 Allgemeiner Sozialer Dienst) mit 0,8 Stellenanteilen wiederbesetzt werden, wovon 0,3 Stellenanteile aufgrund der im August 2016 endenden Elternzeit der bisherigen Stelleninhaberin und der bereits angekündigten Stundenreduzierung nur befristet sind. Die fehlenden 0,2 Stellenanteile konnten durch interne Umorganisation besetzt werden.

Aufgrund der Umsetzung der Inhaberin der Stelle 51/58 (0,5 Allgemeiner Sozialer Dienst) musste deren Stelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ausgeschrieben werden.

Die Inhaberin der Stelle 51/51 ist mit jeweils 0,5 Stellenanteilen in der Tagespflege und im Allgemeinen Sozialen Dienst eingesetzt und hat sich nunmehr darum beworben, vollumfänglich im Allgemeinen Sozialen Dienst eingesetzt zu werden. Dem wurde in einem Auswahlverfahren entsprochen, so dass nunmehr die verbleibende halbe Stelle in der Tagespflege wieder besetzt werden muss.

Die Umsetzung der Stelleninhaberin 51/51 kann erst erfolgen, wenn eine Nachfolgeregelung gefunden wurde. Derzeit läuft eine interne Ausschreibung, wobei eher nicht davon auszugehen ist, dass eine Besetzung erfolgen kann.

Die Tagespflege war bis Juli 2012 mit einem Stellenanteil von 0,5 besetzt. Im August 2012 wurde die Stelle mit der Stelleninhaberin 51/51 auf insgesamt 1,0 aufgestockt. Vorausgegangen war hier eine problemorientierte Diskussion mit den tätigen Tagespflegepersonen und den politischen Gremien, da diese verantwortungsvolle Aufgabe nicht von einer Teilzeitkraft alleine bewältigt werden konnte. Dieser Stellenumfang von 1,0 ist als Mindestausstattung zwingend erforderlich, da derzeit von den beiden Fachkräften insgesamt 38 Tagespflegepersonen beraten werden, die insgesamt ca. 95 Kinder betreuen. der GPA- Benchmark beträgt 1:65 ( 1 Vollzeitkraft: 65 Tagesbetreute Kinder)

Die Kindertagespflege stellt in der Gesamtsituation der Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren in Haan und Gruiten einen wichtigen Angebotsfaktor dar. Ohne dieses Angebot würden maßgebliche Betreuungsplätze fehlen. Die Kindertagespflege ist für viele Eltern eine attraktive Alternative zur institutionellen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Hierbei wird insbesondere dem Flexibilitätsfaktor  eine besondere Bedeutung zugeschrieben. Bei der Kindertagespflege ist die Förderung ineiner familienähnlichen Situation herausragendes Merkmal. Sie ist eine familienähnliche Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen, die regelmäßig den Erziehungsauftrag für die Eltern übernehmen und dies kann nach den individuellen Bedarfen der Eltern, innerhalb eines überschaubaren Rahmens entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes.

Fachberatung in der Kindertagespflege als Pflichtaufgabe nach SGB VIII umfasst das gesamte Beratungsspektrum für Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen. Die fachlichen Beratungsleistungen für Tagespflegepersonen umfassen sowohl spezifisch pädagogische als auch persönliche Begleitungs- und Unterstützungsangebote rund um die Kindertagespflege. Darüber hinaus sind tätigkeitsflankierende Beratungsleistungen wie etwa zu rechtlichen Themenstellungen oder zur Existenzgründung hier verortet. Die Leistungen für die Eltern schließen den gesamten Prozess von der Erstberatung und Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson über die fachliche Begleitung des Tagespflegeverhältnisses bis zum Übergang in andere Betreuungsformen an.

Ziel von Fachberatung in Kindertagespflege in Haan ist die Weiterentwicklung von Strukturen, die sich qualitätssichernd und qualitätssteigernd auf die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege auswirken. Die Anforderungen die sich aus dem frühkindlichen Förderauftrag ergeben, sind als Anforderungen an die Fachberatung aufzugreifen. Insbesondere muss durch die Fachberatung die Qualität der Betreuung so gesichert werden, dass der Förderauftrag umgesetzt wird.

 

 

 

Verfasser: Gerd Titzer, Haupt- und Personalamt

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stimmt der sofortigen Wiederbesetzung der Stelle 51/51 (Stellenanteil 0,5) als Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen Haushaltsicherungs-konzeptes zu, falls diese intern nicht nachbesetzt werden kann.