Betreff
Bebauungsplan Nr. 64b "Wiesenstraße" als Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13a BauGB
hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB
Beschluss der Planungsziele,
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung, § 3 (1) BauGB
Vorlage
61/080/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Haan hat am 18.12.1973 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 64 „Wiesenstraße“ erstmalig gefasst und hierbei die allgemeinen Planungsziele beschlossen. Das ursprüngliche Plangebiet umfasste den bebauten Bereich östlich der Alleestraße bis einschl. dem evangelischen Vereinshaus, weite Teile des Haaner Bachtales einschl. des bis zur Robert-Koch-Straße reichenden Ausläufers, sowie den bebauten Straßenzug Am Bollenberg. Die Planungsziele lagen darin, Flächen des Bachtals für die Grünplanung zu sichern und für die unbebauten Gartenflächen westlich des Bachtals Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten zu untersuchen.

Nachdem die Verwaltung im Jahre 1976 ein Anliegergespräch zur beabsichtigten Bauleitplanung durchgeführt hatte und hierbei kein eindeutiges Votum für eine bauliche Nutzung der Grundstücke im Hinterland der Alleestraße zu Stande kam, wurde das Planaufstellungsverfahren auf den Planbereich der hinteren Wiesenstraße und des Haaner Bachtals beschränkt und als Bebauungsplan 64a zum Satzungsbeschluss geführt. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten erfolgte am 14.03.1981.

Im Jahre 2012 wandten sich Eigentümer von Grundstücken östlich der Alleestraße mit der Bitte an die Verwaltung, zur baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen. Seitens der Verwaltung wurde den Anliegern empfohlen, sich hierzu an ein externes Planungsbüro zu wenden und mit der förmlichen Einleitung des Planverfahrens zu beauftragen. Im Anschluss daran wurde ein Fachplanungsbüro von den Anliegern beauftragt, eine dem entsprechende Planung zu erarbeiten.

Die Verwaltung hat die Planung dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 25.11.2014 erstmals vorgestellt. Der Ausschuss empfahl seinerzeit, den Bebauungsplan einstweilen zurückzustellen und beauftragte die Verwaltung, zuerst alternative Erschließungsmöglichkeiten der Grundstücke aufzuzeigen und dabei darauf achten, dass jeder Wohneinheit zwei unabhängig voneinander erreichbare Stellplätze zuzuweisen sind.

 

 

Entwurfserarbeitung / Planungsziele

Das von den Anliegern beauftragte Fachplanungsbüro hat zur bisherigen Vorentwurfsplanung (Anlagen 3 und 4) den Vorgaben entsprechend eine Entwicklungsstudie erarbeitet und hierin die geforderten Erschließungsvarianten behandelt (s. Anlage 2). Die Planung wurde mit den Fachämtern der Verwaltung unter städtebaulichen und erschließungstechnischen Aspekten erörtert und abgestimmt.

Nachfolgend werden die Gründe, welche aus Sicht der Verwaltung für eine behutsame bauliche Entwicklung des Bereichs zwischen der Alleestraße und dem Haaner Bachtal sprechen, nochmals dargelegt:

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den Bereich des Plangebiets eine Wohnbaufläche dar. Damit wird der FNP den aktuellen, in §13a des BauGB enthaltenen Grundsätzen gerecht, der städtebaulichen Innenentwicklung Vorrang vor einer Inanspruchnahme von weiteren Außenbereichsflächen zu geben.

Vorgesehen ist eine städtebaulich sinnvolle, wohnbauliche Ergänzung des Bereichs Alleestraße / Wiesenstraße durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und / oder Doppelhäusern. Hierbei ist auch der Erhalt des Erscheinungsbildes einer offenen Gartenlandschaft im Randbereich zum Haaner Bachtal als städtebaulicher Belang in die Bauleitplanung zu integrieren.

Die erarbeitete Vorentwurfsplanung berücksichtigt nach Auffassung der Verwaltung diese Kriterien. Mit der Planung sind Grundstücksregelungen zu treffen und die Errichtung einer öffentlichen Erschließungsanlage verbunden. Ein Teil einer öffentlichen Spielplatzfläche wird durch die Planung in Anspruch genommen. Hierzu sind im weiteren Verfahren entsprechende Regelungen zu treffen (Kaufvertrag, Erschließungsvertrag).

 

 

Art des Planverfahrens und weitere Vorgehensweise

Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.2007 dahingehend geändert, dass nunmehr Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Der Bebauungsplan Nr. 64b entspricht den Anforderungen des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da er der Nachverdichtung eines innerstädtischen Wohnquartiers dient und weniger als 20.000 qm Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO festsetzt (hier max. ca. 3.400m²). Zudem begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.

Aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren durch einen erneuten Aufstellungsbeschluss in ein Verfahren der Innenentwicklung zu überführen. Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der Umweltbericht. Gleichwohl sind alle umweltrelevanten Belange sachgerecht in die Planung einzustellen. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 qm festgesetzter Grundfläche entfällt zudem der rechtlich erforderliche Ausgleich für durch die Planung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft. Nach erfolgter Beschlussfassung werden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Diskussionsveranstaltung nach § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB durchgeführt. Anschließend wird die Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligungsverfahren berichten und die Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 64b empfehlen.

 

 

Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen

Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 64b „Wiesenstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung,       § 13a BauGB  und die Entwicklungsstudie sowie das städtebauliche Konzept einschließlich der Vorentwurfsbegründung als Grundlage zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

„1.   Der Bebauungsplan Nr. 64b „Wiesenstraße“ ist gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen.

 

2.    Den städtebaulichen Zielen gemäß dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.

       Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Haaner Stadtzentrums. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt

       -    im Norden durch städtische Grünflächen und gewerblich genutzte Flächen,

       -    im Westen durch die rückwärtigen Gärten der Bebauung entlang der Alleestraße,

       -    im Süden durch die Wohnbebauung der Wiesenstraße und

       -    im Osten durch städtische Grünflächen.

       Es umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke Gemarkung Haan, Flur 12, Nr. 78, 79, 80, 267, 268, 284 sowie Flur 17, Nr. 262, 336, 390 und 508. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung in dieser Sitzungsvorlage.

 

3.    Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der städtebaulichen Ziele eine Diskussionsveranstaltung durchzuführen, wobei über die Planung unterrichtet sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Die Planunterlagen werden zusätzlich für 2 Wochen öffentlich ausgelegt.“

 

Finanz. Auswirkung:

keine