Sachverhalt:
1.
In
seiner Sitzung am 17.03.2015 hatte der Rat der Stadt Haan den neuen BSBP beschlossen.
Im Laufe dieses Jahres ist bei den Bediensteten der Wache Mehrarbeit in Höhe
von ca. 60.000 € entstanden. Die Gründe hierfür lagen in einer erst im Laufe
dieses Jahres möglichen Besetzung vorgesehener Stellen und einem höheren
Krankenstand, als er bei der Bemessung des Personalbedarfs zugrundegelegt
wurde. Wegen der Einzelheiten verweist die Verwaltung auf die Vorlage Nr.
10/051/2015 und deren ersten Ergänzung.
Hier hat die Verwaltung dargestellt, dass die Besetzung
aller im BSBP vorgesehenen Stellen zum Ende dieses Jahres erwartet wird.
Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund des Krankenstandes in
diesem Jahr sich die für die Ermittlung des Personalbedarfs einbezogene Quote
von 5,0 % um 1,7-%-Punkte auf 6,7% beim Tagesdienst und von 7,8 % um
2,0-%-Punkte auf 9,8 % beim Schichtdienst erhöht hat.
Hinzu kommt, dass bei einem Teil der im Tagesdienst
eingesetzten Kräfte Pausenzeiten als Bereitschaftszeiten anzusetzen sind, weil
sie bei Alarmierungen sofort ausrücken müssen. Diese arbeitszeitrechtliche
Vorgabe führt dazu, dass wöchentliche Pausenzeiten bis zu 2,5 Stunden als
Arbeitszeit zu werten sind. Die Verwaltung beabsichtigt, durch eine
einvernehmliche Änderung des Dienstplans die als Pausenzeiten anzuerkennenden Bereitschaftszeiten
zu verringern.
Um zukünftig eine bessere Planungssicherheit zu erhalten,
sollte deshalb der Funktionsstellenfaktor für den Schichtdienst von 4,9 auf 5,0
und für den Tagesdienst von 1,25 auf 1,3 angehoben werden. Dies ergäbe eine
weitere Stelle im Stellenplan.
2.
Ferner
enthält der BSBP auf Seite 68 einen Hinweis auf die noch nicht berücksichtigten
Auswirkungen des Notfallsanitätergesetzes. Inzwischen sieht sich die Verwaltung
in der Lage, verbindliche Maßnahmen zur Umsetzung der nach diesem Gesetz zu
erfüllenden Anforderungen an das Personal zu formulieren.
2.1 Hier sollen alle Bediensteten, für die die Voraussetzungen einer
verkürzten Ausbildung mit einer Ergänzungsprüfung bis zum 31.12.2020 in Betracht
kommt und die anschließend noch für eine angemessene Zeit als
Notfallsanitäter(in) eingesetzt werden können, fortlaufend fortgebildet werden.
Darüber hinaus könnte die Einstellung neuer Kräfte einen weiteren Bedarf an
einer verkürzten Ausbildung auslösen. Hier werden zumindest bis zum 31.12.2020
vorübergehend 1,5 Stellen benötigt, um die in Fortbildung befindlichen Kräfte
im Einsatzdienst ersetzen zu können.
2.2 Da die Ausbildung zum / zur Rettungsassistent(in) entfällt, kann
nicht mehr auf Praktikant(inn)en zurückgegriffen werden. Für deren
Beschäftigung sieht der BSBP einen Anteil von 1 Stelle im Tagesdienst vor, so
dass zum Ausgleich 1,3 Stellen einzuplanen sind.
2.3 Neue Dienstkräfte ohne anrechnungsfähige gleichwertige
Ausbildungen sollen wegen des kumulativ langen Ausbildungszeitraums im
Brandschutz und Rettungsdienst
zukünftig je nach Bedarf nur noch im Feuerschutz oder im Rettungsdienst
eingesetzt werden. Hier könnten im nächsten Jahr zwei Anwärter eine Ausbildung
im Brandschutz beginnen. Die Möglichkeit einer Ausbildung zum Notfallsanitäter
steht dahingegen nicht fest.
Ausbildungsstellen werden im Stellenplan nicht aufgenommen,
so dass diesbezüglich keine Anpassung erforderlich wäre. Die Ausbildung im
Brandschutz kann nicht im Gebührenhaushalt für den Transportdienst aufgenommen
werden, dahingegen aber die unter Ziff. 2.1 und 2.2 angegebenen Auswirkungen
des Notfallsanitätergesetzes.
Ob die Ausbildung einer neuen Kraft zum Notfallsanitäter
gebührenrelevant ist, soll mit den Krankenkassen, Aufsichtsbehörden und /oder
Städte- und Gemeindebund NRW abgestimmt bzw. geklärt werden. Dies ändert aber
nichts am Personalbedarf.
2.4 Im Jahr 2016 wird die Fassung eines neuen
Rettungsdienstbedarfsplans des Kreises Mettmann erwartet. Dieser wird auch
Änderungen bezüglich der Vorhaltung von Einsatzmitteln und -kräften im
Rettungs- und Krankentransportdienst beinhalten. Eventuelle Auswirkungen, deren
Ausmaß derzeit nicht absehbar ist, müssten ggfls. Im Stellenplan aufgenommen
werden.
3.
Bei der
Änderung des BSBP handelt es sich um eine Anpassung einzelner wesentlicher
Inhalte an die aktuelle Lage. Eine Anpassung z. B. aller statistischer Daten
und Auswertungen bleibt wegen des hierfür zu erbringenden Zeitaufwands einem
neuen BSBP vorbehalten. Die geänderten Seiten im BSBP werden mit einer
Datumsangabe versehen.
Beschlussvorschlag:
Die
Seiten 6, 53, 68, 70 und 84 des BSBP werden in der Fassung der Anlage 1
geändert.