Betreff
Anpassung des Brandschutzbedarfsplans vom 17 03.2015 (BSBP)
Vorlage
32-2/027/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.         In seiner Sitzung am 17.03.2015 hatte der Rat der Stadt Haan den neuen BSBP beschlossen. Im Laufe dieses Jahres ist bei den Bediensteten der Wache Mehrarbeit in Höhe von ca. 60.000 € entstanden. Die Gründe hierfür lagen in einer erst im Laufe dieses Jahres möglichen Besetzung vorgesehener Stellen und einem höheren Krankenstand, als er bei der Bemessung des Personalbedarfs zugrundegelegt wurde. Wegen der Einzelheiten verweist die Verwaltung auf die Vorlage Nr. 10/051/2015 und deren ersten Ergänzung.

          Hier hat die Verwaltung dargestellt, dass die Besetzung aller im BSBP vorgesehenen Stellen zum Ende dieses Jahres erwartet wird. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund des Krankenstandes in diesem Jahr sich die für die Ermittlung des Personalbedarfs einbezogene Quote von 5,0 % um 1,7-%-Punkte auf 6,7% beim Tagesdienst und von 7,8 % um 2,0-%-Punkte auf 9,8 % beim Schichtdienst erhöht hat.

          Hinzu kommt, dass bei einem Teil der im Tagesdienst eingesetzten Kräfte Pausenzeiten als Bereitschaftszeiten anzusetzen sind, weil sie bei Alarmierungen sofort ausrücken müssen. Diese arbeitszeitrechtliche Vorgabe führt dazu, dass wöchentliche Pausenzeiten bis zu 2,5 Stunden als Arbeitszeit zu werten sind. Die Verwaltung beabsichtigt, durch eine einvernehmliche Änderung des Dienstplans die als Pausenzeiten anzuerkennenden Bereitschaftszeiten zu verringern.

          Um zukünftig eine bessere Planungssicherheit zu erhalten, sollte deshalb der Funktionsstellenfaktor für den Schichtdienst von 4,9 auf 5,0 und für den Tagesdienst von 1,25 auf 1,3 angehoben werden. Dies ergäbe eine weitere Stelle im Stellenplan.

 

2.         Ferner enthält der BSBP auf Seite 68 einen Hinweis auf die noch nicht berücksichtigten Auswirkungen des Notfallsanitätergesetzes. Inzwischen sieht sich die Verwaltung in der Lage, verbindliche Maßnahmen zur Umsetzung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anforderungen an das Personal zu formulieren.

 

2.1    Hier sollen alle Bediensteten, für die die Voraussetzungen einer verkürzten Ausbildung mit einer Ergänzungsprüfung bis zum 31.12.2020 in Betracht kommt und die anschließend noch für eine angemessene Zeit als Notfallsanitäter(in) eingesetzt werden können, fortlaufend fortgebildet werden. Darüber hinaus könnte die Einstellung neuer Kräfte einen weiteren Bedarf an einer verkürzten Ausbildung auslösen. Hier werden zumindest bis zum 31.12.2020 vorübergehend 1,5 Stellen benötigt, um die in Fortbildung befindlichen Kräfte im Einsatzdienst ersetzen zu können.

 

2.2    Da die Ausbildung zum / zur Rettungsassistent(in) entfällt, kann nicht mehr auf Praktikant(inn)en zurückgegriffen werden. Für deren Beschäftigung sieht der BSBP einen Anteil von 1 Stelle im Tagesdienst vor, so dass zum Ausgleich 1,3 Stellen einzuplanen sind.

 

2.3    Neue Dienstkräfte ohne anrechnungsfähige gleichwertige Ausbildungen sollen wegen des kumulativ langen Ausbildungszeitraums im Brandschutz und Rettungsdienst zukünftig je nach Bedarf nur noch im Feuerschutz oder im Rettungsdienst eingesetzt werden. Hier könnten im nächsten Jahr zwei Anwärter eine Ausbildung im Brandschutz beginnen. Die Möglichkeit einer Ausbildung zum Notfallsanitäter steht dahingegen nicht fest.

          Ausbildungsstellen werden im Stellenplan nicht aufgenommen, so dass diesbezüglich keine Anpassung erforderlich wäre. Die Ausbildung im Brandschutz kann nicht im Gebührenhaushalt für den Transportdienst aufgenommen werden, dahingegen aber die unter Ziff. 2.1 und 2.2 angegebenen Auswirkungen des Notfallsanitätergesetzes.

          Ob die Ausbildung einer neuen Kraft zum Notfallsanitäter gebührenrelevant ist, soll mit den Krankenkassen, Aufsichtsbehörden und /oder Städte- und Gemeindebund NRW abgestimmt bzw. geklärt werden. Dies ändert aber nichts am Personalbedarf.

 

2.4    Im Jahr 2016 wird die Fassung eines neuen Rettungsdienstbedarfsplans des Kreises Mettmann erwartet. Dieser wird auch Änderungen bezüglich der Vorhaltung von Einsatzmitteln und -kräften im Rettungs- und Krankentransportdienst beinhalten. Eventuelle Auswirkungen, deren Ausmaß derzeit nicht absehbar ist, müssten ggfls. Im Stellenplan aufgenommen werden.

 

 

3.         Bei der Änderung des BSBP handelt es sich um eine Anpassung einzelner wesentlicher Inhalte an die aktuelle Lage. Eine Anpassung z. B. aller statistischer Daten und Auswertungen bleibt wegen des hierfür zu erbringenden Zeitaufwands einem neuen BSBP vorbehalten. Die geänderten Seiten im BSBP werden mit einer Datumsangabe versehen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Seiten 6, 53, 68, 70 und 84 des BSBP werden in der Fassung der Anlage 1 geändert.