Sachverhalt:
In der Sitzung des UA OPC am 22.09.2015 wurde die Sitzungsvorlage
10/054/2015 (Wiederbesetzung der Stelle 51/51 Kindertagespflege) für den Fall
beraten, dass die Stelle intern nicht wiederbesetzt werden kann. Da die Stelle
entgegen der ursprünglichen Erwartung doch intern mit einer der beiden
Inhaberinnen der Stelle 51/23 (Bezirkssozialarbeit) nachbesetzt werden konnte,
wurde deren Stelle zwischenzeitlich intern ausgeschrieben. Nach Ende der
Bewerbungsfrist am 30.10.2015 lag keine Bewerbung vor, so dass die Stelle
nunmehr im Rahmen eines externen Verfahrens ausgeschrieben und wieder besetzt
werden muss.
In Haan und Gruiten sind derzeit fünf Mitarbeiter/-innen im
Bezirkssozialdienst tätig, um entsprechend der im SGB VIII gesetzlich
vorgeschriebenen Aufgaben den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern
Unterstützung anzubieten.
Derzeit ist auf Grund interner personeller Veränderungen eine Vakanz im
Bezirkssozialdienst entstanden, die eine zeitnahe Wiederbesetzung der Stelle
erforderlich macht.
Das Aufgabenspektrum im Bezirkssozialdienst wird durchgängig durch den
gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII definiert. Es handelt sich dabei um die
Wahrnehmung von gesetzlich
vorgeschriebenen Aufgaben. (siehe dazu u.a. §§ 8a, 16-21, 27-35a, 41, 42, 50
SGB VIII).
Eine wesentliche Kernaufgabe im Bezirkssozialdienst ist dabei die
Sicherstellung des individuellen Kinderschutzes gem. § 8a SGB VIII
(Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).
Auf Grund der aktuellen Entwicklung ist als weitere Aufgabe die
Inobhutnahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF) zu benennen.
Die gesetzlichen Veränderungen erfordern hier eine unmittelbare Hilfeleistung
durch die pädagogischen Fachkräfte.
Die Nachbesetzung der Stelle ist aus Sicht des Fachamtes zwingend und
dringlich.
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt der Wiederbesetzung der Stelle 51/23 als Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen Haushaltsicherungskonzeptes zum 01.01.2016 zu.