Betreff
Ausnahme zum Wiederbesetzungsstopp im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes für die Stelle 51/2 (Vormundschaften / Beistandschaften)
Vorlage
51/097/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 55 Abs. 1 SGB VIII „wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft)“. Die Aufgabe wird dem Beschäftigten übertragen, der die Tätigkeiten eigenverantwortlich und weisungsfrei ausübt. Über die Tätigkeit des Vormunds wacht nach § 1837 BGB das Familiengericht.

 

Im Sachgebiet Vormundschaften / Beistandschaften liegt ein Stellenanteil von insgesamt  3,0 Vollzeitstellen zu Grunde. Kurzfristig wird ein Stelleninhaber in ein anderes Aufgabengebiet einer anderen Kommune wechseln, so dass eine Personalvakanz im Umfang einer Vollzeitstelle entsteht.

 

Es handelt sich um einen sogenannten Mischarbeitsplatz, so  dass neben den Aufgaben eines Vormundes / Pflegers die Führung von Unterhaltsbeistandschaften und Beurkunden erledigt werden. Der Vormund  ist für die gesamte Lebenssituation und Lebensplanung des Mündels verantwortlich. Seine Verantwortung endet mit der Rückübertragung der elterlichen Sorge, der Übertragung der Vormundschaft auf Dritte, der Adoption oder der Volljährigkeit des Mündels. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. Um das Mündel persönlich zu fördern, bedarf es grundsätzlich der monatlichen Besuche in der üblichen Umgebung des Mündels. Damit ist festgelegt, dass die monatlichen Kontakte im Rahmen von Hausbesuchen, sei es im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme, bei Pflegeeltern oder in einer Wohnung erfolgen müssen.

 

So heißt es in § 1793 Abs. 1 a BGB:

 

„Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.“

 

Die Beistandschaft für minderjährige Kinder gem. § 1712 ff. BGB ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Die Beistandschaft ist eine Jugendhilfeleistung, die nach § 52 a SGB VIII allen Müttern und Vätern minderjähriger Kinder seitens des Jugendamtes angeboten wird. Sie kommt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils zustande für folgende Aufgaben:

 

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

 

Hier kann durch freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Urkunde oder gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche um die Höhe des Unterhalts klären zu können und Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.

 

Die Beistandschaft endet, wenn der / die Antragsteller/in diese beantragt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

 

Auf Grund der gesetzlichen Änderungen zur Verbesserung der Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (Stichwort: unbegleiteten minderjährige Flüchtlinge) ist im Bereich der Vormundschaften ein  Anstieg der Fallzahlen angekündigt. Nach derzeitigem Sachstand sind circa 18 - 20 weitere Fälle zur Aufnahme in Haan zu planen.

 

Aus Sicht des Fachamtes ist die zeitnahe Nachbesetzung der Stelle ist erforderlich, um die gesetzlichen Anforderungen / Pflichtaufgabe erfüllen zu können.

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt als Ausnahme zum Haushaltssicherungskonzept (Wiederbesetzungssperre) die sofortige Wiederbesetzung der Stelle 51/2, SG Vormundschaften / Beistandschaften (Stellenanteil 1,0).

Finanz. Auswirkung:

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