Betreff
Gesundheitskarte für ausländische Flüchtlinge / Asylbewerber
Vorlage
51/100/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Ausgangssituation

 

Nach der im August 2015 zwischen dem Land NRW und verschiedenen Krankenkassen unterzeichneten Rahmenvereinbarung zur Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge (G-Karte NRW) ist ein freiwilliges Beitrittsrecht der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vorgesehen.   Es soll hiermit die Übernahme der Gesundheitsvorsorge für Flüchtlinge gegen Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt werden. Nach Bestätigung des Innenministeriums können auch Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung oder vorläufigen Haushaltsführung befinden, beitreten.

 

Die Vereinbarung erfasst nur Asylbewerber/innen, die den Kommunen zugewiesen worden sind. Bislang erhalten Flüchtlinge in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts auf Antrag quartalsweise Krankenscheine für ärztliche Behandlungen durch Beschäftigte des Sozialamtes. Bei einem Aufenthalt von 15 Monaten ohne Unterbrechung im Bundesgebiet sind Asylbewerber/innen nach § 2 AsylblG leistungsberechtigt und werden den Leistungsempfängern nach SGB XII gleichgestellt bzw. es erfolgt dann nach Anmeldung bei einer Krankenkasse eine Gesundheitsversorgung über die Gesundheitskarte.

 

Der Krankenschutz / ausgestellter Krankenschein durch das Sozialamt für Asylbewerber/innen  richtet sich nach § 4 AsylblG, wonach nur Behandlungskosten von akuten Schmerzzuständen und Erkrankungen übernommen werden können bzw. nach § 6 AsylblG ergänzend auch Kosten übernommen werden, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Die Prüfung von umfangreichen medizinischen Maßnahmen sowie Heil-/Hilfsmittel erfolgt in Amtshilfe durch das Kreisgesundheitsamt.

 

Es reicht unter Berücksichtigung der vorab geschilderten Rahmenbedingungen aus, dass durch den / die Asylbewerber/in ein entsprechender Bedarf mitgeteilt wird und ein Arzttermin vereinbart wurde.

 

Verwaltungsaufwand

Nach der vom Land NRW mit verschiedenen Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenvereinbarung obliegt den Kommunen auch weiterhin ein erheblicher Verwaltungsaufwand mit folgenden Aufgaben:

·         Anmeldung der leistungsberechtigten Person bei der Krankenkasse / Identitätsabgleich mit Lichtbild

·         Mitteilung der Änderung der Personenstandsdaten

·         Ummeldungen und Abmeldungen

·         Durchführung einer Sachverhaltsklärung bei unklaren Daten

·         monatliche Abschlagszahlung von 200 EURO je Leistungsempfänger/in an die Krankenkasse

·         Abrechnung mit der Krankenkasse – vierteljährlich

 

Die Gemeinde trägt das volle Prozessrisiko bei Fehlentscheidungen der Krankenkasse. Es sind die Verfahrenskosten in voller Höhe (Anwalts- und Gerichtskosten) zu ersetzen. Die Gemeinden sind auch für die Durchsetzung von Ersatzansprüchen zuständig.

 

Finanzaufwand

Die entstandenen Krankenkosten sind in vollständiger Höhe durch die Gemeinde an die Krankenkasse zu erstatten. Ferner ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen an die Krankenkasse zu entrichten. In den Fällen, bei denen keine Leistungsaufwendungen entstehen, sind von der Kommune 10 EURO pro angefangenen Kalendermonat für jeden / jede Leistungsempfänger/in zu zahlen. Bei einer Zahl von 400 Asylbewerber/innen (Stand 29.12.2015 = 451 an die Stadt Haan zugewiesene Personen) sind  48.000 EURO zu bezahlen. Auch sind bei einer Beteiligung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse pro Leistungsempfänger/in jährlich 10 EURO zu zahlen. Ferner sind für das erstmalige Ausstellen einer Gesundheitskarte 10 EURO von der Gemeinde für jede Person zu entrichten.

 

Fazit

Es ist bei den derzeitigen Regelungen keine Vereinfachung des bisherigen Verfahrens zu erkennen. Derzeitig können sich die Leistungsberechtigten direkt für eine Terminvereinbarung an die Arztpraxen wenden, die sich dann mit dem Sozialamt zur Ausstellung eines Behandlungsscheins in Verbindung setzen. Eine Abweisung von Asylbewerbern/innen ist bislang nicht bekannt geworden. Bei medizinischen Notfällen sind keine Behandlungsscheine auszustellen. Eine Verschlankung des Verfahrens ist durch die Einführung der Gesundheitskarte nicht erkennbar. 

Nach aktueller Presseberichterstattung durch den WDR zum Jahreswechsel versichern zu Jahresbeginn 6 Kommunen in NRW die ihnen zugewiesenen Flüchtlinge direkt bei einer Krankenkasse.  Aus dem Kreis Mettmann tritt die Stadt Monheim diesem Verfahren bei. Im 1. Halbjahr 2016 wollen 3 weitere Städte in NRW sich diesem Verfahren anschließen.

Die Verwaltung beabsichtigt, die Erfahrungswerte dieser Städte abzuwarten und die Entscheidung zur Einführung der Gesundheitskarte zurück zu stellen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Sozial- und Integrationsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.