Betreff
Vorhaltung von Zivilschutzräumen in der Tiefgarage Dieker Straße
Vorlage
32-2/028/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Anlässlich des Baus der Tiefgarage Dieker Straße wurden nach vorheriger Beteiligung des Rates der Stadt Haan und seiner Ausschüsse Vorrichtungen geschaffen, um im Verteidigungsfall bis zu 3.000 Personen in der Tiefgarage Dieker Straße unterbringen zu können. Diese Maßnahme erfolgte mit Zuwendungsmitteln des Bundes.

 

Inzwischen hat die Stadt Haan die Tiefgarage an die Stadtwerke Haan GmbH veräußert. Die neue Eigentümerin ist daran interessiert, von den Bindungen an die Vorhaltung von Zivilschutzräumen befreit zu werden. Nach langwierigen Verhandlungen ist es gelungen, dass der Bund auf die Zivilschutzräume verzichtet, ohne auch nur einen Teil der Zuwendungsmittel zurückzufordern.

 

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Anlage 1 wiedergegebenen, als Vertragsangelegenheit nichtöffentlich zu behandelnden Entwurf der Auflösungsvereinbarung hingewiesen. Die Bürgermeisterin wird diese Vereinbarung unterzeichnen, falls der Rat ebenfalls von der mit seiner Beteiligung beschlossene Vorhaltung der Zivilschutzräume absieht.

 

Mit dieser Vereinbarung werden die Modalitäten für die Entwidmung der Schutzraumanlage vertraglich geregelt und alle vorherigen Vereinbarungen und Verträge, den Schutzraum betreffend, aufgehoben. Sobald das Einverständnis aller Vertragsparteien vorliegt, werden die vom BBK gezeichneten Ausfertigungen der Reinschrift der Vereinbarung zur Gegenzeichnung auf dem postalischen Dienstweg versendet. Nach Zeichnung der Vereinbarung durch alle Beteiligten kann der Schutzraum ohne zivilschutzrechtliche Auflagen genutzt und verändert werden.

 

 

 

Die Kostenverteilung des Entwidmungsverfahrens ist wie folgt geregelt:

 

-    Mit den beim Bau der Schutzraumanlage vom Bund großzügig gewährten Pauschalen (für Errichtung und Entschädigung) wurde der Bauherr auch Eigentümer der fest eingebauten betriebstechnischen Anlagen wie Lüftungsanlagen, Filter- und Netzersatzanlagen, Türen/Tore, Brunnen, u.a.. Diese fest eingebaute Technik verbleibt somit beim Bauherrn, bzw. dessen Rechtsnachfolger; es handelt sich hierbei nicht um Eigentum des Bundes.

 

-    Im Gegensatz dazu wurden die beweglichen Ausstattungsgegenstände wie Sitze/Liegen, Decken, Trockentoiletten, Werkzeug etc. im Einvernehmen mit dem Bund zu dessen Eigentum beschafft. Diese Ausstattung wird von der Stadt, in Absprache mit dem BBK, auf die kostengünstigste Art und Weise entfernt und fachgerecht entsorgt. Der Bund erstattet hierbei auf Nachweis die Kosten für Abtransport und Entsorgung. Aus dem Nachweis muss sich ergeben, ob und in welcher Höhe auf die Kosten ein vorhandener Restwert der Gegenstände angerechnet werden konnte.

 

-    Ein Vorteilsausgleich wird nicht erhoben.

 

Bis zur endgültigen Entwidmung unterliegt das Objekt weiterhin der Zivilschutzbindung, insbesondere dem baulichen Veränderungsverbot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG.  Während des Fortbestands der Zivilschutzbindung erstattet das BBK auch künftig Kosten für Strom und Gebühren im Rahmen haushaltsbegründeter Notwendigkeit sowie für verkehrssichernde Maßnahmen für vom Schutzraum ausgehende Gefahren, soweit zwingend geboten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Vorhaltung von Zivilschutzräumen in der Tiefgarage Dieker Straße wird eingestellt.