Betreff
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III
Vorlage
32-2/029/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.    Allgemeines:  
Im Schiedsamtsbezirk III ist das Amt der stellvertretenden Schiedsperson neu zu besetzen. Das Amt der bisherigen stellvertretenden Schiedsperson ist durch Zeitablauf vakant. Die Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III ist männlich.   
Aufgrund der Presseveröffentlichung haben sich wegen der Nachfolge für das neu zu besetzende stellvertretende Schiedsamt insgesamt zwei Bürgerinnen und Bürger bei der Verwaltung beworben:       

Frau Birgitt Wedel

Herr Bernd Meißner   


Die Bewerbungsunterlagen sind aus Gründen des Datenschutzes den Unterlagen für den nicht öffentlichen Teil der Sitzung beigefügt. Über die geschützten Daten der Bewerberin und des Bewerbers darf nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen:

Gem. § 2 Abs. 1 des Schiedamtsgesetzes NRW (SchAG NW) muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht (§ 2 Abs. 2 SchAG NW).

Weiterhin soll Schiedsperson nicht sein:

-       wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bereits 70 Jahre alt ist,

-       wer nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt,

-       wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Der Verwaltung sind Hinderungsgründe nicht bekannt geworden, so dass grundsätzlich die Bewerberin und der Bewerber wählbar sind.    

2.    Besetzungsvorschlag:       
Folgende Bewerbungen liegen vor:

 

Name

Wohnort in Bezirk

Geschlecht

Erfahrungen als Schiedsperson

Birgitt Wedel

II

Weiblich

-        

Bernd Meißner

III

Männlich

-        

 

(Soll-)Besetzungskriterien sind neben Ausbildung und Erfahrung u.a. der Wohnsitz im Schiedsbezirk, Alter und paritätische Besetzung der Schiedsämter.

 

Entsprechend der o.g. Kriterien ist aus den Bewerbern die- oder derjenige zu wählen, die/der die Aufgaben der stellvertretenden Schiedsperson zuverlässig wahrnehmen kann.

 

Es bleibt dem Rat vorbehalten, die Besetzungskriterien zu gewichten und eine(n) Bewerber(in) auszuwählen.

 

Gem. der Verwaltungsvorschrift zu § 3 SchAG NW ist die zuständige Bezirksvereinigung der Schiedsleute zur Besetzung der Schiedsämter zu hören. Die Stellungnahme ist den Unterlagen für die nichtöffentliche Sitzung beigefügt.

 

3.    Wahl der Schiedsperson:  

Die stellvertretende Schiedsperson wird gem. § 3 SchAG NW und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewählt.

Die Amtszeit der stellvertretenden Schiedsperson beträgt fünf Jahre.

 

Beschlussvorschlag:

 

Frau/ Herr _____________________________________ wird zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsbezirk III gewählt.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Keine Veränderungen