Sachverhalt:
1. Allgemeines:
Im Schiedsamtsbezirk III ist das Amt der stellvertretenden Schiedsperson neu zu
besetzen. Das Amt der bisherigen stellvertretenden Schiedsperson ist durch
Zeitablauf vakant. Die Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III ist
männlich.
Aufgrund der Presseveröffentlichung haben sich wegen der Nachfolge für das neu
zu besetzende stellvertretende Schiedsamt insgesamt zwei Bürgerinnen und Bürger
bei der Verwaltung beworben:
Frau Birgitt Wedel
Herr Bernd Meißner
Die Bewerbungsunterlagen sind aus Gründen des Datenschutzes den Unterlagen für
den nicht öffentlichen Teil der Sitzung beigefügt. Über die geschützten Daten
der Bewerberin und des Bewerbers darf nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten
werden.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Gem. § 2 Abs. 1 des Schiedamtsgesetzes NRW (SchAG NW) muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht (§ 2 Abs. 2 SchAG NW).
Weiterhin soll Schiedsperson nicht sein:
- wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bereits 70 Jahre alt ist,
- wer nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt,
- wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Der Verwaltung
sind Hinderungsgründe nicht bekannt geworden, so dass grundsätzlich die
Bewerberin und der Bewerber wählbar sind.
2.
Besetzungsvorschlag:
Folgende Bewerbungen liegen vor:
Name |
Wohnort in Bezirk |
Geschlecht |
Erfahrungen als Schiedsperson |
Birgitt Wedel |
II |
Weiblich |
-
|
Bernd Meißner |
III |
Männlich |
-
|
(Soll-)Besetzungskriterien sind neben
Ausbildung und Erfahrung u.a. der Wohnsitz im Schiedsbezirk, Alter und paritätische
Besetzung der Schiedsämter.
Entsprechend der o.g. Kriterien ist
aus den Bewerbern die- oder derjenige zu wählen, die/der die Aufgaben der
stellvertretenden Schiedsperson zuverlässig wahrnehmen kann.
Es bleibt dem Rat vorbehalten, die
Besetzungskriterien zu gewichten und eine(n) Bewerber(in) auszuwählen.
Gem. der Verwaltungsvorschrift zu § 3
SchAG NW ist die zuständige Bezirksvereinigung der Schiedsleute zur Besetzung
der Schiedsämter zu hören. Die Stellungnahme ist den Unterlagen für die
nichtöffentliche Sitzung beigefügt.
3.
Wahl
der Schiedsperson:
Die stellvertretende Schiedsperson
wird gem. § 3 SchAG NW und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewählt.
Die Amtszeit der stellvertretenden
Schiedsperson beträgt fünf Jahre.
Beschlussvorschlag:
Frau/ Herr _____________________________________ wird zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsbezirk III gewählt.
Finanz. Auswirkung:
Keine Veränderungen