Betreff
Satzung zur Änderung der Kostenersatzsatzung für nicht unentgeltliche Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Haan
Vorlage
32-1/007/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zum 01. 01. 2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Kraft getreten. Dieses löst das Feuerschutzhilfegesetz (FSHG) ab. Die zahlreichen Änderungen betreffen u. a. auch weitere Möglichkeiten der Kommunen, für nicht unentgeltliche Einsätze ihrer Feuerwehren Kostenersatz zu verlangen. Der hierfür maßgebende gesetzliche Tatbestand des § 52 Abs. 2 BHKG ist in § 1 Abs. 2 der anliegenden Änderungssatzung wörtlich übernommen worden.

 

In einer Reihe in diesem Quartal begonnener Fortbildungsveranstaltungen werden städtische Mitarbeiter/-innen und Feuerwehrangehörige mit den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes und ihren Auswirkungen geschult. Hierzu gehören auch die in einigen Wochen stattfindenden Seminare zur detaillierten Berechnung von Gebühren und Kostenpauschalen.

 

Neben den neuen Bestimmungen zur Bemessung des Kostenersatzes nach § 52 Abs. 4 BHKG kann im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nunmehr z. B. auch für grob fahrlässig statt bisher nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Alarmierungen ein Kostenersatz verlangt werden. Da ein solcher Sachverhalt bisher nicht in den kommunalen Satzungen erfasst ist, wurde den Kommunen schon vorab empfohlen, möglichst frühzeitig eine Änderung ihrer entsprechenden Satzung vorzunehmen.

 

Diese Empfehlung beruht darauf, dass möglicherweise z. B. kein Kostenersatz für die Bekämpfung eines grob fahrlässig herbei geführten Brandes verlangt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes der entsprechende Tatbestand noch nicht satzungsmäßig erfasst war. Es könnte sein, dass Betroffene sich bis zum Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung sich mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen könnten, nicht zum Kostenersatz herangezogen zu werden, obwohl der Betroffene damit rechnen musste, dass von der gesetzlichen Möglichkeit (innerhalb dieses Jahres) rückwirkend Gebrauch gemacht wird.

 

Um dieses Risiko auszuschließen, empfiehlt die Verwaltung, in einem ersten Schritt schon vor einer Neukalkulation der Kostenpauschalen die Satzung um die gesetzlichen Ersatzmöglichkeiten zu erweitern. Ferner wurde neben der redaktionellen Änderung die Abrechenbarkeit der kostenpflichtigen Zeit gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung auf eine Viertelstunde verringert und die Fahrzeugliste aktualisiert. Die Neufestsetzung der Kostenpauschalen bleibt zusammen mit den übrigen anstehenden Satzungsänderungen, die die Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehr betreffen, einer nachfolgenden Beratung und Beschlussfassung vorbehalten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung zur Änderung der Kostenersatzsatzung für nicht unentgeltliche Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Haan wird in der Fassung der Anlage geändert.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Siehe Anlage