Sachverhalt:
Zum 01. 01. 2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) in Kraft getreten. Dieses löst das
Feuerschutzhilfegesetz (FSHG) ab. Die zahlreichen Änderungen betreffen u. a.
auch weitere Möglichkeiten der Kommunen, für nicht unentgeltliche Einsätze
ihrer Feuerwehren Kostenersatz zu verlangen. Der hierfür maßgebende gesetzliche
Tatbestand des § 52 Abs. 2 BHKG ist in § 1 Abs. 2 der anliegenden
Änderungssatzung wörtlich übernommen worden.
In einer Reihe in diesem Quartal begonnener Fortbildungsveranstaltungen
werden städtische Mitarbeiter/-innen und Feuerwehrangehörige mit den einzelnen
Bestimmungen des Gesetzes und ihren Auswirkungen geschult. Hierzu gehören auch
die in einigen Wochen stattfindenden Seminare zur detaillierten Berechnung von
Gebühren und Kostenpauschalen.
Neben den neuen Bestimmungen zur Bemessung des Kostenersatzes nach § 52
Abs. 4 BHKG kann im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nunmehr z. B. auch für
grob fahrlässig statt bisher nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Alarmierungen
ein Kostenersatz verlangt werden. Da ein solcher Sachverhalt bisher nicht in
den kommunalen Satzungen erfasst ist, wurde den Kommunen schon vorab empfohlen,
möglichst frühzeitig eine Änderung ihrer entsprechenden Satzung vorzunehmen.
Diese Empfehlung beruht darauf, dass möglicherweise z. B. kein
Kostenersatz für die Bekämpfung eines grob fahrlässig herbei geführten Brandes
verlangt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes der entsprechende
Tatbestand noch nicht satzungsmäßig erfasst war. Es könnte sein, dass
Betroffene sich bis zum Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung sich mit
Erfolg auf Vertrauensschutz berufen könnten, nicht zum Kostenersatz herangezogen
zu werden, obwohl der Betroffene damit rechnen musste, dass von der gesetzlichen
Möglichkeit (innerhalb dieses Jahres) rückwirkend Gebrauch gemacht wird.
Um dieses Risiko auszuschließen, empfiehlt die Verwaltung, in einem
ersten Schritt schon vor einer Neukalkulation der Kostenpauschalen die Satzung
um die gesetzlichen Ersatzmöglichkeiten zu erweitern. Ferner wurde neben der
redaktionellen Änderung die Abrechenbarkeit der kostenpflichtigen Zeit gemäß
den Vorgaben der Rechtsprechung auf eine Viertelstunde verringert und die
Fahrzeugliste aktualisiert. Die Neufestsetzung der Kostenpauschalen bleibt
zusammen mit den übrigen anstehenden Satzungsänderungen, die die Aufgabenwahrnehmung
der Feuerwehr betreffen, einer nachfolgenden Beratung und Beschlussfassung
vorbehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Änderung der Kostenersatzsatzung
für nicht unentgeltliche Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Haan wird in der
Fassung der Anlage geändert.
Finanz. Auswirkung:
Siehe Anlage