Betreff
Rattenbekämpfung
Vorlage
32-2/030/2016
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Zurzeit ist die Bekämpfung der Ratten im Kreisgebiet so organisiert, dass der einzelne Bürger einen Rattenbefall bei den jeweiligen Ordnungsämtern meldet. Dieses gibt die Befallsmeldungen an den Schädlingsbekämpfer weiter, der die Bekämpfungs-maßnahme durchführt. Kosten entstehen für den Bürger nicht.

Zusätzlich zu den Befallsmeldungen hat noch eine Belegung der Kanäle mit Gift zu erfolgen. Diese sind (lt. Vertrag) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. In den letzten Jahren sind im Kreis Mettmann durchschnittlich 6.000 Einstiege mit Gift belegt und 2.400 Befallsmeldungen bearbeitet worden.

Zunächst war geplant, die Rattenbekämpfung ab 2016 kreisweit ohne große Veränderungen durchzuführen. BVFOA, HFA und Rat hatten dazu im Februar/März 2015 ihre Zustimmung zum Abschluss einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gegeben (siehe Sitzungsvorlage 32-2/011/2015).

Die von der Kreisverwaltung anschließend durchgeführte Ausschreibung führte zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb ein Sachverständiger in die Auswertung einbezogen wurde und feststellte, dass einerseits kein Angebot den Anforderungen entsprach, aber auch die Anforderungen nicht für eine effektive Rattenbekämpfung geeignet seien.

 

In einer Besprechung der Ordnungsämter des Kreises Mettmann erläuterte der Sachverständige, wie eine effektive Rattenbekämpfung durchzuführen sei.

 

Die in den Städten angewandte Verfahrensweise in der Vergangenheit wird vom Sachverständigen als ergebnislos und ineffizient bewertet. Zum Einen sei das Konzept selbst nicht wirksam, zum Anderen sei aufgrund der Höhe der Gesamtkosten, die Anzahl der durchgeführten Kanalbelegungen nicht nachvollziehbar.

Die vom Gesetzgeber geforderten Risikominderungsmaßnahmen könnten bei den vorhandenen Parametern keine Berücksichtigung finden.

Eine Bekämpfung aufgrund von einzelnen Befallsmeldungen führe nicht zum Ziel der Reduzierung der Population. Hier wird nur punktuell aufgrund einzelner Sichtungen bekämpft. Zur Reduzierung der Population ist jedoch eine systematische Bekämpfung an den von den Nagern bevorzugten Flächen erforderlich.

 

Das Augenmerk für eine effiziente Rattenbekämpfung sei in erster Linie auf die Bekämpfung in den Kanälen zu richten, da dort die höchsten Populationen vorhanden sind. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem in den Kanälen ständig zur Verfügung stehenden Nahrungsangebot. Zeitgleich mit der Belegung des Kanals müsse eine oberirdische Bekämpfung erfolgen. Zusätzlich müssten in den einzelnen Städten Befallsschwerpunkte (Kindergärten, Schulen, bevorzugte Gebiete der Nager etc.) ermittelt werden, um dort wirksam den Bestand zu dezimieren. Erst wenn eine Bekämpfung an diesen drei neuralgischen Punkten erfolge, sei eine wirksame und nachhaltige Bekämpfung möglich.

 

 

Die Bekämpfung in den Kanälen hat in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Tiefbauämtern zu erfolgen. Eine vorherige Reinigung der Kanäle ist wünschenswert. Auch müssen die Kanäle auf eventuelle Schäden untersucht werden – die Ratten nutzen Risse und Löcher um sich durch diese zu nagen und an die Erdoberfläche zu gelangen.

 

Der Sachverständige schlägt daher folgendes Verfahren vor:

Ø  systematische Bekämpfung der Population in den Kanälen (Kosten hierfür jährlich ca. 600.000€-800.000 €)

Ø  systematische Bekämpfung auf öffentlichen Anlagen und Flächen (Befallsschwerpunkte)

Ø  für die Rattenbekämpfung auf privaten Grundstücken ist der Bürger selbst in der Pflicht (sowohl bezüglich der Durchführung als auch der Kosten).

 

Die Kosten für die systematische Bekämpfung auf öffentlichen Anlagen und Flächen kann zurzeit nicht geschätzt werden und wäre nicht seriös. Hierzu müssten zunächst die Befallsschwerpunkte in den einzelnen Städten ermittelt werden. Eine Preisschätzung ist dann auf Grundlage der Anzahl und Lage der Befallsschwerpunkte möglich.

 

Durch die systematische Bekämpfung (Konzept für die Kanalbelegung im einzelnen Stadtgebiet, Ermittlung von Befallsschwerpunkten, Bekämpfung und Erfolgskontrolle) kann das Ziel der tatsächlichen Reduzierung der Nager erreicht werden. Der finanzielle Aufwand wird sich nach 2-3 Jahren verringern, da die Konzeptentwicklung und Planung der Bekämpfung abgeschlossen sind, durchgeführte Maßnahmen greifen und der Bestand sich tatsächlich minimiert.

 

Die Kosten für die Kanalbelegung können lt. Mitteilung des Städtetages auf die Kanalgebühren umgelegt werden. Die Kosten der Rattenbekämpfung seien betriebsbedingte Kosten, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des Abwassersystems notwendig seien. Dieser Teil der Kosten belasten somit den allgemeinen Haushalt nicht.

 

Die Vertreter der Städte konnten Einvernehmen dahingehend erzielen, dass eine effektive, wirksame Bekämpfung der Schädlinge gewünscht wird – auch wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist. Jede Stadt sollte außerdem selbst entscheiden, ob sie die Pflicht zur Rattenbekämpfung auf Privatgrundstücken auf den Bürger überträgt (mit der Konsequenz, dass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörden entsprechend eine Überprüfung der Bekämpfung und ggfs. ordnungsrechtliche Maßnahmen durchführen müssen), oder ob diese Bekämpfung von den Städten eigenverantwortlich  durchgeführt wird. Die Verwaltung folgt dem Vorschlag des Sachverständigen und schlägt vor, in diesen Fällen die Rattenbekämpfung den Grundstückseigentümern zu übertragen.  

 

Eine neue Ausschreibung kommt daher nur für die Kanalbelegung und systematische Bekämpfung auf öffentlichen Anlagen und Flächen in Betracht.

 

 

 

In einer weiteren Besprechung der Ordnungsämter sind bei Anwesenheit aller kreisangehörigen Städte folgende Vereinbarungen getroffen worden:

 

·         Zeitplan

            Im 1. Quartal 2016 wird der Sachverständige in jeder kreisangehörigen Stadt die Befallsschwerpunkte ermitteln und besichtigen – dabei stimmt er auch die für die Befallsstellen notwendigen Köderstationen/Material ab (wichtig für die Ausschreibung). Ebenso wird der Aufbau eines Meldesystems erfolgen (z.B. Einbeziehung der Spülkolonnen (Meldung von Lebendsichtungen und/oder Rattenspuren).

 

            Bis voraussichtlich zum 31.05.16 wird der Sachverständige mit der Vorbereitung der Konzepterstellung fertig sein.

 

            Im 3. Quartal 2016 soll dann die Ausschreibung und Vergabe erfolgen.

 

·         Ausschreibung

            Die Ausschreibung wird gesplittet. Zum einen erfolgt eine Ausschreibung für die Kanalbelegung, zum anderen für die Bekämpfung der Befallsschwerpunkte auf öffentlichen Grünflächen.

 

            Für die Bekämpfung auf privaten Grundstücken ist künftig jede Stadt selbst zuständig. Ebenso werden Bekämpfungen, die z.B. durch das Gebäudemanagement erfolgen (Schulen, Kindergärten etc) nicht in das Verfahren einbezogen.

 

·         Abgrenzung Grünflächen

            Eine Abstimmung welche Flächen und Plätze unter „öffentliche Grünflächen“ fallen, wird nach den Begehungen und der Bestandsaufnahme vom Sachverständigen  erfolgen (z.B. Sportplätze, Bachläufe im anderen Eigentum etc).

 

·         Kostenaufteilung

            Kanal:

            Hier muss eine Spitzabrechnung mit der jeweiligen Stadt erfolgen (diese Notwendigkeit besteht für die Aufnahme der Kosten in die Abwassergebühren)

            Öffentliche Flächen:

            Die Kosten der Bekämpfung auf öffentlichen Flächen wird mittels des Schlüssels „Einwohnerzahl“ unter den kreisangehörigen Städten aufgeteilt.

 

 

 

·         Kostenvoranschlag Sachverständiger

            Die im Kostenvoranschlag genannten Kosten für die Konzepterstellung wird unter den kreisangehörigen Städten aufgeteilt (Schlüssel: Einwohnerzahl). Der Kreis Mettmann wird zunächst die Rechnung begleichen und im Anschluss diese Kosten den Städten in Rechnung stellen.

 

·         Öffentlich-rechtliche Vereinbarung / Ordnungsbehördliche Verordnung

            Das Kreisgesundheitsamt wird für das Jahr 2017 zu gegebener Zeit eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung formulieren und diese den Ordnungsämtern zur Verfügung stellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung durch den Kreis für das Jahr 2017 entfällt, da diese künftig durch die Städte selbst erlassen werden muss.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung und die innerhalb des Kreises Mettmann abgestimmte weitere Vorgehensweise zur Kenntnis:

 

1./   Es besteht weiterhin die Absicht, sich einer gemeinsamen Rattenbekämpfung aller kreisangehörigen Gemeinden anzuschließen.  Die hierzu notwendige neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab dem Jahr 2017 und die damit verbundenen genauen Kosten werden dem Ausschuss nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens und der sonstigen notwendigen Vorarbeiten durch den Kreis Mettmann voraussichtlich im Herbst dieses Jahres vorgelegt.

 

2./   Die Rattenbekämpfung außerhalb der kreisweiten Vereinbarung (auf Privatgrundstücken) wird künftig den Grundstückseigentümern auf Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes übertragen. Die Kosten tragen die Grundstückseigentümer. Die Verwaltung wird zeitgleich mit den Unterlagen zu Ziffer 1 die dazu erforderliche „Ordnungsbehördliche Verordnung“ vorlegen.

 

Finanz. Auswirkung ab 2017:

 

-       Kosten der Bekämpfung auf öffentlichen Flächen zu Lasten des Haushaltes

-       Bekämpfung in den Kanälen zu Lasten der Kanalunterhaltung und  Refinanzierung über die Kanalgebühren

-       Bürger tragen Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen auf dem eigenen Grundstück